Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche gebührenrechtlichen Auswirkungen hat die „Kölner Knöllchen Panne“?

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Nun, die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche gebührenrechtlichen Auswirkungen hat die „Kölner Knöllchen Panne“?  hat m.E. nicht nur für den „Aufhänger“ „Kölner Knöllchen Skandal“ Bedeutung, sondern ist – wenn es um die Wiederaufnahme von Verfahren geht, m.E. von allgemeinem Interesse. Meine Antwort auf die Frage des Kollegen:

„Die Logik verstehe ich zwar nicht, weil ja immer auch noch ein Punkt im Spiel ist und die Frage des Fahrverbots und wie man damit umgeht.

Zu den Gebühren:

Die Nr. 5115 VV RVG entfällt nicht. Warum sollte sie entfallen? Das ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 RVG.

Das Wiederaufnahmeverfahren wäre eine neue Angelegenheit. Die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren richten sich nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG i.V.m. Nr. 5109 VV RVG.

Im wiederaufgenommenen Verfahren entstehen dann noch einmal die Gebühren Nr. 5109, 5110 VV RVG (s. § 17 Nr. 13 RVG).“

Also: Es handelt sich um drei Angelegenheiten – Ursprungsverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, wiederaufgenommenes Verfahren. In jedem der Verfahren können nach § 15 RVG Gebühren entstehen. Ergebnis: Es kann eine ganze Menge an Gebührenzusammenkommen, so dass – wenn es nur um die Geldbuße gehen sollte – ein Wiederaufnahmeverfahren wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre.

Denn dann ist ja auch noch die Frage nach den Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens, wenn es erfolgreich war. Dafür gilt: Die Anordnung der Wiederaufnahme nach § 370 Abs. 2 StPO bzw. § 85 OWiG bedarf keiner Kostenentscheidung. Über die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens wird in diesem Fall nämlich in der abschließenden Entscheidung des wieder aufgenommenen Verfahrens entschieden, und zwar nach § 473 Abs. 6 Nr. 1 StPO entsprechend § 473 Abs. 1 bis 4 StPO entsprechend. War das wieder aufgenommene Verfahren erfolgreich, werden die Kosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 3 StPO), bei einem Teilerfolg gilt § 473 Abs. 4 StPO. In Betracht wäre hier allenfalls ein Teilerfolg gekommen.

Aber die Frage stellt sich ja nun nicht mehr, wenn die Stadt Köln zurückzahlt.

Allerdings stellt sich in den „Rückzahlunsgfällen“ jetzt noch eine ganz andere Frage: Wie wird denn nun die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der den betroffenen Betroffenen bei der Rückzahlung hilft vergütet? Nun: Da handelt es sich m.E. um Vollstreckung mit der Folge, dass dafür eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 Anm. 4 VV RVG. Wer die ggf. erstattet, ist dann wieder eine andere Frage 🙂 .

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