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Eins, zwei drei – meins, oder: Die Mitnahme des Kraftfahrzeugkennzeichens

© MH - Fotolia.com

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Aus der früheren Ebay-Werbung kennen wir den Spruch: „Eins, zwei, drei – meins“. Der gilt seit gestern – 01.01.2015 – auch im Straßenverkehrsrecht, und zwar, wenn es um Kraftfahrzeug-Zulassung geht. Denn bereits im Sommer 2013 hatte der Bundesrat die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr beschlossen, die dann im November 2013 im BGBl. verkündet worden ist. Inkraftgetreten ist sie erst gestern.

Die VO sieht u.a. die Möglichkeit vor, einmal „ergatterte“ Kraftfahrzeugkennzeichen beim Wechsel, des Zulassungsbezirks, in dem man wohnt, „mitzunehmen“. Bisher mussten Fahrzeughalter bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk ein neues Kfz-Kennzeichen für ihr Fahrzeug beantragen. Diese zwingende Umkennzeichnung des Fahrzeugs ist entfallen. Wer also z.B. das „schöne“ Kennzeichen „DU – AS …..“ ergattert hat – m.E. gibt es das gar nicht – oder sonst ein Kennzeichen hat, das ihm an Herz gewachsen ist, z.B. „MS-DB-1950“ 🙂 , der muss es bei einem Umzug nicht mehr hergeben. Wenn ich also z.B. von Münster nach Borkum umziehe, muss ich also mein Kfz-Kennzeichen nicht wechseln.Nun, das ist doch mal eine Änderung im Straßenverkehr, die von Bedeutung ist :-).

Allerdings: Der „Kennzeichenbeibehalt“ – so heißt es wohl im Amtsdeutsch (vgl. z.B. hier das Landratsamt Roth) ist nur bei Umschreibungen von zugelassenen Fahrzeugen ohneHalterwechsel möglich. Wechselt der Halter, muss auch dasKennzeichenwechseln.