Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Nach „Verzicht“ keine Einziehungsgebühr?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich: Ich habe da mal eine Frage: Nach „Verzicht“ keine Einziehungsgebühr?, zur Diskussion gestellt. Die Frage hatte die Beanstandung einer Rechtspflegerin gegenüber der vom Kollegen geltend gemachten Einziehungsgebühr N.r 4142 VV RVG zum Gegenstand.

Darauf habe ich geantwortet:

Ich mag nicht mehr. Herr lass Hirn vom Himmel regnen.

Wenn das richtig wäre, könnte man ja auch argumentieren, dass im Fall der Ablehnung einer Einziehung die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht entstanden ist. Ist also Quatsch.

Im Übrigen: Bei der Rn 6 im Gerold/Schmidt steht das so nicht. Und bei Rn 12 steht genau der Fall – Verzicht in der HV mit Rechtsprechungsnachweisen: Ich verweise nur auf KG, Beschl. v. 18.07. 2005 – 5 Ws 256/05. Vielleicht hilft das der Rechtspflegerin. Unfassbar.

Und: Was hat die Absetzung mit den ursprünglichen Beanstandungen zu tun? Nichts.“

Ich verstehe solche Beanstandungen nicht. Die Frage ist seit langem ausgekaut. Warum wärmt man das – oder andere entschiedene Fragen – immer wieder auf. Das kostet doch nur Zeit, die man sinnvoller für andere Dinge verwenden könnte. Dass die Gebühr entsteht, mag dem ein oder anderen ja nicht gefallen, aber es ist nun mal so und man hat es zu akzeptieren.

Zum Nachlesen verweise ich auf den Gerold/Schmidt, der im Laufe des September in der 26. Auflage erscheint und natürlich <<Werbemodus an>> auf: Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert