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Leidiges Thema, oder: Reisekostenerstattung für den auswärtigen Wahlverteidiger

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In der zweiten gebührenrechtlichen Entscheidung geht es mal wieder um das leidige Thema der Reisekosten des nicht im Bezirk ansässigen Rechtsanwalts/Wahlverteidigers. Die Betroffene war im Bußgeldverfahren frei gesprochen worden. Sie macht ihre Auslagen geltend. Die geltend gemachten Reisekosten ihres „auswärtigen“ Wahlanwalts werden vom Kostenbeamten nicht festgesetzt. Anders dann das AG Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau im AG Aschaffenburg, Beschl. v. v. 23.06.2017 – 333 OWi 125 Js 9560/16:

„II.

Die Betroffene hat ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten des Wahlverteidigers in der beantragten Höhe von 20,40 €.

1. Ausgangspunkt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts in einem Bußgeldverfahren ist gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Demnach gehören zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der – wie hier – nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind die vom BGH für Zivilprozesse entwickelten Grundsätze auch auf das Bußgeldverfahren anzuwenden (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 22.02.1013 – 24 Qs 177/12, Juris). Nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsan¬walts stets, die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstat¬tungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei¬digung notwendig war. Um eine Schlechterstellung von außerhalb des bezirksansässigen Rechtsanwälten zu vermeiden, welche vom Gesetzgeber auch nicht intendiert war (vgl. BT-Druck S 15/1971, 233) ist das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Ge¬richtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind, da sich der Mandant auch eines bezirksan¬sässigen Anwalts im äußeren Bereich hätte bedienen können (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 60 455/11, Juris; Herget in Zöller, 31. Auflage, § 91, Rd.Nr. 13 „Reisekosten des Anwalts“). Aus Sicht des Gerichts können diese auch nicht mit dem Argument versagt werden, dass die Beauftragung eines nicht bezirksansässigen Wahlverteidigers vorliegend mit Blick für die Verteidigung nicht notwendig waren, da vorliegend ein geringes Bußgeld im Raum stand und es weder um Punkte noch ein Fahrverbot ging. Denn die fehlende Notwendigkeit führt nur zur Versagung der „Mehrkosten“ die durch die Beauftragung eines nicht bezirksansässigen Rechtsanwalts gegenüber einem bezirksansässigen Rechtsanwalt entstanden sind, nicht jedoch zum grundsätzlichen Entfallen der Ersatzfähigkeit (vgl. I.E. OLG Köln, NStZ-RR 2010, 31).

2. Vorliegend liegt die Maximalentfernung zwischen dem Gerichtssitz und der hiervon am weite¬sten entfernten Gemeinde deutlich oberhalb der seitens des Verteidigers geltend gemachten Ent¬fernung von Rodenbach zum Gerichtsort, weswegen die Fahrtkosten antragsgemäß zu erstatten sind. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Fahrtkosten des Verteidigers als Obergrenze fungieren, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort geringer ist als die Maximalentfernung zwischen Gerichtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Ge¬meinde (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 21.10.2016, Aktenzeichen 8 Qs 31/16, Juris). Nach Nummer 7003 VVRVG sind die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer für den Verteidiger mit 0,30 anzusetzen.

III.

Unter Berücksichtigung der plausiblen Fahrtzeit sowie der Dauer der jeweiligen Hauptverhand-lung war dem Verteidiger ein Tages- und Abwesenheitsgeld (für nicht mehr als 4 Stunden Dauer) gemäß Nr. 7005 VVRVG in Höhe von 25,00 zu erstatten. Es fanden 2 Termine statt, so dass 2 x 25,00 €, insgesamt 50,00 erstattet verlange werden können. Bei den 25,00 € handelt es sich um den niedrigsten Wert, der einen Zeitraum von bis zu 4 Stunden abdeckt. Auch vor dem Hinter¬grund einer fiktiven Berechnung war daher auch keine Kürzung veranlasst, da die Fahrzeit des nicht ortsansässigen Wahlverteidigers jedenfalls nicht länger ist als die Fahrzeit zwischen Ge¬richtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Gemeinde. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. verwiesen.“

Dank an den Kollegen Pfeifer aus Rodenbach für die Übersendung der Entscheidung.