Für Lkw-Fahrer: „Grenzfall“ bei Abstandsverstoß

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Für Lkw-Fahrer interessant ist der AG Lüdinghausen, Beschl. v. 20.06.2016 – 19 OWi-89 Js 891/16-87/16 – betreffend den Abstandsverstoß eines Lkw-Fahrers (§ 4 Abs. 3 StVO). Die Regelbuße beträgt in dem Fall nach dem BKat 80 €, was für Lkw-Fahrer wegen der somit erfolgenden Eintragung im FAER von Bedeutung ist. Das LG Lüdinghausen hat nun in einem „Grenzfall“ – m.E. eher ein „Sonderfall“ – die Geldbuße nur auf 50 € festgesetzt. Begründung:

„Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wie er bereits von AG Lüdinghausen, Urteil v. 4.2.2013 – 19 OWi 89 Js 1877/12 – 239/12 = NZV 2013, 203 angenommen wurde. Der Betroffene ist mit einer (nach Toleranzabzug) gemessenen Geschwindigkeit von 56 km/h gefahren. Der Abstand zum Vordermann betrug laut VKS-Messung 37 m. Bei einer derart sich an die Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO annähernden Geschwindigkeit und gleichzeitiger Einhaltung des für PKW geltenden „Halben-Tacho-Abstands“ kann bei einem LKW eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden. „

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