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OWi I: VerfGH Saarland und keine Ende, oder: Hier Entscheidungen aus dem Saarland

Heute dann noch einmal OWi-Entscheidungen, und zwar weitgehend zur Anwendung der Entscheidung des VerfGH Saarland, also zum VerfGH Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17.  Einige OLG-Entscheidungen zur Anwendung dieses Urteils habe ich ja schon vorgestellt. Die findet man, wenn man in der Blogsuche „VerfG“ eingibt. Heute dann noch einige weitere.

Zunächst – bisher von mir übersehen – Entscheidungen aus dem Saarland, also vom OLG Saarbrücken. Nun bei denen ist/war klar: Von dort müssen die Grundsätze der Entscheidung des VerfG Saarland angewendet werden, auch wenn die Richter sicherlich/wahrscheinlich gern anders wollten. Die Entscheidungen habe ich zum Teil dem VerkehrsrechtsBlog des Kollegen Gratz entnommen. Es handelt sich um:

Alle drei Entscheidungen haben die weitgehend gleiche Begründung, die ich dem Selbststudium überlasse.

Und dann haben wir aus dem Saarland noch die Entscheidungen des AG St. Ingbert, das im Saarland ausschließlich für Bußgeldverfahren zuständig ist. Ich stelle dann hier den AG St. Ingbert, Beschl. v. 29.08.2019 – 25 OWi 63 Js 1212/19 (1936/19) – vor. Das AG stellt ein – besser formuliert wäre: Muss einstellen, nimmt aber das zur Gelegenheit in seinen Beschlüssen, dem VerfGH Saarland „es mal so richtig zu zeigen“.

Unfallschadenregulierung, oder: Nur teilweise Vorschadensreparatur und Wiederbeschaffungswert

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Und als zweite Samstagsentscheidung dann eine weitere zur Unfallschadenregulierung, nämlich das OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2019 – 4 U 56/18. Im Urteil geht es um eine Vorschadensproblematik, zu der ich aber hier nur die Leitsätze einstelle:

1. Welchen Einfluss ein teilreparierter, abgrenzbarer Vorschaden auf den Wiederbeschaffungswert eines bestimmten Fahrzeugs hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in aller Regel nur mit Hilfe sachverständiger Beratung beantworten.
2. Im Einzelfall kann der nicht ausgeführte Teil der Vorschadensreparatur durch einen Abschlag vom Wiederbeschaffungswert in Höhe der (noch) erforderlichen Reparaturkosten einer freien Fachwerkstatt abgebildet werden, wenn Kraftfahrzeuge dieses Alters und dieser Laufleistung überwiegend nicht mehr in markengebundenen Vertragswerkstätten repariert werden.
3. Eine vom Geschädigten zu verantwortende Unbrauchbarkeit, die der Erstattungsfähigkeit der Kosten des von ihm eingeholten Privatgutachtens entgegensteht, liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden für irrelevant hält und deswegen nicht der erforderlichen gutachtlichen Beurteilung zugänglich macht.

OWi III: Die Einlassung des Betroffenen gehört ins Urteil, oder: Sonst lückenhaft

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Und die dritte Entscheidung des heutigen Tages befasst sich ebenfalls mit den Urteilsgründe. Auch sie bringt nichts Neues, sondern zeigt einen Fehler auf, der ebenfalls häufig gemacht wird. es wird nämlich im OWi-Urteil die Einlassung des Betroffenen nicht mitgeteilt. das beanstandet das OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.01.2019 – Ss BS 107/2018 (76/18) -, über den der Kollege Gratz ja schon vor einiger Zeit berichtet hat:

1. Zwar sind an die Gründe eines tatrichterlichen Bußgeldurteils keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl gilt für sie gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 – 2 Ss OWi 251/15, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 5. November 2015 – Ss (BS) 76/2015 (44/15 OWi) -, Zfsch 2016, 352 ff. und juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.09.2016 – 2 (7) SsBs 507/16, juris Rn. 8; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn. 42; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl., § 71 Rn. 106). Das gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand versetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Lücken, Unklarheiten, Widersprüche sowie auf Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107). Die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung muss daher im Regelfall erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob und warum der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht; schweigt der Betroffene oder bestreitet er die Tat, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m. w. N.). Das Fehlen einer zumindest gestrafften Darstellung der Einlassung des Betroffenen in den Urteilsgründen sowie gegebenenfalls einer Beweiswürdigung, die sich mit den tragenden Beweismitteln und deren Ergebnissen auseinandersetzt, begründet auch im Bußgeldverfahren in aller Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m.w. N.).

2. Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils – wie die Verteidigerin in ihrer Gegenerklärung vom 10. Januar 2019 zutreffend ausgeführt hat – nicht. Aus der – überflüssigen formelhaften (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 267 Rn. 12a) – Aufzählung der verwendeten Beweismittel eingangs der Gründe des angefochtenen Urteils lässt sich zwar entnehmen, dass sich der Betroffene eingelassen hat (“ … auf Grund der Einlassung seitens d. Betroffenen“). Nicht mitgeteilt wird jedoch der Inhalt dieser Einlassung. Im weiteren Verlauf der – Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Wertungen vermischenden – Urteilsgründe heißt es lediglich, dass seitens des Betroffenen keine konkreten Messfehler oder Unregelmäßigkeiten vorgebracht worden seien, sondern sich der Vortrag auf – nicht näher ausgeführte – „entscheidungsunerhebliche abstrakte Einwände gegen die Messung in Form der ,gutachterlichen Sachstandsbewertung‘ der VUT vom 22.05.2018“ beschränkt habe. Abgesehen davon, dass die Einwände des Betroffenen gegen die Messung zumindest in gestraffter Form hätten dargestellt werden müssen, lassen die Gründe des angefochtenen Urteils jegliche Ausführungen dazu vermissen, wie sich der Betroffene im Übrigen zum Tatvorwurf eingelassen hat. Insbesondere hat das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausdrücklich auf einen Vergleich der Gesichtsmerkmale des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen mit dem sich in der Akte befindenden Messbild gestützt, ohne mitzuteilen, ob und wie sich der Betroffene insoweit eingelassen hat. Dementsprechend fehlt auch jedwede Auseinandersetzung mit einer (möglichen) Einlassung des Betroffenen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bezüglich des ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoßes substantiiert verteidigt hat und der Tatrichter die Bedeutung der Betroffeneneinlassung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rn. 9).“

OWI III: (Nochmals) Zusatzzeichen „Montag bis Freitag …“ und„Vorsicht Kinder“, oder: Geltung auch am Feiertag

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Und als dritte Entscheidung heute dann noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.06.2018 – Ss RS 13/2018 (28/18 OWi). es geht auch noch einmal um die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit mit einem Zusatzzeichen, und zwar mit dem Zeichen „Montag bis Freitag, 07.00 – 17.00 h“ und dem weiteren Schild „Vorsicht Kinder“. Frage: Gilt das auch an gesetzlichen Feiertagen?

Das OLG sagt: Ja:

„Insbesondere ist – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 137, 140 f.; BGH NJW 1970, 2033) – in der obergerichtliehen Rechtsprechung – auch derjenigen des Senats – geklärt, wie eine durch Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO für bestimmte Wochentage (hier: Montag bis Freitag) und an diesen Tagen für bestimmte Uhrzeiten (hier: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr) durch Zeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auszulegen ist. Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 2. März 2018 (Az.: Ss RS 56/2017 (12/18 OWi)) Folgendes ausgeführt:

„Danach gilt die angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Wochentag um einen gesetzlicher Feiertag handelt und über dem Zeichen 274 das Zeichen 136 „Kinder‘ (Nr. 17 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 StVO) angebracht ist (vgl. für einen gleichgelagerten Fall: Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2014, 26 f.). Denn Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung lassen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu. Die Gegebenheiten des fließenden Verkehrs und die für die Verkehrsteilnehmer damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen ermöglichen bei der Erfassung von Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung regelungsspezifischer Besonderheiten, die in den durch Verkehrszeichen geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 22, 137, 140 f.; BGH NJW 1970, 2033; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2014, 26 f). Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Untermauerung dieser Rechtsprechung bedarf es – unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts überhaupt rechtfertigen könnte (bejahend: Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 80 Rn. 3 m. w. N.; verneinend: KK OWiG-Hadamitzky, a. a. 0., § 80 Rn. 37 m. w. N.) – auch nicht mit Blick auf die hiervon abweichende, auf den Schutzzweck der Anordnung abstellende Auffassung des Amtsgerichts Wuppertal in dessen Urteil vom 28.01.2014 (12 OWi 224/13, NStZ-RR 2014, 257 f.). Denn abgesehen davon, dass sich dieser Auffassung – soweit ersichtlich – weitere Gerichte bislang nicht angeschlossen haben, unterscheidet sich die jenem Urteil zugrunde liegende Fallkonstellation von der vorliegenden dadurch, dass über dem Zeichen 274 nicht das Zeichen 136 „Kinder‘, sondern unter dem Zeichen 274 das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht war. Ebenso wenig gebietet die abweichende, nicht näher begründete Auffassung von König (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 39 StVO Rn. 31 a) die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts.“

Der vorliegende Fall, der im Übrigen dieselbe Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die auch dem vorgenannten Senatsbeschluss zugrunde lag, betrifft, bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Würdigung.

Unfallschadenregulierung: Wann ist anwaltliche Hilfe gegenüber dem eigenen Unfallversicherer erforderlich?

Der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog hat gestern bereits über das das OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.07.2018 – 4 U 26/17 – berichtet. Ich greife, da ich derzeit wenig „gebührenrechtliches“ Material habe, den „Hinweis“ auf und stelle die Entscheidung heute dann auch vor. Ist für den Verkehrsrechtler vielleicht ganz interessant, wenn auch nicht positiv.

Entschieden hat das OLG über den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall. Es hat den Ersatz der für die Meldung von Ansprüchen gegenüber dem eigenen privaten Unfallversicherer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren verneint.

Datzu führt das OLG aus:

„4. Die Berufung beanstandet allerdings mit Recht, dass das Landgericht die Beklagte auch zur Erstattung der im Zusammenhang mit der Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem privaten Unfallversicherer angefallenen Anwaltskosten des Klägers verurteilt hat.

a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 5). Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Die für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falls aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 6; 2017, 3527, 3528 Rn. 10). Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGHZ 127, 348, 351; BGH NJW 2015, 3793, 3794 Rn. 8).

aa) Die Anwaltskosten des Geschädigten für die Geltendmachung des Schadens bei seinem Kaskoversicherer sind nicht erstattungsfähig, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, der Geschädigte die ihm entstandenen Schäden gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst selbst und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde (BGH NJW 2012, 2194 Rn. 10). Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer zu begründen (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 13).

bb) Im Falle der Verletzung einer Person ist die Grenze der Ersatzpflicht dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen. Das ist zu erwägen, wenn dem Geschädigten nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch – etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse – gegen den Schädiger nach Lage des Falles aber nicht besteht (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 7). Eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kann im Einzelfall aber auch dann in Betracht kommen, wenn es an einer derartigen Entsprechung zwischen der Leistung des eigenen Versicherers und dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 8). Das ist im Einzelfall zu bejahen, wenn der Geschädigte auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage gewesen ist, sich selbst um die Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu kümmern, weil er sich für längere Zeit in stationärer Krankenhausbehandlung befand (vgl. BGH NJW 2006, 1065, 1066 Rn. 9).

b) Nach diesen Grundsätzen besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.

aa) Dass dem Kläger nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch – etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse – gegen die Beklagte nach Lage des Falles aber nicht besteht, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hat zutreffend ausgeführt, dass insoweit nichts vorgetragen sei (Bd. I Bl. 167 d. A. unten). Die Berufungserwiderung (und Anschlussberufung) bringt dagegen nichts vor (vgl. Bd. II Bl. 227 d. A.).

bb) Auch die zweite Alternative, nämlich dass der Kläger auf Grund von Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage gewesen wäre, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden, ist nicht gegeben.

(1) Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Kläger aus Gründen der Krankheit bzw. Abwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, den Schaden bei seinem Versicherer anzumelden. Zudem sei auf Grund des Gutachtens des Universitätsklinikums in Homburg vom 16.03.2015 und der Parteianhörung des Klägers von einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Oktober 2012 auszugehen. Es erscheine durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger sich schon auf Grund seiner Krankenhausaufenthalte veranlasst gesehen habe, sich anwaltlicher Hilfe zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung zu bedienen, zumal es sich um für einen versicherungsrechtlichen Laien nicht unmittelbar durchschaubare Ansprüche gehandelt habe, was z. B. die Berechnung von Ansprüchen nach der Gliedertaxe angehe. Außerdem seien Fristen zu beachten. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erscheine daher sinnvoll (Bd. I Bl. 168 d. A.).

(2) Dem folgt der Senat nicht.

(2.1) Entgegen dem Schlusssatz des Landgerichts kommt es bei der Prüfung der Ersatzpflicht des Schädigers bzw. des gegnerischen Haftpflichtversicherers nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sinnvoll erscheint, sondern ob sie in der ex-ante-Sicht notwendig ist. Letzteres ist hier zu verneinen. Der Kläger erlitt unfallbedingt eine mehrfragmentäre Femurfraktur (d. h. Oberschenkelbruch) linksseitig und befand sich seit dem Unfallzeitpunkt am 17.05.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung (Bd. I Bl. 132 d. A.). Er wurde nach regelrechtem postoperativem Verlauf am 01.06.2012 in die weitere Behandlung mit anschließender Rehabilitation entlassen (Bd. I Bl. 132 d. A.). In dem Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 03.06.2015 heißt es, dass die Mandatsanzeige und Anmeldung gegenüber dem Unfallversicherer mit Schreiben vom 01.06.2012 erfolgt sei (Bd. I Bl. 52 d. A.). Die Anspruchsanmeldung gegenüber dem Unfallversicherer hätte der soeben aus der stationären Behandlung entlassene Kläger in diesem Zeitpunkt also ohne Weiteres selbst fernmündlich, in elektronischer oder schriftlicher Form bewirken können.

(2.2) Aus dem Anwaltsschreiben an den privaten Unfallversicherer vom 01.06.2012 geht hervor, dass der Kläger seinem Anwalt offenbar einen mit Schreiben des Unfallversicherers vom 24.05.2012 übermittelten Fragebogen zur Erledigung übersandt hatte (Bd. I Bl. 47 d. A.). Das Ausfüllen eines bloßen Fragebogens hätte der beinverletzte Kläger aber ohne Weiteres selbst übernehmen können.

(2.3) Auch den vom Landgericht herangezogenen Erklärungen des Klägers im Rahmen der Parteianhörung lässt sich nichts entnehmen, was ihn daran gehindert hätte, ab dem 01.06.2012 seine Ansprüche gegenüber dem privaten Unfallversicherer selbst anzumelden (Bd. I Bl. 152 f. d. A.). Auf die infolge der Rehabilitationsphase nach dem Oberschenkelbruch attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2012 kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entscheidend an; denn dieser Gesundheitszustand hinderte den Kläger offensichtlich nicht am Telefonieren oder Schreiben.

(2.4) Auf die Berechnung von Ansprüchen nach der Gliedertaxe oder die Einhaltung von Fristen kam es im Zeitpunkt der bloßen Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallversicherer nicht an. Zur Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, nicht ausreicht, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer zu begründen, wenn diese erste Tätigkeit lediglich in der Übersendung bereits vorhandener Unterlagen bestanden hat (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 13). Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwalts – für sich genommen – nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgungskosten (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 14). Auch für ein späteres Erforderlichwerden der Beauftragung eines Rechtsanwalts gegenüber dem Unfallversicherer ist hier nichts ersichtlich. In dem weiteren Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 03.06.2015 heißt es, dass von Seiten des Unfallversicherers Leistungen im Rahmen der bestehenden Versicherung gewährt worden seien (Bd. I Bl. 52 d. A.). Auch wenn das dort als Anlage erwähnte Schreiben der … pp. Versicherung AG vom 22.04.2015 im vorliegenden Rechtsstreit nicht eingereicht worden ist, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass und aus welchen Gründen die spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung erforderlich geworden wäre.“