Der „Teufelskreis“ zieht Kreise, oder: Das hat Burhoff zum Einsichtsantrag schon immer gesagt

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Nach dem „schönen“ OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 (vgl. dazu Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“) eine weitere Entscheidung eines OLG zur Einsichts-/Beiziehungsfrage von Messunterlagen/Messdaten, die mir der Kollege Gratz übersandt hat; besten Dank. Es ist der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.02.2016 – Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi). Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er „die Verletzung des rechtli­chen Gehörs bzw. des Anspruches auf ein fai­res Verfahren so­wie die Verletzung for­mel­len Rechts“ rügt. Diese Verfahrensrüge wird im Wesentlichen da­mit be­grün­det, das AG habe da­durch, dass es den von dem Verteidiger des Betroffenen be­reits bei der Bußgeldbehörde ge­stell­ten, von die­ser ab­ge­lehn­ten und im Hauptverhandlungstermin wie­der­hol­ten Antrag, „ihm den zur ei­gen­stän­di­gen Auswertung der Messung er­for­der­li­chen kom­plet­ten Falldatensatz ein­schließ­lich der dort ge­spei­cher­ten Helligkeitsprofile her­aus­zu­ge­ben“, ab­ge­lehnt habe, den Anspruch des Betroffenen auf ein fai­res Verfahren ver­letzt, weil die Kenntnis die­ser Informationen für eine sach­ge­rechte Verteidigung, näm­lich zur Überprüfung der mit dem Messgerät ES 3.0 der Firma ESO durch­ge­führ­ten Geschwindigkeitsmessung, un­ab­ding­bar sei.

Das Rechtsmittel hatte zwar aus formellen Gründen keinen Erfolg, aber die Entscheidung ist in meinen Augen dennoch von erheblicher Bdeeutung. Und zwar aus zwei Gründen:

Das OLG führt zunächst aus und bestätigt, was schon das OLG Düsseldorf im vorigen Jahr festgestellt hat:

„Zwar kann sich aus dem – aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem all­ge­mei­nen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) so­wie aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fol­gen­den (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 RBs 63/15, ju­ris Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Einl. Rn. 19) – Recht auf ein fai­res Verfahren ein über das Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) hin­aus­ge­hen­der Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vor­han­de­nen, sich nicht bei den Akten be­fin­den­den Messunterlagen und Messdaten er­ge­ben, und zwar un­ab­hän­gig da­von, ob kon­krete Anhaltspunkte für Messfehler vor­lie­gen oder vom Betroffenen vor­ge­tra­gen wor­den sind (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., ju­ris Rn. 18; Cierniak, zfs 2012, 664, 673; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 4 f.)…“

Und es gibt dann einen für den Verteidiger wichtigen Hinweis:

„…Auf die Versagung die­ser Einsicht in die Messunterlagen bzw. Messdaten durch die Bußgeldbehörde kann die Rechtsbeschwerde je­doch für sich al­lein nicht ge­stützt wer­den, da es sich hier­bei um ein der Hauptverhandlung vor­ge­la­ger­tes Geschehen han­delt (vgl. Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 6; vgl. auch be­züg­lich der Verweigerung der Akteneinsicht: OLG Hamm NJW 1972, 1096; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rn. 42).

b) Nur wenn des­we­gen in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung ge­stellt und durch Gerichtsbeschluss ab­ge­lehnt wor­den ist, kann der Rechtsbeschwerdegrund der un­zu­läs­si­gen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), der auch in Betracht kommt, wenn das Gericht ge­gen den Grundsatz des fai­ren Verfahrens ver­stößt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 338 Rn. 59), gel­tend ge­macht wer­den (vgl. BGH NStZ 1985, 87 f. – ju­ris Rn. 2 f.; StV 1988, 193 f. – ju­ris Rn. 3 ff.; OLG Hamm NJW 1972, 1096 f.; KG VRS 83, 428, 429; Cierniak, zfs 2012, 664, 672, 676; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 7). Zum Erhalt die­ser Rüge muss von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) Gebrauch ge­macht wer­den (vgl. BGHSt 1, 322, 325; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 238 Rn. 22; Cierniak, zfs 2012, 664, 672, 676; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 7). Das gilt auch im Verfahren vor dem Bußgeldrichter, ob­wohl hier Vorsitzender und Gericht iden­tisch sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 238 Rn. 18; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 7)…“

Wer in den letzten Jahren bei mir in einer Fortbildung oder im FA-Kurs war, weiß das (hoffentlich). Ich könnte auch schließen mit: Habe ich doch schon immer gesagt (vgl. VRR 2011, 250 und VRR 2012, 130; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn 254 ff. m.w.N.). Und Cierniak und Niehaus haben es auch gesagt. Also: Achtung.

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