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StPO I: Sitzordnung in der Hauptverhandlung, oder: Anforderungen an die Verfahrensrüge

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Und zum Wochenausklang – ja, denn morgen kommen ja „nur“ noch RVG-Entscheidungen – dann noch ein wenig StPO.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 16.02.2021 – 4 StR 517/20. Thematik: Sitzordnung in der Hauptverhandlung und Verfahrensrüge. Das LG hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Dagegen die – erfolglose – Revision des Angeklagten. Mit einer der erhobenen Verfahrensrügen hatte der Angeklagte die Sitzordnung in der Hauptverhandlung beanstandet. Ohne Erfolg:

„1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Soweit der Angeklagte beanstandet, die Strafkammer habe gegen Verfahrensrecht verstoßen, weil sie angeordnet habe, dass er für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerinnen in den Zuschauerraum zu verbringen sei, zeigt er keinen Rechtsverstoß zu seinem Nachteil auf.

aa) Eine Verletzung von § 247 Satz 1 i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, weil der Angeklagte nicht aus dem Sitzungszimmer entfernt wurde und an seiner Sitzposition auch weiterhin in Sicht- und Hörweite des Verfahrensgeschehens und damit nicht abwesend im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO war (vgl. Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 83 mwN). Die Unterbrechung des ständigen Kontaktes zu seinem Verteidiger ändert daran nichts.

bb) Eine durch diese Maßnahme bewirkte unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO ist bereits nicht hinreichend dargetan (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar kann auch eine – wie hier – im Beschlusswege angeordnete Umgestaltung der Sitzordnung gemäß § 176 GVG zu einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung in einem für das Urteil wesentlichen Punkt führen. Dies setzt aber voraus, dass bei dieser nur auf grobe Ermessensfehler hin überprüfbaren Anordnung die Rechtsposition des Angeklagten oder seines Verteidigers grundlegend verkannt und ihre Mitwirkungsmöglichkeiten tatsächlich entscheidungserheblich eingeschränkt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 5 StR 228/18, NStZ 2019, 297 Rn. 4 mwN; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 338 Rn. 59). Für die Vortragspflicht des Revisionsführers bedeutet dies, dass er auch die Tatsachen vorzubringen hat, aus denen sich ein konkreter Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03, NJW 2005, 300, 303; Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135 f. mwN; siehe auch Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13, NStZ 2014, 347 Rn. 18). Diesen Erfordernissen wird das Revisionsvorbringen nicht gerecht. Zwar wird geltend gemacht, dass es dem intellektuell eingeschränkten Angeklagten von der ihm zugewiesenen Sitzposition im Zuhörerraum aus nicht möglich gewesen sei, direkt mit seinem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und Nachfragen vorzubringen. Auch habe er dieses Defizit aufgrund seiner mangelnden Erinnerungsfähigkeit nicht nach seiner Rückkehr auf die Anklagebank ausgleichen können. Aus diesem Vorbringen – seine Richtigkeit unterstellt – ergibt sich aber nur, dass die durch die Änderung der Sitzordnung bewirkte Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten generell geeignet war, seine Verteidigung zu beeinträchtigen. Dass tatsächlich bestimmte und möglicherweise entscheidungserhebliche Umstände infolge der von der Strafkammer bestimmten Sitzordnung nicht zur Sprache gekommen sind, zeigt die Revision nicht auf (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135 [zur selektiven Beiziehung von Spurenakten]). Dies wäre aber erforderlich gewesen, um wenigstens die Möglichkeit eines konkretkausalen Zusammenhangs zwischen den durch die Sitzordnung bewirkten Beschränkungen der Verteidigung und einem bedeutsamen Punkt im Urteil gemäß § 338 Nr. 8 StPO darzutun.“

Die Sitzordnung in der Hauptverhandlung, oder: Wenn der Angeklagte der Zeugin ins Gesicht sehen will

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Die 42. KW. eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 01.08.2018 – 5 StR 228/18, der eine Problematik behandelt, die in der Hauptverhandlung immer wieder zum Streit führt. Nämlich die Frage der Sitzordnung.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung. Am 2. Hauptverhandlungstag der insgesamt 45-tägigen Hauptverhandlung wurde von der Strafkammer mit der Vernehmung der Nebenklägerin als zentraler Belastungszeugin begonnen; sie wurde zudem an zwölf weiteren Hauptverhandlungstagen gehört. Der Angeklagte beantragte über seinen Verteidiger, „die Sitzordnung dergestalt zu ändern, dass er das Gesicht der Zeugin ununterbrochen sehen kann, bzw. dass die Zeugin den Platz mit der Nebenklägerin tauscht“. Der Vorsitzende lehnte das mit der Begründung ab, das Gesicht der Zeugin sei für die Verfahrensbeteiligten erkennbar. Auf Beanstandung des Verteidigers bestätigte das Gericht die Anordnung des Vorsitzenden mit der Begründung, jedenfalls diejenigen Verteidiger, die es wünschten, hätten die Möglichkeit, die Mimik der Zeugin zu beobachten. Ein weitergehendes Recht, die Zeugin mit eigenen Augen frontal zu sehen, habe der Angeklagte nicht. Bei aus den konkreten Gegebenheiten des Sitzungssaals folgenden Sichteinschränkungen für den Angeklagten genüge es, wenn ihm der Verteidiger die Kenntnis der relevanten Mimik vermittle.

In der Revision sind Skizzen der Sitzungssäle eingereicht worden. Danach konnte der hinter einer besonderen Schranke sitzende Angeklagte die während der Vernehmung direkt vor dem Richtertisch positionierte Zeugin von leicht schräg hinten sehen. Die Revision hat es als unzulässige Beschränkung der Verteidigung gerügt, dass es dem Angeklagten bei keiner der Vernehmungen möglich gewesen sei, das Gesicht der Zeugin frontal zu sehen und dabei deren Mimik zu verfolgen.

Damit hatte er beim BGH keinen Erfolg:

„aa) Die Bestimmung der Sitzordnung im Hauptverhandlungssaal ist eine Maßnahme, die zwar einerseits die rein äußerliche Gestaltung des Hauptverhandlungsablaufs betrifft, andererseits aber auch in die Rechte von Verfahrensbeteiligten eingreifen und deshalb nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden kann (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 238 Rn. 21 mwN). Von dieser Beanstandungsobliegenheit bei Fragen der Sitzordnung (vgl. bereits OLG Köln NJW 1961, 1127) hat der Angeklagte Gebrauch gemacht.

bb) Durch den Gerichtsbeschluss ist der Angeklagte aber nicht in seiner Verteidigung in entscheidungserheblicher Weise unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO die Verletzung einer besonderen Verfahrensnorm voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 137 mwN) oder gerade in Fällen wie dem vorliegenden eine Art „Auffangtatbestand“ darstellt, auf den unmittelbar zurückgegriffen werden kann (vgl. nur OLG Köln, NJW 1980, 302; Dahs, Die Revision im Strafprozess, 9. Aufl. 2017, Rn. 216; umfassend Franke in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 338 Rn. 125 ff. mwN). Denn die Sitzanordnung hat weder das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren, noch sein Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK) oder sein Recht auf effektive Verteidigung verletzt noch im Übrigen seine Verteidigung unzulässig beschränkt.

Die Entscheidung, wie bei einer Zeugenvernehmung die Sitzanordnung konkret gestaltet wird, hängt von einer Vielzahl von Umständen des Einzelfalls ab, die in der konkreten Situation vor Ort bewertet und gegeneinander abgewogen werden müssen. Derartige Entscheidungen, die zudem gefahrenspezifisch prognostische Elemente beinhalten, kann das Revisionsgericht nur auf grobe Ermessensfehler überprüfen (vgl. Mosbacher, FS Seebode, S. 227, 229 f. mwN). Nur wenn die Entscheidung des Gerichts zur Sitzordnung erkennen lässt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht oder grundlegend die Rechtspositionen der Verfahrensbeteiligten verkennt und hierdurch tatsächlich die Mitwirkungsmöglichkeiten des Angeklagten oder seines Verteidigers entscheidungserheblich eingeschränkt wurden, kann eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO bei Beanstandung der Sitzanordnung Erfolg haben.

(1) Die Sitzanordnung im Gericht muss sich zunächst an den baulichen Gegebenheiten des Hauptverhandlungssaals orientieren, die dem Gericht vorgegeben sind. Der Angeklagte kann dabei auf eine umfriedete oder besonders gesicherte Anklagebank verwiesen werden, wenn ansonsten seine Flucht oder eine Störung des Verhandlungsablaufs drohen (vgl. § 176 GVG, Nr. 125 Abs. 2 RiStBV). Von seinem Platz aus muss der Angeklagte der Hauptverhandlung folgen und seine Verteidigung führen können (vgl. OLG Köln aaO). Ihm ist grundsätzlich zu ermöglichen, sich während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. hierzu BayObLG StraFo 1996, 47; OLG Köln aaO; OLG Köln, NJW 1961, 1127; Molketin, AnwBl 1982, 469; Thomas/Kämpfer, MüKo-StPO, § 137 Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 1 BvR 873/94, NJW 1996, 3268, 3269); anderenfalls kann es notwendig sein, zu diesem Zweck die Hauptverhandlung auf Antrag zu unterbrechen (vgl. Münchhalffen, StraFo 1996, 18, 19).

(2) Bei der Vernehmung von Zeugen (und Sachverständigen) ist zunächst entscheidend, dass das den Urteilsspruch verantwortende erkennende Gericht den Zeugen so gut sieht, wie es dies selbst unter Aufklärungsgesichtspunkten für notwendig erachtet (vgl. zur Amtsaufklärungspflicht als beherrschender Prozessmaxime unter der Geltung des Schuldprinzips BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168). Zudem kann erforderlich sein, berechtigten Sorgen von Zeugen im Hinblick auf den Angeklagten oder andere Verfahrensbeteiligte durch eine besondere Sitzanordnung Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 1999 – 5 StR 715/98, NStZ 1999, 419, und vom 24. Juni 2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103). Soweit danach – sowie im Rahmen der baulichen Gegebenheiten – möglich und mit der Sicherheit und Ordnung im Hauptverhandlungssaal vereinbar, ist den übrigen Verfahrensbeteiligten die optische Teilhabe an der Zeugenvernehmung zu gewähren. Kann dies nicht für alle gleichermaßen geschehen, reicht zur Wahrung der Teilhaberechte des Angeklagten auch aus, einem Verteidiger – wie hier von der Revision vorgetragen – eine weitergehende Sicht auf den Zeugen zu ermöglichen.

Zur Wahrung des Konfrontationsrechts aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK genügt es grundsätzlich, dass vor Verurteilung eines Angeklagten alle ihn belastenden Beweismittel in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und in seiner Gegenwart erörtert werden, um eine kontradiktorische Prüfung zu ermöglichen. Dem Angeklagten muss angemessen und hinreichend Gelegenheit gegeben werden, einem Belastungszeugen bei seiner Aussage oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entgegenzutreten, ihn zu befragen bzw. befragen zu lassen (vgl. EGMR, NJW 2013, 3225, 3226). Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Angeklagten keine frontale Sicht auf einen Zeugen gewährt wird.

Gerade bei Umfangsverfahren wird es häufig schon aufgrund der baulichen Verhältnisse unmöglich sein, allen Angeklagten und allen sonstigen Verfahrensbeteiligten einen Blick auf das Gesicht eines Zeugen während dessen Vernehmung zu ermöglichen (vgl. Fromm, NJW 2013, 982, 983). Führt dies zu einer deutlich eingeschränkten Teilhabe an der Zeugenvernehmung, etwa weil auch die Sicht des Verteidigers auf den Zeugen gravierend behindert ist, kann das Gericht bei vorheriger Beanstandung der Sitzanordnung oder Offensichtlichkeit der Behinderung sein Urteil auf besondere Beobachtungen der Mimik und Gestik eines Zeugen nur stützen, wenn es zuvor den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung davon Mitteilung und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Geschieht dies, liegt die Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens oder des Rechts auf eine effektive Verteidigung durch eine Sitzanordnung des Gerichts regelmäßig fern.

(3) Nach diesen Maßstäben liegt hier keine Rechtsverletzung vor. Der inhaftierte Angeklagte hatte von seinem Platz einen seitlichen Blick auf die Zeugin. Entgegen der Auffassung der Revision gibt es keinen Anspruch des Angeklagten, das Gesicht eines Zeugen frontal zu sehen. Die Entscheidung des Landgerichts, dem Angeklagten unter all diesen Umständen keinen anderen Platz zuzuweisen, weist keinen Rechtsfehler, schon gar nicht einen groben Ermessensfehler, auf.“

Zu dem Ganzen auch in „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ – die 9. Auflage steht kurz bevor 🙂 . Zur Bestellung geht es hier – entweder ggf. als Paket zusammen mit „Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl.“ oder als Komplettpaket zusammen mit dem Rechtsmittelhandbuch und dem Nachsorgehandbuch.

Wenn Angeklagter und Verteidiger durch eine Trennscheibe getrennt sind/werden…

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Aus der Prozessberichterstattung im Fernsehen kennt man die Sitzungssäle im OLG Düsseldorf, in denen die Staatsschutzsenate Staatsschutzsachen verhandeln. Daher wissen wir auch, dass es in diesen Sälen bauseits angebrachte und mit Sprechstellen versehene Trennscheiben gibt, durch die die Angeklagten von den übrigen Verfahrensbeteiligten – auch von ihren Verteidigern – getrennt werden. In einem der derzeit anhängigen Verfahren beim OLG Düsseldorf hatte einer der Verteidiger beantragt, stattdessen eine Trennscheibe am Tisch der Verteidigung zwischen dem Sitzplatz des Angeklagten und dem des Verteidigers einzurichten. Das hat die Senatsvorsitzende abgelehnt. Dagegen hat der Verteidiger Beschwerde eingelegt, über die nun der BGH im BGH, Beschl. v.10.03.2016 – StB 3/16 – entschieden hat. Er hat die sitzungspolizeiliche Maßnahme der Vorsitzenden bestätigt, wobei er die grundsätzliche Frage offen gelassen hat, ob eine solche Maßnahme überhaupt mit der Beschwerde angefochten werden kann. Er kommt aus anderen Gründen zur Unafechtbarkeit:

Denn auch bei Annahme der grundsätzlichen Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen würde sich diese nach den allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO richten, mit der alle richterlichen Entscheidungen angegriffen werden können, sofern sie nicht ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind. Eine solche generelle Ausnahme beinhaltet § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO für Verfügungen und Beschlüsse der Oberlandesgerichte. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ober-landesgerichte erstinstanzlich tätig werden, sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO zwar wiederum einen Katalog von Rückausnahmen vor; diesem Katalog unterfällt die hier angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung der Vor-sitzenden des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf indes nicht.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die Trennscheibenanordnung müsse hier der Beschwerde unterliegen, weil mit ihr eine „derart weitgehende Beschränkung der Verteidigung“ einhergehe, dass sie mit den anfechtbaren Maß-nahmen im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO vergleichbar sei, ist dies nicht nachzuvollziehen:

Die von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO erfassten Fälle betreffen mit der Verhaftung, der Durchsuchung oder bestimmten geheimen Ermitt-lungsmaßnahmen besonders eingriffsintensive Maßnahmen (Nr. 1), die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (Nr. 2), die Verhandlung in Abwesenheit eines Angeklag-ten (Nr. 3), die Akteneinsicht (Nr. 4) und Entscheidungen, die den Widerruf einer Strafaussetzung oder des Straferlasses betreffen (Nr. 5).

Denn auch bei Annahme der grundsätzlichen Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen würde sich diese nach den allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO richten, mit der alle richterlichen Entscheidungen angegriffen werden können, sofern sie nicht ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind. Eine solche generelle Ausnahme beinhaltet § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO für Verfügungen und Beschlüs-se der Oberlandesgerichte. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ober-landesgerichte erstinstanzlich tätig werden, sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO zwar wiederum einen Katalog von Rückausnahmen vor; diesem Katalog unterfällt die hier angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung der Vor-sitzenden des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf indes nicht.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die Trennscheibenanordnung müsse hier der Beschwerde unterliegen, weil mit ihr eine „derart weitgehende Be-schränkung der Verteidigung“ einhergehe, dass sie mit den anfechtbaren Maß-nahmen im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO vergleichbar sei, ist dies nicht nachzuvollziehen:

Die von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO erfassten Fälle betreffen mit der Verhaftung, der Durchsuchung oder bestimmten geheimen Ermittlungsmaßnahmen besonders eingriffsintensive Maßnahmen (Nr. 1), die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder die Einstellung wegen eines Ver-fahrenshindernisses (Nr. 2), die Verhandlung in Abwesenheit eines Angeklag-ten (Nr. 3), die Akteneinsicht (Nr. 4) und Entscheidungen, die den Widerruf einer Strafaussetzung oder des Straferlasses betreffen (Nr. 5). Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung der nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Ausnahmeregelung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 304 Rn.12 mwN) kommt nur in Betracht, wenn die angegriffenen Entscheidungen -insbesondere im Hinblick auf die durch sie beeinträchtigten Rechtspositionen – mit den im Katalog dieser Vorschrift genannten vergleichbar sind (vgl. BGH aaO).

Für Anordnungen, die lediglich den Vollzug der Untersuchungshaft be-treffen, wird eine solche Vergleichbarkeit abgelehnt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 – StB 19/11, BGHR StPO §304 Abs.5 Verhaftung 5; KK-Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 304 Rn.7 mwN). Nichts anderes gilt hier hinsicht-lich der Verfügung, mit der die Verwendung der bauseits angebrachten und mit Sprechstellen versehenen Trennscheibe, durch die die Angeklagten von den übrigen Verfahrensbeteiligten getrennt werden, auch im Verfahren gegen den Angeklagten angeordnet worden ist, betrifft sie doch nur die Ausgestaltung der räumlichen Anordnung der Sitzplätze des Angeklagten und seines Verteidigers während der Durchführung der Hauptverhandlung. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Verteidigung ist damit auch mit Blick auf die räumlichen Gegebenheiten in den Sitzungssälen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die dem Senat aus eigener Anschauung bekannt sind, nicht verbunden.“

Na, da werde ich dann in Burhoff, Hauptverhandlung, wohl eine neue Randnnumer einfügen müssen.