Fahrtenbuch: Die Behörde muss schon was tun, um den Fahrer zu ermittlen…..

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Schon etwas länger ist in meinem „Blog-Ordner“ das VGH Bayern, Urt. v. 18.02.2016 – 11 BV 15.1164 – gespeichert, das eine Problematik in Zusammenhang mit der bei Fahrzeughaltern so unbeliebten Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) behandelt – Grundlage ist eine Mutter/Sohn-Konstellation. Es geht einmal um die Frage des Nachweises des Zugangs des durch die Verwaltungsbehörde versandten Anhörungsbogens, den die Fahrzeughalterin/Mutter bestritten hatte und die Frage, welchen Ermittlungsaufwand die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Fahrerermittlung – ggf. Sohn – betreiben muss.

Zur ersten Frage bestätigt der VGH die Rechtsprechung, die den „Nachweis“ des Zugangs auch im Wege des Anscheinsbeweises zulässt und macht es der Verwaltungsbehörde da einfach:

„Eine Behörde kann ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2007 – 7 CE 07.1151 -NVwZ-RR 2008, 252 – [juris] Rn. 8; B. v. 11.5.2011 – 7 C 11.232 – [juris] Rn. 2; SächsOVG, B. v. 16.7.2012 – 3 A 663/10 – [juris] Rn. 7; SaarlOVG, B. v. 7.11.2011 – 3 B 371/11NVwZ-RR 2012, 131 -[juris] Rn. 5; VG Düsseldorf, U. v. 24.5.2012 – 6 K 8411/10 – [juris] Rn. 32). Vorliegend wurden beide Schreiben an die Klägerin korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Die Klägerin hat den Zugang auch lediglich pauschal bestritten und keinen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorgetragen, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr die Schreiben – ihren Versand unterstellt – nicht zugegangen sind und dass sie etwa im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Auch die von der Polizei dokumentierte Äußerung ihres telefonisch kontaktierten Ehemanns vom 28. März 2014, „sie könnten“ (und nicht „er könne“, wie in der Berufungserwiderung vom 24.7.2015 behauptet) „zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen“, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, spricht dafür, dass die Klägerin zumindest eines der beiden Schreiben erhalten hat. Aufgrund der verbliebenen und vom Beklagten nicht ausgeräumten Zweifel daran, dass die beiden Schreiben überhaupt versandt wurden, kann jedoch nicht ohne Weiteres von deren Zugang ausgegangen werden. Die Stadt Chemnitz als Verfolgungsbehörde hat die Klägerin persönlich als Fahrzeughalterin auch nicht anderweitig vor Eintritt der Verfolgungsverjährung von der begangenen Ordnungswidrigkeit und den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt.“

Zur zweiten Frage geht der VGH davon aus, dass auch dann, wenn der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Fahrerfeststellung nicht nachkommt, die Verfolgungsbehörde naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchführen und dokumentieren muss; da wird es also etwa enger für die Verwaltungsbehörde

„Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Amtshilfeersuchen an das Polizeirevier Mittweida und die dortigen Bemühungen hinsichtlich einer Befragung des Beifahrers seien als überobligatorische Ermittlungen anzusehen, die der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen stünden. Zwar hat der Senat erst jüngst bestätigt, dass die Fahrerfeststellung auch bei fehlgeschlagenen überobligatorischen Ermittlungsmaßnahmen als unmöglich anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2576 – [juris] Rn. 20). Allerdings ist zumindest der einmalige Versuch, den Beifahrer an seiner Nebenwohnung zu erreichen und zur Identität des Fahrers zu befragen, hier nicht als überobligatorisch anzusehen. Die Polizei Mittweida kannte den Namen und die Adresse des Beifahrers, der Angaben zum Fahrer hätte machen können. Es handelte sich um einen konkreten und vielversprechenden Ermittlungsansatz, dem die Polizei mit vergleichsweise geringem Aufwand hätte nachgehen können. Wäre der Beifahrer an seiner Nebenwohnung nicht angetroffen worden und hätte er auch auf eine Aufforderung zur Vorsprache nicht reagiert, wären weitere Bemühungen allerdings als überobligatorisch anzusehen. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Fahrerfeststellung auch ohne Mitwirkung der Klägerin mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre. Damit wäre aber nicht (nur) deren etwaige Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung, sondern auch der unterbliebene oder zumindest nicht dokumentierte Versuch der Polizei, den Beifahrer zu befragen, für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung kausal. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO lagen daher nicht vor.“

Glück gehabt, kann man da nur sagen 🙂 .

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