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Das umgefallene Motorrad, oder: Immer Haftung aus Betriebsgefahr

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Urheber Noop1958

In dem LG Regensburg, Beschl. v.  05.07.2018 – 22 S 74/18 – zugrunde liegenden Verfahren haben die Parteien um die Haftung für Schäden an einem dem Kläger gehörenden Motorrad gestritten, dass umgefallen und dadurch beschädigt worden war. Umstritten war, wie es zum Umfallen des Motorrades gekommen ist. Der Kläger hatte behauptet, der Fahrer des der Beklagten gehörenden Lkw sei beim Rangieren mit dem Lkw gegen das Motorrad gestoßen. Die Beklagte hatte vorgetragen, der Fahrer des Lkw habe das Motorrad weggeschoben und sei anschließend wieder in den Lkw gestiegen.

Das LG Regensburg sagt: Ist egal, was stimmt. Der Beklagte haftet auf jeden Fall:

„Zu Recht ist das Amtsgericht Regensburg davon ausgegangen, dass keine Beweisaufnahme durchzuführen ist, um den Grund für das Umfallen des Motorrades zu klären. Nach dem Vortrag der Parteien kommen lediglich 2 Varianten in Betracht. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, sein Motorrad sei umgefallen, weil der Lkw der Beklagten beim Rangieren an das Motorrad gestoßen sei. Von Beklagtenseite wurde vorgetragen, das Motorrad sei umgestürzt, nachdem der Zeuge … dieses beiseite geschoben hatte. Als der Zeuge mit dem Beklagten-Fahrzeug wieder losfahren wollte, sei das Motorrad umgefallen. Weitere Ursachen sind nicht denkbar und wurden auch beklagtenseits nicht vorgetragen.

Bei dieser Sachlage ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagtenpartei in jedem Fall zu 100 % haftet. Sollte das Motorrad beim Rangieren des Lkw umgestoßen worden sein, könnte eine Haftung der Beklagten ohnehin nicht in Abrede gestellt werden. Vielmehr bestreitet die Beklagte diesen Sachvortrag, trägt aber selbst vor, dass das Motorrad umgefallen sei, nachdem der Zeuge pp dieses weggeschoben hatte und wieder in den Lkw eingestiegen war. Schon der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang mit dem Wegschieben begründet die Zurechnung der Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten.

Dagegen ist eine mitwirkende Betriebsgefahr oder gar ein Verschulden des Klägers weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ist auch die unsubstantiierte Behauptung, das Motorrad sei verkehrsbehindernd abgestellt worden, einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Dies gilt auch für die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass sich das Motorrad „in die Fahrbahn hineinragend“ dort befunden habe. Insoweit ist noch nicht einmal vorgetragen, wo das Motorrad sich genau befunden haben bzw. wie weit es in die Fahrbahn hineingeragt haben soll. Das Amtsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler den vom Kläger angegebenen Abstellort zugrunde legen. Eine Einvernahme des Zeuge pp. hierzu wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.“

Abwägung Tier-/Betriebsgefahr, oder: Welchen Seitenabstand muss ich zu einem Pony einhalten?

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Urheber Ganida

Folgender Sachverhalt lag dem OLG Celle, Urt. v. 10.04.2018 – 14 U 147/17 -, in dem das OLG über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem das Pony der Klägerin verletzt und infolgedessen eingeschläfert wurde,  zugrunde:

Am 20.04.2011 ritt die damals 13-jährige Tochter der Klägerin, die Zeugin T. M., zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr auf der 6-jährigen Ponystute „Sunny Surprise“ der Klägerin auf der rechten Fahrbahnseite der Verlängerung des S.weges in S., OT E. Bei der Verlängerung des S.weges handelt es sich um eine einspurige Fahrbahn mit Randstreifen auf beiden Seiten.
Der Zeugin T. M. kam der Beklagte zu 1 mit einem Lkw (Sattelzugmaschine mit Auflieger) der Beklagten zu 2, der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist, entgegen. Die Zeugin M. parierte ihr Pferd zum Halten durch und stellte es auf dem aus ihrer Sicht rechten Seitenstreifen leicht schräg mit dem Kopf des Pferdes in Richtung Fahrbahn, als sich der Lkw näherte. Dabei blieb sie auf dem Pferd sitzen.

Der Beklagte zu 1 verlangsamte seine Geschwindigkeit und passierte Pferd und Reiterin, wobei er den Lkw ganz nach rechts auf der asphaltierten Fahrbahn lenkte. Als der Lkw Pferd und Reiterin etwa zur Hälfte passiert hatte, scheute das Pferd. Ob es zu einer Berührung mit dem Lkw kam, steht im Streit. Jedenfalls verletzte sich das Pferd schwer, weshalb es in der Folge eingeschläfert wurde.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin neben der Erstattung von Behandlungskosten insbesondere den Wert des Pferdes ersetzt.
Erstinstanzlich hat sie die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1 hätte den Seitenstreifen, der auch befahrbar gewesen sei, nutzen müssen, um ein gefahrloses Passieren durch die Reiterin zu ermöglichen. Stattdessen sei er ohne den notwendigen Mindestabstand von 1,50 bis 2,00 Metern an der Reiterin vorbeigefahren. Außerdem hat die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe beim Vorbeifahren Gas gegeben, wodurch sich das Pferd erschreckt habe. Es sei sodann durch die Berührung mit dem Lkw schwer verletzt worden. Es habe keine Aussicht auf Heilung bestanden, weshalb es tierschutzgerecht zu euthanasieren gewesen sei. Das Pony habe einen Verkehrswert von 10.000 Euro gehabt.“

Das LG ist von einer Haftungsverteilung „halbe/halbe“ ausgegangen. Das OLG hat das gehalten. Es hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Sowohl beim Passieren als auch beim Begegnen eines Reiters sollte ein Fahrzeug – abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls – einen Seitenabstand von wenigstens 1,50 m bis etwa 2,00 m einhalten.

2. Auch wenn das Bankett nicht zur Fahrbahn gehört, kann es die konkrete Verkehrslage als sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen lassen, das Bankett mitzubenutzen, um z. B. den gebotenen Seitenabstand zu einem Reiter einhalten zu können.

Zurechnung der Betriebsgefahr beim Sicherungseigentümer?

© rcx - Fotolia.com

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Im LG Stuttgart, Urt. v. 24.02.2016 – 13 S 46/15 geht/ging es um die Frage der Zurechnung der Betriebsgefahr. Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadenersatzes in Anspruch genommen. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Anwartschaftsberechtigter des an die L. sicherungsübereigneten beschädigten Fahrzeugs. Das  AG hat der Klage nur teilweise stattgegeben. In seiner Begründung führte das AG aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von 50 % seines unfallbedingten Schadens zustehe. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme könne der Unfallhergang nicht aufgeklärt und ein Verschulden nicht festgestellt werden, da nicht geklärt werden könne, ob zuerst die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ihren Abbiegevorgang oder der Beklagte Ziff. 1 seinen Überholvorgang eingeleitet habe. Daher sei von einer 50-prozentigen Haftung auszugehen. Mit der Berufung wird geltend gemacht, dass das AG bei sämtlichen Schadenspositionen von einer hälftigen Haftungsverteilung ausgegangen ist und nicht berücksichtigt hat, dass die L. als Sicherungseigentümerin nicht Halterin des klägerischen Fahrzeugs ist.

Das sieht das LG auch so:

„Das Amtsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Hergang des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls nicht aufklärbar und daher ein Verschulden der unfallbeteiligten Fahrzeugführer nicht feststellbar ist. An diese Feststellungen des Amtsgerichts, welche ausdrücklich mit der Berufung nicht angegriffen wurden, ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts scheidet -mangels festgestelltem Verschulden des Unfallgegners- ein deliktischer Anspruch gemäß § 823 BGB aus, sodass lediglich Schadenersatzansprüche aus der Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG bestehen.

2.1. Die Sicherungsnehmerin muss sich als Eigentümerin des Fahrzeugs, deren Ansprüche der Kläger vorliegend geltend macht, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, mangels anwendbarer Zurechnungsnorm, nicht zurechnen lassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 199/06; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2013, 1 U 74/13).

In § 17 Abs. 2 StVG ist ausdrücklich die Haftungsverteilung der Halter untereinander geregelt. Eine analoge Anwendung dieser Norm auf Ansprüche des Fahrzeugeigentümers, welcher nicht Halter ist, scheidet aus. Denn trotz der Änderungen in § 17 Abs. 3 StVG hat der Gesetzgeber, dem ein Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung bewusst war, die Regelung in § 17 Abs. 2 StVG unverändert beibehalten. Eine Analogie scheidet daher sowohl mangels einer unbewussten Lücke als auch im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut aus (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2007, VI ZR 199/06). Etwas anderes kann, nach Ansicht der Kammer, auch nicht aus den Ausführungen den BGH in seinem Urteil vom 7.12.2010, VI ZR 288/09 entnommen werden. Zwar führt er aus, dass in dem Fall wenn „wegen nicht nachweisbaren Verschuldens nur Ansprüche des Leasinggebers aus Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 StVG [bestehen, der Fahrzeugeigentümer] sich im Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes das Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs bereits bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Unfallgegner nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen“. Dies kann aber nur dann gelten, wenn zwar kein Verschulden des Unfallgegners jedoch ein Verschulden des Fahrers des Leasing- bzw. sicherungsübereigneten Fahrzeugs feststeht. Dies trifft jedoch für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gerade nicht zu.

Ebenfalls scheiden als Zurechnungsnormen § 9 StVG sowie § 254 BGB aus…….“