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OWi III: Parken auf „Schwerbehindertenparkplatz“, oder: Parkausweis auf der Mittelkonsole „gut lesbar“?

entnommen wikimedai.org
Urheber 4028mdk09

Und dann habe ich hier noch das AG Schwerin, Urt. v. 08.05.2023 – 35 OWi 83/23 – zum unberechtigten Abstellen eines PKW auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz. Der Betroffene hatte seinen pkw auf einer Fläche abgestellt, die als Parkplatz versehen mit dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersinnbild ausgeschildert war, ohne einen Parkausweis, der ihm das Abstellen in dem Bereich erlaubt hätte, gut lesbar auszulegen.

Der Betroffene hatte sich dahin eingelassen, dass er seinen PKW am Tattag kurz vor der Tatfeststellung an der genannten Stelle abgestellt und das Fahrzeug für einige Zeit verlassen habe. Er habe einen Bekannten, der im Rollstuhl sitzt, an dem Tag befördert. Der Bekannte sei im Besitz einer unbefristeten Parkerlaubnis, mit der er auf dem Parkplatz hätte stehen dürfen. Dieser Parkausweis habe sich auch im Inneren des Fahrzeuges auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen befunden.

Das AG ist von einem Parkverstoß ausgegangen:

„Durch sein Verhalten hat sich der Betroffene wegen fahrlässigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie, mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Zeichen 314 und Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersinnbild) schuldig gemacht.

Nach § 42 Abs. 3 StVO hat, wer am Verkehr teilnimmt, die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. In Anlage 3 befindet sich in „Abschnitt 3 Parken“ unter der Nr. 7 das Zeichen 314 „Parken“. In den Erläuterungen zu Nr. 7 wird unter 1. der Geltungsbereich dahingehend konkretisiert, dass wer ein Fahrzeug führt, hier parken darf. Unter 2. lit. d) der Erläuterungen heißt es, dass die Parkerlaubnis durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild beschränkt sein kann auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen. Unter 2. lit. e) der Erläuterungen wird konkretisiert, dass die Parkerlaubnis nur gilt, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Lesbar bedeutet „für die Augen zu entziffern und sich lesen lassend“ (Duden Online, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/lesbar Stand 22.05.2023). „Gut“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Lesen „leicht, mühelos geschehend“ (Duden Online, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/gut Stand 22.05.2023) respektive einfach und ohne Schwierigkeiten möglich sein muss. Dem Überwachungspersonal muss eine Kontrolle der vollständigen Parkerlaubnis ohne erhebliche Schwierigkeiten, ohne Hilfsmittelverwendung und insbesondere ohne großen Zeitaufwand durch einen Blick in das Innere eines Fahrzeuges möglich sein. Erfüllt wird diese Anforderung durch ein Auslegen bzw. Anbringen in unmittelbarem Abstand zu den von außen einsehbaren Flächen (Fenstern) etwa hinter der Windschutzscheibe, an einer Seitenscheibe oder auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31.07.1995 – 2 ObOWi 425/95 –, Rn. 10, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.1997 – 1 Ss (Bz) 132/97 -, BeckRS 1997, 11728 –, beck-online; OLG Köln Entscheidung v. 28.4.1992 – Ss 119/92Z –, BeckRS 1992, 122081, beck-online). Das Auslegen bzw. Anbringen etwa im Kofferraum, selbst wenn dieser von außen teilweise einsehbar sein sollte, entspricht nicht den Anforderungen an eine gute Lesbarkeit (vgl. AG Brandenburg Urteil vom 23.10.2020 – 31 C 200/19 –, BeckRS 2020, 27865 Rn. 15, beck-online). Nach § 12 Abs. 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.

Nach dem Vorstehenden hat der Betroffene den Verstoß begangen.

Ein Parkausweis, der ihm das Parken auf dem besagten Parkplatz erlaubt hätte, hat der Betroffene nicht gut lesbar ausgelegt, obwohl er das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum – mindestens eine halbe Stunde – abgestellt und verlassen hat. Denn selbst im Falle, dass der Vortrag des Betroffenen, dass der Parkausweis wie auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild (Bl. 6 d. A.) gelegen haben soll, als wahr unterstellt wird, wären die Anforderungen an eine gute Lesbarkeit nicht erfüllt. Zum einen ist der Ort der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen nicht geeignet, um die Anforderungen an eine gute Lesbarkeit zur erfüllen, denn aufgrund des Abstandes zu den Fenstern, ist eine Lesbarkeit, wenn überhaupt nur mit erheblichem Aufwand und ggf. unter zu Hilfenahme von Hilfsmitteln verbunden und daher in jedem Fall nicht „gut“ im Sinne der genannten Definition. Zum anderen ist auf dem vorgelegten Lichtbild der vermeintliche Ausweis selbst zur Hälfte verdeckt und entsprechend in Teilen überhaupt nicht lesbar. Erkennbar ist auf dem Foto lediglich eine blaue Karte, auf der im linken oberen Bildbereich ein Rollstuhlsymbol abgebildet ist und sich darunter weitere Felder mit Text befinden, die auf dem Foto selbst jedoch ebenfalls nicht lesbar sind. Die rechte Hälfte des Dokuments ist fast vollständig von einer Abdeckklappe der Mittelkonsole verdeckt und überhaupt nicht erkennbar, was darauf abgebildet ist.“