Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Verteidigervergütung?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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So, hier dann die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag:Ich habe da mal eine Frage: Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Verteidigervergütung?. Allerdings: Ich hatte ja darauf hingewiesen, dass ich mich an meinen Mitautor aus dem RVG-Kommentar gewendet habe. Und wir 🙂 meinen:

“….

ich kann die Begründung des Gerichts nicht verstehen.

Beratungshilfe besteht in Strafsachen gem. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 2 BerHG in Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Diese Voraussetzung ist bei der Bewilligung der Beratungshilfe (Berechtigungsschein) geprüft und bejaht worden.

Wenn der Rechtsanwalt dann beraten hat, ist ihm die Beratungsgebühr über 35,00 € zu erstatten.

Die Beratung hat offenbar mit dem Ergebnis geendet, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Wird der Rechtsanwalt in dem Einspruchsverfahren Pflichtverteidiger, ist die Beratungsgebühr auf die Pflichtverteidigervergütung anzurechnen.

Ansonsten hängt der Anspruch auf Erstattung der Beratungsgebühr in Strafsachen nicht davon ab, ob im weiteren Verfahren eine gebührenrechtliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Anrechnungsvorschrift, Anm. Abs. 2 zu VV 2501 macht für die Staatskasse nur Sinn, wenn die Staatskasse sowohl BerH als auch Pflichtverteidigung zu zahlen hat, vgl. § 15a RVG.“

So habe ich es dem Fragesteller auch mitgeteilt und so hat er es auch vorgetragen. Und: es ist dann festgesetzt/gezahlt worden. Geht doch….

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