Archiv für den Monat: Mai 2014

Und noch mal Mord – Habgier + Heimtücke = „besondere Schwere der Schuld“?

© Thomas Becker - Fotolia.com

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Nach Mord – niedriger Beweggrund? zum BGH, Beschl. v.  26.03.2014 – 2 StR 505/13 – heute dann noch einmal der Tatbestand des Mordes, nun aber zum Merkmal der „besonderen Schwere der Schuld“. Für Verteidiger in Kapitalsachen immer auch Ziel der Verteidigung in „Kapsachen“, die Feststellung der besonderen Schuldschwere zu vermeiden, um die daran geknüpfte Mindestverbüßungsdauer zu vermeiden. Im BGH, Beschl. v. ‌23‌.‌01‌.‌2014‌, 2 StR ‌637‌/‌13‌ – hatte der BGH es nun mit zwei Mordmerkmalen zu tun. Das LG hatte darauf die Annahme der besonderen Schuldschwere gestützt.

Dazu der BGH: Er ist der Ansicht, dass die Verwirklichung zweier Mordmerkmale nicht per se zu besonderer Schuldschwere führt. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei einer Verurteilung wegen Mordes habe vielmehr zur Voraussetzung, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führe aber für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen, hier waren es die Mordmerkmale Habgier und Heimtücke. Erforderlich sei auch in diesem Fall eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles.

Mord – niedriger Beweggrund?

© Dan Race - Fotolia.com

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Machen wir heute mal zum Wochenauftakt – ist ja nur eine kurze „Arbeitswoche“ – etwas schwerere Kost, nämlich einmal „Kapsachen“, und zwar Mord. Und zwar den BGH, Beschl. v.  26.03.2014 – 2 StR 505/13, in dem der BGH das landgerichtliche Urteil aufgehoben hat, weil das LG – so der BGH – das Tatabestandsmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ ggf. verkannt hat. Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt:

 „1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Lebensgefährten, sie lebten unter Obdachlosen und waren alkoholabhängig. Am 30. April 2012 wurde ihnen in ihrer vorübergehenden Unterkunft ein Hausverbot erteilt. Sie luden ihre Habe in einen Einkaufswagen und verließen die Unterkunft, um zunächst gemeinsam mit anderen Obdachlosen die Zeit im Freien zu verbringen und dann in einer Unterführung zu übernachten. Der Angeklagte F. hatte den Verdacht, dass der zum Kreis der Obdachlosen gehörende S. an einem sexuellen Kontakt mit der Angeklagten B. interessiert sei. Deshalb war er eifersüchtig und aggressiv. Er drohte damit, den gehbehinderten S. umzubringen. Ein anderer Obdachloser konnte zunächst eine Eskalation verhindern. Nachdem sich die Angeklagten in eine nahe gelegene Unterführung zurückgezogen hatten, ging der stark alkoholisierte S. auf seinem Weg zu einem „Übernachtungscontainer“ auf die Unterführung zu, weil er dort Stimmen hörte. Der Angeklagte F. erkannte eine Gelegenheit, S. „mit dem Tode zu bestrafen“, nahm ihn in den „Schwitzkasten“ und versuchte, ihn durch Genickbruch zu töten. Dabei brach er ihm die Kehlkopfhörner sowie das Zungenbein und ließ das Opfer zu Boden fallen. Dann trat der Ange-klagte F. den Bewusstlosen ins Gesicht, zog ihn gemeinsam mit der An-geklagten B. einige Meter von der Unterführung weg auf den gepflasterten Weg, wo er weiter auf Kopf und Oberkörper des Opfers eintrat. Durch die Tritte erlitt das Opfer umfangreiche Zertrümmerungen der Gesichtsknochen sowie Rippenbrüche, „wollte“ aber aus der Sicht des Täters „einfach nicht verrecken“. Die Angeklagte B. erkannte die mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlungen und befürchtete, dass sie erhebliche strafrechtliche Folgen für ihren Lebensgefährten haben könnten. Sie zerschlug eine kleine Flasche, nahm ein Bruchstück des Glases, trat an das Opfer heran und schnitt ihm mehrfach in den Hals. Danach fühlte sie ihm den Puls, bis dieser nicht mehr spürbar war. Der Angeklagte F. trat auch danach noch auf das Opfer ein, holte einen Hammer und schlug dem bereits Verstorbenen damit mehrfach auf den Kopf.

Die Revision der Angeklagten B. hatte mit der Sachrüge Erfolg, die des Angeklagten F. übrigens auch, aber aus anderem Grund. Nach Auffassung des BGH tragen die Urteilsgründe den Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen nicht. Sie lassen vielmehr – so der BGH – besorgen, dass das LG von einem falschen Maßstab ausgegangen sei.

Auf das äußere „Tatbild“ einer brutalen Tötung kommt es dafür nicht an, sondern auf eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Hand-lungsantriebe des jeweiligen Täters maßgeblichen Faktoren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 131). Auch ist die vom Landgericht hervorgehobene „Solidarität“ der Angeklagten B. mit dem Angeklagten F. nicht von Belang, weil eine Zurechnung des von dem Mittäter verwirklichten Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nach § 25 Abs. 2 StGB nicht möglich ist. Mittäter einer vorsätzlichen Tötung können wegen Tot-schlags oder Mordes unterschiedlich beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 – 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 233). Ein Handeln aus niedrigen Beweggründen ist für jeden Mittäter der vorsätzlichen Tötung gesondert zu prü-fen. Daran sind die Überlegungen der Schwurgerichtskammer durch die Her-vorhebung einer „Solidarität“ der Angeklagten B. mit ihrem Lebensgefähr-ten zum Teil vorbeigegangen.

Im Übrigen hat das Landgericht Gesichtspunkte hervorgehoben, die eine Bewertung des Motivs als besonders verachtenswert nicht rechtfertigen. Aus der „Beziehung zum Opfer“ lässt sich für die Angeklagte B. , die „ein freundschaftliches Verhältnis“ zu dem Getöteten gehabt hatte, kein niedriger Beweggrund ableiten. Insoweit ist auch die „Vorgeschichte der Tat“ ohne Aussagekraft.“

Das ist nicht „Edathy“, aber das könnte Edathy sein.

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Das ist -in der Tat (noch) nicht – Edathy, aber es könnte „Edathy“ sein bzw. werden, habe ich gedacht als ich die LTO-Meldung zum BVerfG, Beschl. v. 05.02.2014 – 2 BvR 200/14 gelesen habe.  Da hatte das AG Gießen im Sommer 2013 einen Durchsuchungsbeschluss gegen einen Verdächtigen erlassen. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor erfahren, dass dieser 2007 DVDs mit „Posing-Darstellungen“ erworben hatte. Damals war das allerdings noch nicht strafbar. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte im Juli 2013 den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, mit dem die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB angeordnet werden sollte, da zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer noch immer jedenfalls im Besitz der im Oktober 2007 erworbenen DVD mit nunmehr – nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 – strafbaren Inhalten sei. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 10. o7.2013 vom AG Gießen erlassen und die Durchsuchung am 25. 09. 2013 vollzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das LG Gießen  als unbegründet.

Nun hat das BVerfG die Auswertung des beschlagnahmten Materials im Eilverfahren verboten.

„2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

b) Die somit nach § 32 BVerfGG gebotene Abwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

aa) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, stellte sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet heraus, würde sich die Auswertung der sichergestellten Beweisgegenstände und damit das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren lediglich verzögern. Es ist nicht erkennbar, dass wegen dieser Verzögerung ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre. Insbesondere würde der Strafverfolgungsanspruch des Staates nicht gravierend beeinträchtigt, zumal es der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt wäre, in der Zwischenzeit anderweitige Ermittlungen im vorliegenden Fall anzustellen.

bb) Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen, stellte sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet heraus, wäre dies demgegenüber mit irreparablen Nachteilen verbunden. In diesem Fall würde die bevorstehende Auswertung der sichergestellten Gegenstände irreversibel das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
c) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die für den Beschwerdeführer aus einer Auswertung der Unterlagen drohenden Nachteile eines irreparablen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden führt der Erlass der einstweiligen Anordnung lediglich zu einer Verzögerung, nicht aber zur Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs.“
Wie gesagt: Ist nicht Edathy drin, aber es erinnert daran-

Sonntagswitz: Bin mal wieder (kurz) auf der Insel, also Ostfriesenwitze

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Ich bin heute mal wieder kurz auf „meine“/die Insel gefahren, mal nach dem rechten sehen. Also gibt es – wie immer aus dem Anlass – Ostfriesenwitze…

Kommt einer in eine Bar und sagt: „Hey Leute, ich kenne den neuesten Ostfriesenwitz.“
Meint der Barkeeper: „Junge, bevor du ihn erzählst, sollte ich dir vielleicht sagen, dass ich Ostfriese bin, der Penner dort drüben ist Ostfriese, das Ehepaar dahinten sind Ostfriesen, die beiden Bullen da drüben sind Ostfriesen und die drei Punker dort sind Ostfriesen. Also willst du den Witz immer noch erzählen?“ –
„Nein, bevor ich ihn neunmal erklären muss lass ich es lieber gleich bleiben!“

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Warum nehmen die Ostfriesen-Polizisten immer eine Schere mit zur Verbrecherjagd?
Damit sie dem Gangster den Weg abschneiden können!

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Was macht ein Ostfriese, wenn er sich die Ohren zuhält und mit den Füßen fest auf den Boden stampft?
Er sucht Tretminen.

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Warum schwimmen die Ostfriesen mit dem Radio über das Meer?
Weil sie die Mittelwelle suchen!

Wochenspiegel für die 21. KW, das war die WhatsApp-Falle, viel Schweigen und der IPhone-Gewinn

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

Nur kurz daheim – nämlich zwischen einem (Arbeits)Besuch in München, wo es schon schön ist, wenn die Sonne scheint, und einem Besuch auf Borkum, wo es auch dann schön ist, wenn die Sonne – ggf. nicht scheint – der Blick zurück auf die vergangene Woche. Wochenfazit: Ein wenig NSU, Nachwehen vom EUGH-Google-Urteil, insgesamt m.E. nichts Spektakuläres, aber doch das ein oder andere Berichtenswerte, nämlich:

  1. mal wieder (etwas) NSU, mit: NSU-Nebenkläger streiten darüber, wer naiv ist,
  2. Die Anklage gegen einen 40-Jährigen wegen einer 25 Jahre zurückliegenden Tat,
  3. dazu passt der sexuelle Missbrauch eines Kindes, das es gar nicht gibt,
  4. Die WhatsApp-Falle – Abmahnung für das Teilen fremder Bilder,
  5. Reden ist Silber, und …Schweigen ist Gold, und dann noch mal Schweigen, von Jan Ullrich, und
  6. Teilschweigen,
  7. Ein Plädoyer für das streitige Strafverfahren, von einem Mediator,
  8. die Frage, ob ein Blog Nebenwerb ist oder das Sahnehäubchen, es geht um Werbung im Blog
  9. und dann waren da noch die Daten der Quizduell-Teilnehmer, die im Netz einsehbar waren,
  10. und schließlich: Wer will ein IPhone gewinnen?