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Verkehrsrecht III: Beschränkter Einspruch gegen StB, oder: Wann wird die FE-Entziehung wirksam?

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Und im dritten Posting habe ich dann hier noch den AG Buchen, Beschl. v. 27.03.2025 – 1 Cs 25 Js 7639/24 – zum Inhalt des Rechtskraftvermerks und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch gegen einen Strafbefehl. Die Frage stellt sich ja in der Praxis immer mal wieder, wenn es darum geht, wie lange denn nun eine Sperrfrist (noch) dauert.

Gegen den Angeklagten erging auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 12.09.2024 ein Strafbefehl des AG. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr wurd er zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50.– EUR verurteitl. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen diesen Strafbefehl legte der Angeklagte am 23.09.2024 Einspruch ein, den er zugleich auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Mit Beschluss vom selben Tag setzte das AG die Tagessatzhöhe auf 20,– EUR fest. Dieser Beschluss wurde am 05.10.2024 rechtskräftig.

Die Urkundsbeamtin des AG Buchen bescheinigte die Rechtskraft des Strafbefehls mit Datum 05.10.2024. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, das Rechtskraftzeugnis dahingehend zu ändern, dass die Rechtskraft hinsichtlich des Schuldspruchs, der Anzahl der Tagessätze, der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Sperrfrist am 23.09.2024 (also mit Eingang des beschränkten Einspruchs) und im Übrigen (also hinsichtlich der Höhe der Tagessätze) am 05.10.2024 eintrat. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesem Antrag nicht gefolgt war, beantragte die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Entscheidung.

Dazu dann die Leitsätze des AG:

1. § 69 Abs. 3 StGB und § 69a Abs. 5 StGB sind im Fall eines wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs gegen den Strafbefehl dahingehend auszulegen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis dann wirksam wird, wenn die Entscheidungen zum Schuld- und Strafausspruch insgesamt rechtskräftig und vollstreckbar sind.

2. Eine Bescheinigung über die Teilrechtskraft setzt voraus, dass diese erforderlich ist, damit die Vollstreckungsbehörde isoliert vollstreckbare Teile eines Erkenntnisses bereits vor der Rechtskraft der gesamten Entscheidung zum Gegenstand der Strafvollstreckung machen kann.

3. Im Rechtskraftvermerk ist weder das Datum der Rechtskraft (im Sinn von Unanfechtbarkeit) des Schuldspruchs, noch das Datum der Rechtskraft der „Anzahl der Tagessätze“ gesondert zu bescheinigen.

StGB III: GG-Verstoß der „Kipo-Mindeststrafe“?, oder: Wer gewinnt das Rennen?

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Und als dritte Entscheidung dann nicht noch eine Entscheidung zu BtM, sondern etwas ganz anderes. Ich weise hier auf den AG Buchen, Beschl. v. 01.02.2023 – 1 Ls 1 Js 6298/21 – hin, en mir der Kollege Böttner aus Hamburg geschickt hat.

Mit dem Beschluss hat das AG ein bei ihm anhängiges „KiPo-Verfahren“ ausgesetzt und die Sache dem BVerfG vorlegt. Das AG hält die Neuregelung der Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 stGb von 1 Jahr für einen Verstoß gegen das Grundgesetz.

Wegen der Einzelheiten, isnbesondere auch wegen des Vorwurfs, der der Angeklagten gemacht wird, verweise ich auf den verlinkten AG-Beschluss. Hier der Leitsatz dazu.

Die Mindesststrafe des § 184b Abs. 3 StGB von 1 Jahr Freiheitsstrafe ist ein Verstoß gegen das aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldprinzip (Übermaßverbot), wenn diese auch dann zu verhängen ist, wenn es sich um den vorsätzlich aufrechterhaltenen Besitz von 3 Bilddateien („Stickern“) mit kinderpornografischen Inhalten und einer Länge von 11 Sekunden handelt, der von der nicht vorbestraften und von Anfang an mit den Ermittlungsbehörden kooperierenden Täterin ohne pädophile Neigungen unfreiwillig erlangt worden war.

Man darf gespannt sein, was das BVerfG „macht“. Und noch gespannter bin ich, wer das „Wettrennen“ um den § 184b Abs. 3 StGB gewinnt? Das BVerfG oder die Bundesregierung/der Gesetzgeber, der ja mit einem beschluss der JuMiKo umgehen muss (vgl. Jus­tiz­mi­nister für Ent­schär­fung der Kin­derpor­no­grafie-Straf­bar­keit). Bei der Bearbeitungsdauer beim BVerfG tippe ich auf den Gesetzgeber – wenn er denn etwas „macht“.