Lösung zu: Entziehung der Fahrerlaubnis – stimmt das, was der Bezirksrevisor da schreibt?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Entziehung der Fahrerlaubnis – stimmt das, was der Bezirksrevisor da schreibt?. Die Frage war für mich, als der Kollege sie gestellt hat, der Aufreger der Woche. Also nicht, dass der Kollege die Frage gestellt, sondern das in der Frage enthaltene Zitat aus der Stellungnahme des Bezirksrevisors.

Zunächst meine Antwort an den Kollegen:

„Moin,

das ist richtig. Entziehung ist nicht Einziehung.

Eingezogen wird aber das Führerscheinformular und dafür fällt die Gebühr an. So steht das auch bei Gerold/Schmidt Rn. 9 letzter Satz. Das stand auch so schon in der 24. Aufl. und steht auch bei Burhoff/Volpert, RVG, 6. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn 9. Und so steht es im AG Freiburg, Urteil.“

Und nun, warum es der „Aufreger der Woche“ war: Ich halte die Stellungnahme des Bezirksrevisors für frech falsch, weil unvollständig und wissenschaftlich/juristisch nicht sauber. Denn, wenn der „gute“ Herr weitergelesen hätte im Gerold/Schmidt, dann hätte er nämlich genau das gelesen, was ich oben im meiner Antwort geschrieben habe. Nämlich, dass m.e. die Gebühr Nr. 4142 VV RVG für die Einziehung des Führerscheinformulars anfällt. Und das ist hier eingezogen worden. Der Herr Bezirksrevisor kann ja anderer Meinung sein, was mich nicht wundern würde. Aber dann soll er sich doch bitte mit meiner Meinung auseinandersetzen und nicht einfach nur ein verkürztes Zitat als Beleg für seine Stelle anführen und so den Eindruck erwecken, ich sei der von ihm dargestellten Auffassung. Bin ich nämlich nicht. Und ich lasse mich ungern vor anderer Leute Karren spannen. Schon gar nicht, wenn deren Auffassung falsch ist.

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