Archiv für den Monat: Februar 2015

Munition im Kampf gegen PoliscanSpeed, oder: Das OLG Frankfurt hat keine Ahnung….

Poliscan Speed - RadarIch hatte am 03.02.2015 über den im OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 04. 12. 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 berichtet (vgl. hier: OLG Frankfurt kämpft für Poliscan Speed – wie die Römer gegen Asterix?), der eine umfangreiche Segelanweisung des OLG im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit von PoliscanSpeed zum Inhalt hatte. Ich hatte ja schon in meinem Posting Zweifel am „Gesundbeterbeschluss“ Beschluss geäußert. Und die sind jetzt von sachverständiger Seite bestätigt worden. Es haben sich die Sachverständigen aus dem Haus der VUT geäußert und meinen – wenn ich es richtig verstehe: Das OLG hat keine Ahnung. Anders kann ich den Schlusssatz aus der Stellungnahme: „Der Beschluss des OLG Frankfurt basiert mithin auf falschen technischen Darstellungenund Grundlagen.“ nicht verstehen/deuten

Für mich schon eine gute Adresse, nicht nur, weil sie mit mir in meinem Buch „Messungen im Straßenverkehr“ und im „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren“ 4. Aufl., schreiben.

Wer an der Stellungnahme interessiert ist – der ein oder andere wird es auf der Suche nach Munition im Kampf gegen PoliscanSpeed sein 🙂 – der kann sie hier downloaden. VUT Stellungnahme zum OLG FFM AZ 2 Ss-OWi1041 14. Natürlich wie immer kostenlos.

Opferschutz, Opferschutz, Opferschutz – 3. OpferRRG auf dem Weg

© Berlin85 - Fotolia.com

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Wer so lange Strafverfahrensrecht macht wie ich und dabei – schon, um immer up to date zu sein, – auch die verfahrensrechtlichen Neuregelungen und Planungen im Auge hat, der weiß: Seit einigen Jahren steht im Strafverfahren der Opferschutz im Vordergrund. Das kann man bedauern und beklagen und daran erinnern, dass er im Strafverfahren zumindest auch um die Rechte und die Person des Angeklagten gehen sollte, aber: Der Zug fährt schon – mal schneller, mal langsamer – in die andere Richtung bzw. er versucht es. Zu der Entwicklung gehört dann jetzt auch das sog. 3. OpferRRG, das die Bundesregierung am 11.02.2015 verabschiedet hat und das damit seinen parlamentarsichen Weg gehen wird. Zu dem Gesetz und zu den Neuerungen zitiere ich aus der PM des BMJV v. 11.02.2015 und verweise auf folgende Änderungen/Neuerungen:

  • „Die Informationsrechte des Verletzten werden, etwa hinsichtlich Zeit und Ort der Hauptverhandlung und der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen, weiter ausgebaut. Zudem wird die Gelegenheit genutzt, die bislang in § 406d bis 406h der Strafprozessordnung (StPO) katalogartig aufgeführten Informationspflichten zum besseren Verständnis neu zu strukturieren und zu erweitern.

  • Bei der Anzeigeerstattung (§ 158 StPO) hat der Verletzten künftig Anspruch auf eine schriftliche Anzeigebestätigung und ggf. sprachliche Unterstützung.

  • Die Zuziehung von Dolmetschern bei polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen des Verletzten ist nunmehr ausdrücklich in § 161a StPO und § 163 StPO vorgesehen. Darüber hinaus wird das Recht des Nebenklägers auf Übersetzung der zur Ausübung seiner Rechte erforderlichen Dokumente (§ 397 StPO) geregelt.

  • Die Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürfnisse des Verletzten wird zentral an den Beginn der StPO gestellt und im § 48 StPO verankert.

Die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie wird zudem zum Anlass genommen, der psychosozialen Prozessbegleitung, die nach geltender Rechtslage lediglich im Rahmen der Belehrungspflicht nach § 406h Satz 1 Nummer 5 StPO erwähnt wird, einen eigenen Standort in der StPO einzuräumen und sie damit ihrer praktischen Bedeutung entsprechend fest im deutschen Strafverfahrensrecht zu integrieren.

Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte von schweren Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst ihre qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Damit soll vor allem die individuelle Belastung der Opfer reduziert werden.

In Österreich oder der Schweiz gibt es bereits detaillierte gesetzliche Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung; in Deutschland hingegen in dieser Form noch nicht. Allerdings wird psychosoziale Prozessbegleitung in einigen Ländern, z. B. in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bereits praktiziert. Die Erfahrungen hierzu sind sehr positiv und es zeigt sich, dass eine professionelle Begleitung gerade für kindliche und jugendliche Opfer von schweren Gewalt- und Sexualdelikten die erheblichen Belastungen, die ein Strafverfahren mit sich bringt, deutlich reduzieren kann.

Vorgesehen ist ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für die in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO genannten Personen, also für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Personen als Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Sonstige Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte (Personen, die in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO) sollen ebenfalls kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, wenn nach Ansicht des Gerichts dies im Einzelfall erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung wird in jedem Fall nur auf Antrag gewährt.“

Hier geht es dann zum RegE: Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Grundgebühr auch (erst) für das Berufungsverfahren ansetzen?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Meine Frage am vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Grundgebühr auch (erst) für das Berufungsverfahren ansetzen? war nicht zur Einstimmung auf die Karnevalstage als Scherzfrage gedacht, sondern sie war – auch wohl vom Fragesteller – schon ernst gemeint. Und genau so habe ich sie dann auch beantwortet, und zwar:

Natürlich geht das, was da geplant war bzw. versucht worden ist, nicht. Die Grundgebühr kann nicht beliebig auf das Verfahren verteilt werden. Sie honoriert die besonderen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der ersten Einarbeitung. Und wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger sich in der ersten Instanz eingearbeitet hat – wovon wir doch mal ausgehen wollen – dann ist die Gebühr in dem Verfahrensabschnitt entstanden und muss auch in dem bzw. für den Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden. Man kann sie nicht – weil es für die Kostengrundentscheidung besser passen würde – einfach in die Berufungsinstanz „verschieben“.

Ist nun mal so. War ja recht „kreativ“ gedacht, aber leider falsch.

„Kostümiert mit dem Auto ins Büro“ – Darf ich?

entnommen wikimedia.org "Rosenmontagszug 2014 2" by Superbass - Own work. Licensed under CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons -

entnommen wikimedia.org
„Rosenmontagszug 2014 2“ by Superbass – Own work. Licensed under CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons –

Heute ist Rosenmontag. Und ich habe natürlich gesucht nach einem Posting, das zu Rosenmontag passt. Irgendeine schöne neue Entscheidung zur Karnevalszeit. Aber es scheint nichts zu geben, was man nicht bereits kennt und/oder, was nicht schon zig-mal gelaufen ist. In vielen Blogs und immer wieder. Alles „olle Kamellen“; mit dem Suchwort „Kamelle“ war ich übrigens angefangen und war dann zu „olle Kamelle“ gekommen 🙂 . Also: Lasse ich es lieber und greife für das Posting zurück auf einen Beitrag bei LTO, der dort in der vergangenen Woche unter dem Titel: 11 Dinge, die man zu Karneval wissen muss,  gelaufen ist. Da nehme ich nun nicht alle 11 (!! 🙂 ) Dinge, sondern die Nr. 2 unter der Überschrift: Kostümiert mit dem Auto ins Büro. Passt ganz gut, da die Nr. 2 einen verkehrsrechtlichen Bezug hat. Da heißt es;

„Aus Gründen der Zeitersparnis könnte man dort natürlich gleich kostümiert vorfahren. Doch Vorsicht! Darf man sich überhaupt kostümiert hinters Steuer setzen? Was, wenn man mit den Clownsschuhen nicht richtig an die Pedale kommt oder die Augenklappe die Sicht verdeckt? Kann einem die Polizei also die Verkleidung im Auto verbieten?

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen – allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Das beurteilt sich nach § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Auffangtatbestand des Gesetzes.

Ein Autofahrer muss immer in der Lage sein, den Wagen sicher zu führen. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt werden. Somit dürfen beispielsweise Masken die Sicht der Karnevalisten nicht einschränken. Die Augenklappe sollte man also lieber am Zielort aufsetzen, die Perücke kann man hingegen wohl ruhig auflassen, wenn man zwischen den lila Fransen noch etwas sieht.

Die Clownsschuhe kann man sogar ruhig anlassen, sofern man vorsichtig fährt und keinen Unfall baut. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat hier nämlich schon bei High Heels und Flip Flops für Klarheit gesorgt (Beschl. v. 15.11. 2006, Az. 2 Ss OWi 577/06, Beschl. v. 11.01.2007, Az. 3 Ss OWi 1796/06 und Beschl. v. 04.04.2007, Az. 3 Ss OWi 338/07). Das Fahren ohne oder mit ungeeigneten Schuhen verstoße gegen keine gesetzliche Regelung und könne daher –zumindest bei privaten Fahrten – nicht verboten werden.

All das nutzt dem maskierten Fahrer allerdings nichts, wenn es aufgrund seiner Maskierung zu einem Unfall kommt. Dann greift nämlich die erfolgsqualifizierte Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO und es drohen ein saftiges Bußgeld, zivilrechtliche Haftungsansprüche und vielleicht sogar strafrechtliche Konsequenzen.“

Wie immer/häufig kann man sagen: Es kommt darauf an.

Sonntagswitz: Heute mit Alaaf und Helau

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Nun, ist klar. Am Karnevalssonntag – also mitten in der 5. Jahreszeit 🙂 – kann es nur Witze zu Karneval und/oder Fasching – vergessen wir die Bayern nicht – geben. Und da sind dann also:

Schon älter und zum Einstieg:

Wie oft lacht ein Jeck, wenn er einen Witz erzählt bekommt? – Drei Mal!
Das erste Mal, wenn der Witz erzählt wird.
Das zweite Mal wenn ihm der Witz erklärt wird.
Und das dritte Mal, wenn der liebe Jeck den Witz verstanden hat.


Was haben Berliner mit Karneval am Hut? –
Sie werden gegessen!“


Bei einem Ball im Karneval: “Sind Sie für den nächsten Walzer frei?” –

“Ja sicher, ich bin noch frei!” –

“Würden Sie dann wohl auf mein Sektglas aufpassen?”


Auch schon älter:

Im Schlafzimmer.
Sie bittet ihn: „Knöpf bitte meine Bluse auf und leg sie dort hin. Und jetzt meinen BH. Und jetzt zieh meinen Rock aus….und auch den Slip.“
Er macht, wie ihm befohlen.
Sie: „Und das war das letzte Mal, dass ich Dich in meinen Klamotten erwische!“