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Abrechnung einer Verkehrsunfallsache, oder: Wenn die ReFa tätig war

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Für den VRR und den RVGreport aufbereitet habe ich vor kurzem das AG Offenbach, Urt. v. 08.08.2017 — 30 C 53/17 – aufbereitet. M.E. behandelt die Entscheidung eines Konstelaation, die in der Praxis gar nicht so selten sein dürfte, nämlich die Frage: Wie ist es eigentlöich gebührenmäßig zu berücksichtigen, wenn eine Verkehrsunfallsache durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte bearbeitet wird? Darum ist gestritten worden. Die Versicherung hatte nicht alle vom Rechtsanwalt der Geschädigten geltend gemachten Gebühren erstattet. Das AG hat die Klage dann abgewiesen:

„Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht über die bereits vorprozessual erfolgte Regulierung hinaus aus abgetretenem Recht kein weiterer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu. Auch wenn man die bestrittene Behauptung der Klägerin, dass die mandatsbezogenen Informationen insbesondere zum Unfallhergang in einem Telefonat von einer Anwältin entgegen genommen wurden und im Anschluss hieran die maßgeblichen Arbeitsschritte verfügt worden seien als wahr unterstellt, steht der Klägerseite lediglich eine 0,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert bis 3.000,00 EUR in Höhe von 143,40 EUR zu. Die Geschäftsgebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, in der Regel bereits mit der Entgegennahme der Informationen. Bei der Bemessung der Vergütungshöhe ist insbesondere auf Umfang. Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit abzustellen (§ 14 RVG). Danach ist die erstattungsfähige Gebühr im untersten Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Abwicklung des Unfalls im Außenverhältnis, insbesondere die Korrespondenz mit der Beklagten durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte der Klägerin erfolgt ist, Deren Tätigkeit kann nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden (§ 5 RVG). Weiterhin zeigt der Umstand, dass die Anspruchsgeltendmachung durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte erfolgte, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall ohne tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie von geringer Bedeutung handelt.

Die Frage, ob und wenn ja, welche Gebühren abgerechnet werden können, wenn der Rechtsanwalt von einer nicht in § 5 RVG genannten Person vertreten wird, ist heftig umstritten. Mayer schlägt im Gerold/Schmidt, RVG. 22. Aufl., § 5 Rn. 11 f. vor, bei Tätigwerden des Bürovorstehers die Gebühr um 1/2 bis 1/3 der Gebühr des Rechtsanwalts zu reduzieren. Überträgt man das auf die Bestimmung der i.S. des § 14 Abs. 1 RVG angemessenen Gebühr hätte hier m.E. die Tätigkeit der Rechtsanwaltsfachangestellten nicht vollständig unter den Tisch fallen dürfen, sondern mindestens mit 1/3 der erbrachten Tätigkeiten berücksichtigt werden müssen. Ob es im Ergebnis etwas gebracht hätte, kann man, da das AG keine Einzelheiten mitteilt, nicht abschließend beurteilen.