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Audiovisuelle Vernehmung, oder: Beschluss fehlt, aber macht nichts

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Dehani bandara – Eigenes Werk

Heute dann ein wenig oder auch ein wenig mehr Verfahrensrecht. Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 12.12.2017 – 3 StR 388/17. Er behandelt § 247a StPO, also audiovisuelle Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hatte gerügt, dass die Vernehmung nicht durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet worden sei.  Der BGH sagt: Ja, stimmt, das ist ein Fehler, aber macht nichts, weil das Urteil nicht darauf beruht.

„Ergänzend zu den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge des Angeklagten  O. , § 247a Abs. 1 StPO sei verletzt, weil die audiovisuelle Vernehmung der Zeugen C. und K. nicht durch Gerichtsbeschluss angeordnet gewesen sei, deckt einen Rechtsfehler auf, der indes nicht zur Aufhebung des Urteils führt, weil dieses nicht auf dem Verfahrensfehler beruht.

Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem die genannten, in den Niederlanden lebenden Zeugen nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren, hat der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung deren Videovernehmung im Wege der Rechtshilfe verfügt, die daraufhin durchgeführt worden ist.

Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsfehlerhaft. § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt für die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen einen Gerichtsbeschluss. Dieser Beschluss bedarf zwar, da er nicht anfechtbar ist (§ 247a Abs. 1 Satz 2 StPO), grundsätzlich keiner Begründung (§ 34 StPO); erforderlich ist jedoch, dass das Gericht kenntlich macht, auf welchen Ausnahmetatbestand des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO es die Anordnung stützt (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247a Rn. 15). Fehlt ein solcher Beschluss, begründet dies in der Regel die Revision, weil das Revisionsgericht nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07, NStZ 2008, 421).

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber – allein – deshalb nicht, weil der Senat ausschließen kann, dass die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen gründen. Beide Zeugen haben sich bei ihrer audiovisuellen Vernehmung lediglich zur Person des Angeklagten geäußert und sich im Übrigen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Die Zeugin C. hat dabei den Angeklagten in der audiovisuellen Vernehmung nicht einmal mehr identifizieren können. Der Zeuge K. hat ihn zwar wiedererkannt, doch hat er damit nicht weiter zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Vielmehr belegt das Landgericht seine Feststellung, dass es sich bei dem Angeklagten O. um den „M.“ gehandelt hat, der die Zeugen als Rauschgiftkuriere einsetzte, rechtsfehlerfrei mit den früheren Aussagen der Zeugen sowie den Angaben des Zeugen D., der in der Hauptverhandlung erschienen ist und den Angeklagten als „M.“ identifiziert hat.“

Mal wieder letztes Wort nicht gewährt, aber: Ausnahmsweise kein Beruhen

© Corgarashu – Fotolia.com

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An sich sind Verstöße gegen § 258 Abs. 2 und/oder 3 StPO – Stichwort: Letztes Wort – in der Revision „Selbstläufer“. D.h.: An sich führen Verstöße gegen diese Vorschriften in der Revision auf die Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des Urteils des Tatgerichts. Aber es gibt, wie der BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – 5 StR 289/15 – zeigt, auch Ausnahmen. Da hatte der Angeklagte das letzte Wort erhalten, danach hatten aber ein Mitangeklagten sowie dessen Verteidiger noch Erklärungen abgegeben. Dem – geständigen – Angeklagten war nicht erneut das letzte Wort gewährt worden. Der BGH schließt in dem Fall ein Beruhen (§ 337 StPO) aus:

„Über die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts hinaus vermag die durch den Beschwerdeführer C. erhobene Beanstandung der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO auch in der Sache nicht durchzudringen. Ihm und dem Mitangeklagten I. liegen voneinander völlig unabhängige Beiträge zu einem im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat zusammengefassten Geschehenskomplex betreffend ein international organisiertes Drogenkartell zur Last. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden – insbesondere ist dem Beschwerdevorbringen insoweit nichts zu entnehmen –, dass die nach dem letzten Wort des geständigen Beschwerdeführers abgegebenen Erklärungen des Mitangeklagten sowie dessen Verteidigers die Verteidigungsposition des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise berührt haben könnten. In dieser besonderen Ausnahmekonstellation vermag der Senat jedenfalls ein Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. auch BGH, Ur-teil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiederein-tritt 8). „

Eine sichere Bank: Das nicht gewährte letzte Wort

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Der Revisionsverteidiger weiß: Die Nichtgewährung des letzten Wortes an den Angeklagten (§ 258 StPO) ist in der Revision eine sichere Bank. Denn dieser Verfahrensfehler (§ 337 StPO) führt in der Regel zumindest dazu, dass der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wird. Beim Schuldspruch wird man – beim geständigen Angeklagten – hingegen meist das Beruhen auf diesem Rechtsfehler ausschließen können. So  vor kurzem noch einmal das OLG Celle im (kurzen) OLG Celle, Beschl. v. 09.02.2015 – 32 Ss 167/14:

1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Auf dem dargelegten und im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrüge ausgeführten Verfahrensfehler der Nichtgewährung des letzten Wortes an den Angeklagten gem. § 258 Abs. 2 StPO kann der Schuldspruch nicht beruhen. Bei einem geständigen Angeklagten kann zwar der Rechtsfolgenausspruch, regelmäßig aber nicht der Schuldspruch auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen (vgl. BGH, NStZ 2012, 587, Beschluss vom 17.07.2012, Az.: 5 StR 253/12; BGH, NStZ-RR 2010, 152, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: 1 StR 3/10). Der Senat kann angesichts des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten durch Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung und der ansonsten gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass der Angeklagte in einem letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können.

Insoweit verwirft der Senat die Revision des Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO.

2.) Dagegen kann der Ausspruch über die Strafe auf dem Verfahrensfehler beruhen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, welche die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.“

Muss man als (Revisions)Verteidiger einen Blick für haben 🙂 .

Verständigungspaket

© Dan Race Fotolia .com

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Gestern ist auf der Homepage des BGH mal wieder eine Entscheidung zur Verständigung (§ 257c StPO) bzw. zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 StPO) und zum Beruhen veröffentlicht worden. Das BGH, Urt. v.  14.05.2015 – 5 StR 20/15 – sieht die Mitteilungspflicht (ebenfalls) mal wieder zwar als verletzt an, hebt aber nicht auf, sondern wählt den Ausweg – das „Schlupfloch“ über die Frage des Beruhens und der Überlegung:Es sind/warne „bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, aaO Rn. 19) Umstände vorhanden, die die Rechtsverletzung letztlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere erfolgte die Initiative für das Gespräch von Seiten des Gerichts in öffentlicher Hauptverhandlung…“ Also: Nicht so schlimm, u.a. deshalb Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des BVerfG. Na ja, ob man das da alles auch so sieht, ich bin gespannt, was wir demnächst sicher noch wieder zum Beruhen vom Schloßplatz hören.

Aber hier geht es mir heute gar nicht um die Frage der Verletzung der Mitteilungspflicht, sondern um einen anderen Aspekt der Entscheidung:

„…..
2. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der „§§ 257c, 136a, 261 StPO“. Er beanstandet insoweit, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Verständigung gesetzwidrig von einer Zustimmung aller Angeklagten abhängig gemacht habe. Hierdurch sei für den Beschwerdeführer eine psychische Drucksituation entstanden, weil er um die Belange seiner mitangeklagten Ehefrau und seiner gleichfalls mitangeklagten Tochter besorgt gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in jeder Hinsicht genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

a) Weder dem gesetzlichen Schutzkonzept zur Verständigung noch übergeordneten Grundsätzen lässt sich ein an Gericht oder Staatsanwaltschaft gerichtetes Verbot entnehmen, in einem gegen mehrere Angeklagte gerichteten Strafverfahren nur an einer „Gesamtverständigung“ mitzuwirken. Ein subjektives Recht eines Angeklagten auf Verständigung existiert nicht (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 257c Rn. 6; OLG Celle NStZ 2012, 285, 286). Gerade in Umfangsverfahren wie dem vorliegenden kann eine Verständigung mit nur einzelnen Angeklagten unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie im Wesentlichen wertlos sein, im Gegenteil sogar gewisse Gefahren für den Bestand des Urteils in sich bergen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 ? 1 StR 386/13, NStZ 2014, 168 mwN; vgl. KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, aaO, § 257c Rn. 11; Schneider, NStZ 2014, 252, 261). Dies gilt zumal dann, wenn die Tatbeiträge der Angeklagten – wie hier – in besonderer Weise miteinander verwoben sind. Die drei Angeklagten verübten die ausbeuterische Zuhälterei in arbeitsteiliger Organisation. Ihnen flossen die Prostitutionseinnahmen der Nebenklägerinnen auch gemeinsam zu. Dementsprechend war Gegenstand der Verständigung ein von allen Angeklag-ten abgegebenes Schuldanerkenntnis zu gesamtschuldnerischer Schadensersatzzahlung an die Nebenklägerinnen. Für die Ablehnung einer „Partikularlösung“ können danach im Einzelfall sachgemäße Gründe von Gewicht sprechen…..“

Also das Anstreben einer „Gesamtlösung“ oder eines „Verständigungspaketes“ ist zulässig. Allerdings darf „die „Anreiz- und Verlockungssituation“ des Angeklagten (vgl. BVerfGE 133, 168, 208 Rn. 68)“ nicht zu groß werden.

Nochmals Urteilsverkündungsfrist: Kennen Vorsitzende die nicht? Aber BGH richtet es schon….

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich hatte ja am vergangenen Donnerstag über den BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – 3 StR 130/14 und über die Kammer, der die Urteilsverkündigungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO „nicht präsent“ war, berichtet (vgl. hier: Ich fasse es nicht: Die Urteilsverkündungsfrist war der Kammer “nicht präsent”). Der Kollege von der Strafakte hatte dazu kommentierend angemerkt: „Und ich dachte, solche Verfahrensfehler könnte es nur in der Revisionsklausur im Examen geben ;-).“ Nun ja, ist wohl nicht so. Denn ein Kollege, der das Posting auch gelesen hatte, hat mir dann gleich den BGH, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 StR 605/13 – übersandt, den er erst am 18.06.2014 übersandt bekommen hatte. U.a. das hatte den Kollegen „irritiert“. Aber nicht nur das ist „irritierend“ (warum braucht ein Beschluss so lange“, sondern auch der Umstand, wie der BGH dort mit der ebenfalls versäumten Urteilsverkündungsfrist umgeht, ist „irritierend“. Man könnte sagen: Er betet m.E. den Fehler gesund, zumindest sieht er die Beruhensfrage erheblich anders als in 3 StR 130/14.

Hier hatte der Vorsitzende folgende dienstliche Erklärung abgegeben:

„Es war zunächst vorgesehen, das Urteil bereits am 31.01.2013 zu verkünden. Hiervon wurde abgesehen, da Rechtsanwalt L. für diesen Fall die Stellung eines Befangenheitsantrags In Aussiccht stellte. Rechtsanwalt L. erklärte, er halte es nicht für angezeigt – unmittelbar im Anschluss an die Schlussvorträge der Verteidigung und nach einer relativ kurzen Beratungszeit — das Urteil zu verkünden.

Daraufhin wurde von mir der 07.02.2013 als nächster Verhandlungstermin benannt.

Verschiedene Verteidiger erklärten, an diesem Tag verhindert zu sein.

Allerdings vermag Ich aus dar Erinnerung nicht mehr mitzuteilen, welche Verteidiger dies waren.

Es wurde dann von Seiten der Verteidiger (möglicherweise die Herren Rechtsanwälte C. und D.) vorgeschlagen, den 07.02.2013 als Verhandlungstag entfallen zu lassen und den 14.02.2013 als nächsten Verhandlungstag zu bestimmen.

Hierauf habe Ich mich leider eingelassen und mir ist dann der Fehler unterlaufen am 14.02.2013 nicht nochmals In die Beweisaufnahme einzutreten.

Das am 14.02,2013 verkündete Urteil wurde nach dem Ende der Sitzung vom 31.01.2013 beraten, im Rahmen dieser Beratung wurde der Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche beraten, Des weiteren wurden die Strafen beraten. Insowelt wurde ein vorläufiges Ergebnis gefunden. Hierbei ist anzumerken, dass während der gesamten Hauptverhandlung immer wieder der Stand des Verfahrens sowie die möglichen Rechtsfolgen erörtert und beraten wurden. Dies war u.a. aufgrund der zahlreichen Beweisanträge erforderlich. im Rahmen der Beratung am 31.01.2013 konnte immer wieder auf die bereits gefundenen Zwischenergebnisse Bezug genommen werden.

Die abschließende Beratung erfolgte dann am 14.02.2013 in der Zeit ab ca. 11.15 Uhr bis ca. 13.00 Uhr. Im Rahmen dieser Beratung wurden die zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert. Bereits der Umfang des Verfahrens sowie der Umfang der getroffenen Feststellungen zeigen, dass In dieser kurzen Zeit eine umfassende Beratung nicht stattgefunden haben kann.“

Und dazu dann der BGH:

d) Dem entnimmt der Senat:

Auf der Grundlage zahlreicher vorangegangener Zwischenberatungen hat die Strafkammer das Urteil unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung noch am 31. Januar 2013 beraten und zu allen für ein Urteil maßgeblichen Gesichtspunkten („Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche“; „die Strafen“) Ergebnisse gefunden. Der Umnstand, dass unmittelbar vor der Urteilsverkündung die „zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert“ wurden, stellt nicht in Frage, dass hier die Entscheidung rechtzeitig und unter dem noch frischen Eindruck der soeben beendeten Hauptverhandlung getroffen wurde. Ist dies aber der Fall, so gefährdet allein die verspätete Verkündung des rechtzeitig beratenen Urteils den Bestand dieses Urteils nicht. Umstände des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich.

a) Insbesondere wird all dies, anders als die Revision meint, nicht durch einen am 7. März 2013 ergangenen Beschluss der Strafkammer in Frage gestellt. Durch diesen Beschluss, an dem zwei der drei (Berufs-)Richter mitgewirkt haben, die das angefochtene Urteil erlassen haben, wurde einer Haftbeschwerde eines Mitangeklagten nicht abgeholfen. Dle Gründe dieses Beschlusses gehen auch auf den hier in Rede stehenden Vorgang ein. Es werden dort zwar zusätzliche Begründungen für die fehlerhafte Festsetzung des Verkündungstermins auf den 14. Februar 2013 gegeben, die jedoch die hier zentrale Angabe in der genannten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden nicht In Frage stellen, wonach das Urteil bereits am 31. Januar 2013 abschließend beraten war und nicht mehr geändert wurde. Vielmehr ist auch in diesem Beschluss darauf abgestellt, dass der Zeitablauf zwischen dem letzten Hauptverhand-lungstermin und dem Verkündungstermin den Inhalt des Urteils nicht berührte,