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Eine sichere Bank: Das nicht gewährte letzte Wort

© Corgarashu – Fotolia.com

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Der Revisionsverteidiger weiß: Die Nichtgewährung des letzten Wortes an den Angeklagten (§ 258 StPO) ist in der Revision eine sichere Bank. Denn dieser Verfahrensfehler (§ 337 StPO) führt in der Regel zumindest dazu, dass der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wird. Beim Schuldspruch wird man – beim geständigen Angeklagten – hingegen meist das Beruhen auf diesem Rechtsfehler ausschließen können. So  vor kurzem noch einmal das OLG Celle im (kurzen) OLG Celle, Beschl. v. 09.02.2015 – 32 Ss 167/14:

1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Auf dem dargelegten und im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrüge ausgeführten Verfahrensfehler der Nichtgewährung des letzten Wortes an den Angeklagten gem. § 258 Abs. 2 StPO kann der Schuldspruch nicht beruhen. Bei einem geständigen Angeklagten kann zwar der Rechtsfolgenausspruch, regelmäßig aber nicht der Schuldspruch auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen (vgl. BGH, NStZ 2012, 587, Beschluss vom 17.07.2012, Az.: 5 StR 253/12; BGH, NStZ-RR 2010, 152, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: 1 StR 3/10). Der Senat kann angesichts des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten durch Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung und der ansonsten gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass der Angeklagte in einem letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können.

Insoweit verwirft der Senat die Revision des Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO.

2.) Dagegen kann der Ausspruch über die Strafe auf dem Verfahrensfehler beruhen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, welche die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.“

Muss man als (Revisions)Verteidiger einen Blick für haben 🙂 .

Verständigungspaket

© Dan Race Fotolia .com

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Gestern ist auf der Homepage des BGH mal wieder eine Entscheidung zur Verständigung (§ 257c StPO) bzw. zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 StPO) und zum Beruhen veröffentlicht worden. Das BGH, Urt. v.  14.05.2015 – 5 StR 20/15 – sieht die Mitteilungspflicht (ebenfalls) mal wieder zwar als verletzt an, hebt aber nicht auf, sondern wählt den Ausweg – das „Schlupfloch“ über die Frage des Beruhens und der Überlegung:Es sind/warne „bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, aaO Rn. 19) Umstände vorhanden, die die Rechtsverletzung letztlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere erfolgte die Initiative für das Gespräch von Seiten des Gerichts in öffentlicher Hauptverhandlung…“ Also: Nicht so schlimm, u.a. deshalb Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des BVerfG. Na ja, ob man das da alles auch so sieht, ich bin gespannt, was wir demnächst sicher noch wieder zum Beruhen vom Schloßplatz hören.

Aber hier geht es mir heute gar nicht um die Frage der Verletzung der Mitteilungspflicht, sondern um einen anderen Aspekt der Entscheidung:

„…..
2. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der „§§ 257c, 136a, 261 StPO“. Er beanstandet insoweit, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Verständigung gesetzwidrig von einer Zustimmung aller Angeklagten abhängig gemacht habe. Hierdurch sei für den Beschwerdeführer eine psychische Drucksituation entstanden, weil er um die Belange seiner mitangeklagten Ehefrau und seiner gleichfalls mitangeklagten Tochter besorgt gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in jeder Hinsicht genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

a) Weder dem gesetzlichen Schutzkonzept zur Verständigung noch übergeordneten Grundsätzen lässt sich ein an Gericht oder Staatsanwaltschaft gerichtetes Verbot entnehmen, in einem gegen mehrere Angeklagte gerichteten Strafverfahren nur an einer „Gesamtverständigung“ mitzuwirken. Ein subjektives Recht eines Angeklagten auf Verständigung existiert nicht (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 257c Rn. 6; OLG Celle NStZ 2012, 285, 286). Gerade in Umfangsverfahren wie dem vorliegenden kann eine Verständigung mit nur einzelnen Angeklagten unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie im Wesentlichen wertlos sein, im Gegenteil sogar gewisse Gefahren für den Bestand des Urteils in sich bergen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 ? 1 StR 386/13, NStZ 2014, 168 mwN; vgl. KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, aaO, § 257c Rn. 11; Schneider, NStZ 2014, 252, 261). Dies gilt zumal dann, wenn die Tatbeiträge der Angeklagten – wie hier – in besonderer Weise miteinander verwoben sind. Die drei Angeklagten verübten die ausbeuterische Zuhälterei in arbeitsteiliger Organisation. Ihnen flossen die Prostitutionseinnahmen der Nebenklägerinnen auch gemeinsam zu. Dementsprechend war Gegenstand der Verständigung ein von allen Angeklag-ten abgegebenes Schuldanerkenntnis zu gesamtschuldnerischer Schadensersatzzahlung an die Nebenklägerinnen. Für die Ablehnung einer „Partikularlösung“ können danach im Einzelfall sachgemäße Gründe von Gewicht sprechen…..“

Also das Anstreben einer „Gesamtlösung“ oder eines „Verständigungspaketes“ ist zulässig. Allerdings darf „die „Anreiz- und Verlockungssituation“ des Angeklagten (vgl. BVerfGE 133, 168, 208 Rn. 68)“ nicht zu groß werden.

Nochmals Urteilsverkündungsfrist: Kennen Vorsitzende die nicht? Aber BGH richtet es schon….

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich hatte ja am vergangenen Donnerstag über den BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – 3 StR 130/14 und über die Kammer, der die Urteilsverkündigungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO „nicht präsent“ war, berichtet (vgl. hier: Ich fasse es nicht: Die Urteilsverkündungsfrist war der Kammer “nicht präsent”). Der Kollege von der Strafakte hatte dazu kommentierend angemerkt: „Und ich dachte, solche Verfahrensfehler könnte es nur in der Revisionsklausur im Examen geben ;-).“ Nun ja, ist wohl nicht so. Denn ein Kollege, der das Posting auch gelesen hatte, hat mir dann gleich den BGH, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 StR 605/13 – übersandt, den er erst am 18.06.2014 übersandt bekommen hatte. U.a. das hatte den Kollegen „irritiert“. Aber nicht nur das ist „irritierend“ (warum braucht ein Beschluss so lange“, sondern auch der Umstand, wie der BGH dort mit der ebenfalls versäumten Urteilsverkündungsfrist umgeht, ist „irritierend“. Man könnte sagen: Er betet m.E. den Fehler gesund, zumindest sieht er die Beruhensfrage erheblich anders als in 3 StR 130/14.

Hier hatte der Vorsitzende folgende dienstliche Erklärung abgegeben:

Es war zunächst vorgesehen, das Urteil bereits am 31.01.2013 zu verkünden. Hiervon wurde abgesehen, da Rechtsanwalt L. für diesen Fall die Stellung eines Befangenheitsantrags In Aussiccht stellte. Rechtsanwalt L. erklärte, er halte es nicht für angezeigt – unmittelbar im Anschluss an die Schlussvorträge der Verteidigung und nach einer relativ kurzen Beratungszeit — das Urteil zu verkünden.

Daraufhin wurde von mir der 07.02.2013 als nächster Verhandlungstermin benannt.

Verschiedene Verteidiger erklärten, an diesem Tag verhindert zu sein.

Allerdings vermag Ich aus dar Erinnerung nicht mehr mitzuteilen, welche Verteidiger dies waren.

Es wurde dann von Seiten der Verteidiger (möglicherweise die Herren Rechtsanwälte C. und D.) vorgeschlagen, den 07.02.2013 als Verhandlungstag entfallen zu lassen und den 14.02.2013 als nächsten Verhandlungstag zu bestimmen.

Hierauf habe Ich mich leider eingelassen und mir ist dann der Fehler unterlaufen am 14.02.2013 nicht nochmals In die Beweisaufnahme einzutreten.

Das am 14.02,2013 verkündete Urteil wurde nach dem Ende der Sitzung vom 31.01.2013 beraten, im Rahmen dieser Beratung wurde der Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche beraten, Des weiteren wurden die Strafen beraten. Insowelt wurde ein vorläufiges Ergebnis gefunden. Hierbei ist anzumerken, dass während der gesamten Hauptverhandlung immer wieder der Stand des Verfahrens sowie die möglichen Rechtsfolgen erörtert und beraten wurden. Dies war u.a. aufgrund der zahlreichen Beweisanträge erforderlich. im Rahmen der Beratung am 31.01.2013 konnte immer wieder auf die bereits gefundenen Zwischenergebnisse Bezug genommen werden.

Die abschließende Beratung erfolgte dann am 14.02.2013 in der Zeit ab ca. 11.15 Uhr bis ca. 13.00 Uhr. Im Rahmen dieser Beratung wurden die zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert. Bereits der Umfang des Verfahrens sowie der Umfang der getroffenen Feststellungen zeigen, dass In dieser kurzen Zeit eine umfassende Beratung nicht stattgefunden haben kann.“

Und dazu dann der BGH:

d) Dem entnimmt der Senat:

Auf der Grundlage zahlreicher vorangegangener Zwischenberatungen hat die Strafkammer das Urteil unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung noch am 31. Januar 2013 beraten und zu allen für ein Urteil maßgeblichen Gesichtspunkten („Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche“; „die Strafen“) Ergebnisse gefunden. Der Umnstand, dass unmittelbar vor der Urteilsverkündung die „zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert“ wurden, stellt nicht in Frage, dass hier die Entscheidung rechtzeitig und unter dem noch frischen Eindruck der soeben beendeten Hauptverhandlung getroffen wurde. Ist dies aber der Fall, so gefährdet allein die verspätete Verkündung des rechtzeitig beratenen Urteils den Bestand dieses Urteils nicht. Umstände des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich.

a) Insbesondere wird all dies, anders als die Revision meint, nicht durch einen am 7. März 2013 ergangenen Beschluss der Strafkammer in Frage gestellt. Durch diesen Beschluss, an dem zwei der drei (Berufs-)Richter mitgewirkt haben, die das angefochtene Urteil erlassen haben, wurde einer Haftbeschwerde eines Mitangeklagten nicht abgeholfen. Dle Gründe dieses Beschlusses gehen auch auf den hier in Rede stehenden Vorgang ein. Es werden dort zwar zusätzliche Begründungen für die fehlerhafte Festsetzung des Verkündungstermins auf den 14. Februar 2013 gegeben, die jedoch die hier zentrale Angabe in der genannten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden nicht In Frage stellen, wonach das Urteil bereits am 31. Januar 2013 abschließend beraten war und nicht mehr geändert wurde. Vielmehr ist auch in diesem Beschluss darauf abgestellt, dass der Zeitablauf zwischen dem letzten Hauptverhand-lungstermin und dem Verkündungstermin den Inhalt des Urteils nicht berührte,

Das misslungene/fehlgeschlagene Selbstleseverfahren – und was man daraus lernen kann

© Avanti/Ralf Poller

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Das LG Berlin verurteilt den Angeklagten egen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. zu einer Freiheitsstrafe. Im Verfahren sind die Beweise zu einem wesentlichen Teil durch im Selbstleseverfahren eingeführte Urkunden (§ 249 Abs. 2 StPO) erhoben worden. Der Angeklagte hat insoweit die Inbegriffsrüge erhoben. Die greift durch. Der BGH, Beschl. v. 04.09.2013 – 5 StR 306/13 beanstandet, dass das Hauptverhandlungsprotokoll keinen Eintrag über den Abschluss des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO enthält und das das Selbstleseverfahren insoweit fehlgeschlagen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 32, und vom 20. Juli 2010 – 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713).

Das macht den Beschluss m.E. aber nicht berichtenswert, sondern mehr die Ausführungen des BGH zum Beruhen des Urteils. Die kann man auch in anderen Verfahren, wenn es um Vorhalte pp. geht, heranziehen. Denn:

2. Anders als der Generalbundesanwalt vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) nicht auszuschließen.

a) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des alle Vorwürfe bestreitenden Angeklagten sowohl hinsichtlich der einzelnen Taten als auch in der Gesamtwürdigung ausdrücklich auf eine Reihe von Urkunden, die im betreffenden Anlagenkonvolut enthalten waren. Das gilt unter anderem für den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 21. August 2012 (UA S. 77, 78, 86, 94, 95, 96, 100, 106, 107, 109), den im Rahmen der Beweiswürdigung eine zentrale Rolle einnehmenden „Schleusungsvertrag“ der durch den Angeklagten betriebenen „Tourismus- und Ticketverkaufsagentur A. “ mit einer zu schleusenden Person, aus dem sich nach Auffassung der Strafkammer die Rahmenbedingungen auch für die anderen durch den Angeklagten durchgeführten Schleusungen ergeben (UA S. 19 f., 78 ff.), sowie eine Fülle von insgesamt 2.128 ausgewerteten E-Mails nebst Anhängen, die auf dem Account des Angeklagten gespeichert waren (UA S. 76) und wesentlich zu der Überzeugung des Landgerichts geführt haben, der Angeklagte habe sich ein „weit verzweigtes System von Einladern und Unterzeichnern von Verpflichtungserklärungen“ geschaffen und zunutze gemacht (UA S. 110 ff.).

b) Die insoweit verwerteten Umstände können auch nicht durch Vorhalte an den polizeilichen Ermittlungsführer oder auf andere Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sein. Angesichts des eine Vielzahl von Daten, Namen sowie anderen Details enthaltenden E-Mail-Verkehrs versteht sich das für diesen ebenso von selbst wie für Einzelangaben aus dem umfangreichen Ermittlungsbericht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 5 StR 169/09, aaO, S. 36 mwN). Darüber hinaus hat das Landgericht sowohl den Inhalt der E-Mails nebst Anlagen (UA S. 76) als auch des Ermittlungsberichts (z.B. UA S. 77) herangezogen, um die Angaben des Ermittlungsführers auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Zum „A. -Vertrag“, dessen wesentlicher Inhalt in den Urteilsgründen wiedergegeben ist, wobei aus der Übersendungsmail wörtlich zitiert wird, bezieht sich das Landgericht ausdrücklich nur auf die Einführung „im Wege des Selbstleseverfahrens“ (UA S. 78).“

Das nicht gewährte letzte Wort – Revision nicht immer erfolgreich

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Ich hatte vor kurzem erst darauf hingewiesen, dass die auf die Nichtgewährung des letzten Wortes gestützte Verfahrensrüge (§ 258 StPO) meist erfolgreich ist (vgl. hier). Na ja, zum Glück hatte ich mit „meist“ formuliert. Denn der BGH, Beschl. v. 01.08.2012 – 4 StR 267/12 – zeigt, dass es auch anders geht.

Der Verfahrensrüge  lag folgender Verfahrensgang zu Grunde: Am dritten und letzten Hauptverhandlungstag war die Beweisaufnahme geschlossen worden, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger stellten ihre Anträge, dann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er erklärte: „Ich habe nichts mehr zu sagen“. Nach Unterbrechung und Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Staatsanwaltschaft beantragte in einem Fall der Anklage die Tat auf den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu beschränken. Die Verteidigung gab keine Stellungnahme ab. Es erging ein entsprechender Gerichtsbeschluss. Unmittelbar danach wurde das Urteil verkündet.

Dazu der BGH:

„Es kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler überhaupt vorliegt oder ob die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO durch einen unmittelbar vor dem Urteil verkündeten Beschluss auch dann noch Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts ist, wenn die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft nach protokolliertem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar vorher erteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2001 – 4 StR 414/00, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 13). Der Senat kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht. Der Angeklagte war hinsichtlich des Falles 1 der Anklage bzw. der Urteilsgründe geständig. Er hatte, als ihm zuvor das letzte Wort erteilt worden war, ausdrücklich erklärt, nichts mehr sagen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass er Ausführungen gemacht hätte, wenn ihm das letzte Wort nochmals erteilt worden wäre, sind nicht ersichtlich.