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Tötung eines homosexuellen Freiers – BGH hebt Freispruch auf

Der BGH meldet mit seine PM Nr. 181/2011 soeben:

Tötung eines homosexuellen Freiers – Auf Notwehr gestützter Freispruch aufgehoben

Das Landgericht Berlin hat – der Einlassung des 31jährigen Angeklagten folgend – festgestellt, dass sich dieser in seiner Wohnung zu homosexuellen Handlungen gegen Bezahlung mit einem 63jährigen Beamten verabredet hatte; nach einem Streit wegen verweigerter Vorauszahlung griff der Freier den Angeklagten durch Würgen an; nachdem der Angeklagte einen ersten Angriff erfolgreich abgewehrt hatte, begegnete er dem zweiten Würgeangriff seinerseits mit Würgen bis zum Todeseintritt. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die dem Freispruch aufgrund angenommener Notwehr zugrundeliegende Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft beanstandet.

Der Strafsenat hat ferner – auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers – eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung aufgehoben. Der Angeklagte hatte am 20. Juni 2009 einen 14-jährigen Jungen anal – auch mit einer Flasche – vergewaltigt und ihm mit einem Messer in den Hals gestochen. Diese Handlung hatte das Landgericht als versuchten Totschlag bewertet, dem Angeklagten aber einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zugebilligt. Die dem zugrundeliegenden Beweiswürdigung hat der Strafsenat ebenfalls beanstandet.

Eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts wird die Sache umfassend – die Vergewaltigungstat auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen – neu aufzuklären und zu bewerten haben.

Urteil vom 9. November 2011 – 5 StR 328/11

Der tote Wolf und das OLG Celle

Wann hat man schon mal eine Entscheidung, die sich mit einem toten Wolf befasst. Die habe ich vom2. Strafsenat des OLG Celle vor ein paar Tagen erhalten. In der Sache ging es um die Frage, ob der Angeklagte, der an einer Jagd teilnahm, ein zuvor von einem anderen Jagdgast angeschossenen und dadurch schwer verletzten Wolf töten durfte. Dazu der OLG Celle, Beschl. v. 23.05.2011 – 32 Ss 31/11:

1. § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. erlaubt abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. die Inbesitznahme verletzter oder kranker Tiere, dies aber nur, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen. Ist eine Gesundpflege mit dem Ziel der Wiederaussetzung hingegen nicht möglich, ist das verletzte bzw. kranke Tier bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ein Recht zur Tötung verletzter Tiere folgt aus § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. nicht.

2.§ 42 BNatSchG a. F. (ebenso wie § 44 BNatSchG n. F.) enthält als Schutzvorschrift für besonders geschützte Arten keine Eingriffsbefugnis „aus vernünftigem Grund“. Daher kann im Schutzbereich des § 42 BNatSchG a. F. das Ergebnis einer bloßen Güter? und Interessenabwägung grundsätzlich nicht genügen, um einen Eingriff – hier die Tötung eines verletzen Wolfes – zu rechtfertigen.

3.Ein Recht zur Tötung eines verletzten Wolfes folgt auch nicht aus § 22a Abs. 1 BJagdG, denn das Jagdrecht findet auf Wölfe keine Anwendung, weil der Wolf kein jagdbares Wild im Sinne von § 2 Abs. 2 BJagdG ist. Da der Wolf zudem ausdrücklich im Artenschutzrecht genannt wird, ist das Artenschutzrecht spezieller und geht dem Jagdrecht vor.

 

 

Lesetipp: Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung des BGH – Teil 2

Seit einigen Tagen ist StRR 09/2011 online. Für einen Monat haben wir auf der Startseite von Heymanns Strafrecht den Beitrag „Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung des BGH – Teil 2“ von Rechtsanwalt Dr. Lucian Krawczyk, Bielefeld (StRR 2011, 331) zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Der Beitrag setzt StRR 08/2011, 293 fort.

Lesetipp: Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung des BGH – Teil 1

Inzwischen ist StRR 08/2011 online. Für einen Monat haben wir aus dem Heft auf der Startseite von Heymanns Strafrecht den Beitrag „Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung des BGH – Teil 1“ von Rechtsanwalt Dr. Lucian Krawczyk, Bielefeld (StRR 2011, 293) zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Teil 2 folgt in StRR 09/2011.

Wenn das Handy zweimal klingelt,

und zwar bei der Tatausführung, dann kann das Auswirkungen auf die Frage der Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch und eine damit zusammenhängende Rücktrittsproblematik haben.

Der BGH, Beschl. v. 16.03.2011 – 2 StR 22/11 beanstandet die Versagung eines strafbefreienden Rücktritts wegen unbeendeten Versuchs eines Tötungsdelikts durch das LG. Auch wenn der Täter – wie im Fall – nahezu 20-mal auf das Opfer einsteche, könne ein unbeendeter Versuch vorliegen, wenn das Opfer hiernach sein klingelndes Handy aus der Tasche ziehe, den Täter darauf hinweise, dass der Anrufer wisse, dass der Täter bei dem Opfer sei und das Opfer sodann selbst in Verkennung der Schwere seiner Verletzungen den Tatort verlasse. Auch wenn mit dem klingelnden Handy eine Beendigung des Versuchs angenommen werde, sei dies nur rechtlich haltbar, wenn der Täter hierdurch nicht mehr Herr seiner Entschlüsse ist.

Inwieweit das im konkreten Fall anzunehmen war, muss das LG nun neu prüfen.