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Zivilrecht: Der Rechtsanwalt, der Fristverlängerungsantrag und die Fristenkontrolle

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Also, ich blogge auch heute, obwohl ich mir die Frage gestellt habe, ob es eigentlich angesichts der Bilder aus Hamburg passend ist, mit irgendwelchen Entscheidungen zu kommen. Aber: Bei anderen Ereignissen, wie z.B. die Anschläge in Paris, London usw., haben ich und auch viele andere nicht inne gehalten, ja für mich ist das eine ähnliche Dimension. Also dann (leider): Weiter geht es.

Und den Auftakt macht der BGH, Beschl. v. 30.05.2017 – VI ZB 54/16 – zur Frage, ob ein Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass einem ersten Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wird, wenn eine erheblicher Grund vorliegt. Der BGH hat die Frage mit folgendem Leitsatz bejaht:

„Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 – VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9 ff. mwN).

Eregbnis war hier, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. Allerdings: Gebracht hat es dem Rechtsanwalt nichts. Denn das Wiederesinsetzungsgesuch wäre – so der BGh – unbegründet gewesen. Dazu dann der zweite Leitsatz:

„Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Dabei ist, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlichabgesandt worden sind (Anschluss Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 – VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8 mwN).“

Und aus reiner Vorsicht: Liebe Kollegen, die Entscheidung gilt nur für das Zivilrecht. Denn im Strafverfahren gibt es keine Verlängerung der Begründungsfristen. 🙂

Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründung mit dem Zusatz „i.V.“ reicht doch? Jedenfalls im Zivilverfahren

Wir hatten vor einiger Zeit schon zweimal über die Formenstrenge der Obergerichte im Hinblick auf die Revisionsbegründungsschrift berichtet (vgl. vier am 12.02.2012 über einen Beschluss des OLG Hamm und hier der OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 – III-5_RVs_91/11). Das OLG lässt eine Unterzeichnung mit „i.V.“ nicht ausreichen und sieht Zweifel, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für deren Inhalt übernimmt.

Anders jetzt der BGH für die zivilrechtliche Berufungsbegründung (vgl. BGH, Beschl. v. 26. 4. 2012 – VII ZB 83/10 und VII ZB 36/10). In denen heißt es:

„Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung für den dort bezeichneten Pro­zessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet, handelt er­kennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Ver­antwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.“

Vielleicht führt das ja zu einem Umdenken beim OLG Hamm und ggf. anderen OLG auch im Strafverfahren. Beim Pflichtverteidiger wird es allerdings schwieriger werden, denn der kann nicht „unterbevollmächtigen“.