Aktenversendungspauschale und elektronische Akte, oder: Auch Kleinvieh macht Mist

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Die Frage, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn für die Einsicht in elektronisch geführte Akten eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG geltend gemacht werden soll, beschäftigt seit einiger Zeit die AG. So auch jetzt das AG Soest im AG Soest, Beschl. v. Beschl. v. 14.09. 2016 – 21 OWi 295/16 [b]). Die Akteneinsicht richtet sich in diesen Fällen nach § 110d OWiG (vgl. dazu AG Ahrensburg, Beschl. v. 21.7.2016 – 52 OWiG 463/14; AG Duderstadt VRR 2012, 234 = AGS 2014, 333; AG Eutin VRR 2009, 480; AG Herford VRR 2014, 3 [Ls.]; AG Kassel DV 2015, 60; AG Lüdinghausen RVGreport 2015, 398 = AGS 2015, 515 = zfs 2015, 713; AG Osnabrück zfs 2013, 171 = DAR 2013, 404 = VRR 2013, 160 = RVGreport 2013, 162 = AGS 2014, 332; AG Wenninngsen VRR 2014, 3 [Ls.]). Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale ist es inzwischen h.M., dass unter Verstoß gegen die §§ 110a ff. OWiG gefertigte Aktenausdrucke die Auslagenpauschale nicht rechtfertigen (so auch AG Ahrensburg, a.a.O.; AG Duderstadt, a.a.O.; AG Eutin, a.a.O.; AG Lüdinghausen, a.a.O.; s.a. noch LG Aachen, Beschl. v. 8.3.2012 – 61 Qs 20/12; AG Aurich, Beschl. v. 4.4.2012 – 5 OWi 1895/11). Das hat das AG Soest im Beschluss bestätigt.

Dazu zwei Anmerkungen:

1. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung auf Antrag elektronisch, entstand bis zum 31.07.2013 die Pauschale nach Nr. 9003 Ziff. 2 KV GKG lediglich i.H.v. 5,00 EUR. Nr. 9003 Ziff. 2 KV GKG war durch das 2. JKomG v. 22.03.2005 eingeführt worden (vgl. BGBl. I, S. 837). Die Vorschrift ist allerdings durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013 (BGBl. I, S. 2586) zum 01.08.2013 wieder aufgehoben worden. Grund für die Aufhebung ist, dass für die elektronische Übermittlung der Akte ausschließlich die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 KV GKG anfallen soll (BT-Drucks. 17/11471, S. 249). Diese Dokumentenpauschale beträgt je Datei 1,50 €. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente wird aber insgesamt höchstens eine Dokumentenpauschale i.H.v. 5,00 € erhoben. Diese Dokumentenpauschale entspricht damit der Höhe nach der früheren Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 Ziff. 2 KV GKG.

2. Wird von der Verwaltungsbehörde der Anspruch auf Akteneinsicht in elektronische Bußgeldakten durch Erteilung von Aktenausdrucken bzw. durch Übersendung von Kopien erfüllt, sind die gesetzlichen Vorgaben für die Führung einer elektronischen Akte aber nicht eingehalten (vgl. §§ 110b Abs. 2 Satz 2110d Abs. 1 Satz 2 OWiG, 298 Abs. 2 ZPO) und wird deshalb die Übersendung der Originalakte erforderlich, entsteht die Pauschale nur einmal i.H.v. 12,00 € für die Übersendung der Originalakte, nicht aber für die Übersendung der Kopien (vgl. hierzu AG Eutin VRR 2009, 480). Die Verwaltungsbehörde kann die Kostenpauschale Nr. 9000 KV GKG für die Erteilung eines Aktenausdrucks damit nur beanspruchen, wenn der Aktenausdruck den Anforderungen der §§ 110d Abs. 1110b Abs. 2 Satz 2 OWiG genügt (AG Herford VRR 2014, 3 [Ls.]; AG Wennigsen VRR 2014, 3 [Ls.]).

Sollte7Muss man drauf achten. Ist zwar kein großer Betrag, aber auch Kleinvieh macht Mist. 🙂

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