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Reisebuchung in Coronazeiten trotz Reisewarnung, oder: Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um

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Und dann im Kessel Buntes – passend zur Reise – eine Reiseentscheidung des BHG, und zwar das BGH, Urt. v. 19.09.2023 – X ZR 103/22. Die Entscheidung hätte auch an einem „Corona-Tag“ gepasst, denn sie hat eine Reise zum Gegenstand, die während der Pandemie anstand.

Folgender sachverhalt: Obwohl das Auswärtige Amt wegen der Covid-19-Pandemie bereits vor Reisen in die Dominikanische Republik gewarnt hatte, buchte ein Ehepaar im September 2020 dorthin einen Flug und Hotelaufenthalt für drei Wochen im März/April 2021. Als Anzahlung wurden 1.540 EUR. Kurz vor Reisebeginn wurde dann die Reise storniert und die Anzahlung zurückgefordert. Der Reiseveranstalter hat sich darauf nicht eingelassen und den vollen Restbetrag In Höhe von 5.775 EUR verlangt. AG und LG haben die Rückzahlungsklage des buchenden Ehepaares abgewiesen.

Das hatte beim BGH Bestand. Der sagt, dass von vornherein bekannte Umstände, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, berechtigen danach nicht zum Rücktritt.

Hier dann (nur) die Leitsätze der Entscheidung – den Rest bitte selbst lesen:

1. Die Qualifikation eines Umstands als außergewöhnlich im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar war.

2. Bei der Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist, kann von Bedeutung sein, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren.

3. Einem Reisenden, der eine Reise bucht, obwohl Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, ist es in der Regel zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen.

Oder kurz gefasst: Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um 🙂 .

 

Notwendigkeit einer Reise des Pflichtverteidigers, oder: 80 EUR für eine Übernachtung reichen.

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Und heute dann zunächst zwei BGH-Entscheidungen zu gebührenrechtlichen Fragen. Nichts Dolles, aber immerhin.

Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 20.04.2022 – 6 StR 23/22. Es handelt sich ume einen Beschluss, der auf einen Antrag des Pflichtverteidigers nach § 46 Abs. 2 RVG betreffend eine Reise ergangen ist.  Der BGH hat die Erforderlichkeit einer Dienstreise zum Angeklagten in die Jugendanstalt Raßnitz festgestellt:

„Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn. 26).“

An die Feststellung ist der Kostenbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden.

Allerdings: Üppig sind die Übernachtungskosten, die der BGH gewährt nicht. es gibt nur 80 EUR (vgl. BGH, Beschl. v.18. Mai 2022 – 6 StR 643/21). Das entspricht sicherlich den Reisekosten, die auch die Senatsmitglieder abrechnen.

Darf ich an der HV beim BGH teilnehmen?, oder: BGH genehmigt

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Und heute dann noch RVG-Entscheidungen.

Ich beginne mit einem kleinen Beschluss des BGH, und zwar dem BGH, Beschl. v. 10.08.2020 – 5 StR 616/19. Es geht um eine im Verfahren nach § 46 Abs. 2 RVG, nämlich um die Notwendigkeit einer Reise der Nebenklagevertreterin zum BGH. Dre BGH hat die Notwendigkeit bejaht:

„Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten K. beantragt, die erfolgte Bestellung als Beistand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.

Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A. als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09).

Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten H. zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2015 – 1 StR 594/14). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.“

Auszeit: Mal nicht mit dem Schiff, sondern mit dem Bus durch Indien, oder: Mal was anderes

So, dann mal wieder ein Abmeldeposting. Denn: Ja, ich bin dann jetzt in Urlaub 🙂 , habe ch mir – meine ich, nachdem die beiden Neuauflagen bei mir durch sind – auch verdient. Wenn dieser Beitrag online geht, müsste ich bereits – fast – am Flughafen Frankfurt sein – hoffentlich hat es bzw. wenn die DB geschafft hat. Von dort aus geht es dann heute Abend nach Neu Dehli.

Und von da aus dann morgen mit dem Bus zwei Wochen durch Indiens Norden. Ja, mal keine Kreuzfahrt, sondern Busrundreise. Habe ich noch nie gemacht.

Und wer wissen will, wo ich bin, der bekommt hier – wie immer ._) – den Reiseverlauf. Über/bei Facebook werde ich dann ggf. auch Bilder einstellen und ein wenig (mehr) berichten:

  1. Tag – Frankfurt nach Delhi
  2. Tag – Delhi
  3. Tag – Delhi – Mandawa
  4. Tag – Mandawa – Bikaner – Gajner
  5. Tag – Gajner – Dechu
  6. Tag – Dechu
  7. Tag – Dechu – Jodhpur
  8. Tag – Jodhpur – Ranakpur – Udaipur
  9. Tag – Udaipur
  10. Tag – Udaipur – Deogarh
  11. Tag – Deogarh – Jaipur
  12. Tag – Jaipur
  13. Tag – Jaipur – Chomu
  14. Tag – Chomu – Fatehpur Sikri – Agra
  15. Tag – Agra – Delhi
  16. Tag – Rückflug nach Deutschland.

Wen der genaue Reiseverlauf interessiert, der kann sich hier informieren. Klingt doll: „Reisen wie ein Maharadscha“, schauen wir mal, was daraus wird. Bin sehr gespannt, was auf mich und meine Frau zukommt. Und natürlich auch gespannt auf Indien. Wobei – darüber bin ich mir im Klaren – wir nicht wirklich Indien kennen lernen werden. Aber genügend Eindrücke wird es sicher geben. Also, auf gehts.

Und hier? Nun, hier gilt das, was ich immer in den Abmeldepostings schreibe und was ich jetzt einrücke. Man kann das Rad ja nicht immer neu erfinden:

“Hier geht es – der Technik sei Dank! – an sich ganz normal weiter. Beiträge sind vorbereitet, damit es nicht ggf. langweilig wird. Allerdings ist natürlich die ein oder andere Entscheidung schon etwas älter, da ich die Beiträge ja schließlich über einen längeren Zeitraum vorbereiten musste. 🙂

Und eins habe ich dann auch (wieder) gemacht – selbst auf die Gefahr hin, dass ich wieder gerüffelt werden. Die Kommentarfunktion habe ich ausgestellt. Denn ich kann – und will 🙂 – die Kommentare von unterwegs  nicht im Blick haben. Darauf muss man nun eben bis zum 04.10.2018 verzichten. Ich bräuchte sonst wahrscheinlich auch nach der Rückkehr einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Familienrecht 🙂 .”

Ich wünsche allen Bloglesern usw. eine gute Zeit und mir /uns wieder eine tolle Reise.

Auszeit: Es geht mal wieder auf große Fahrt, oder: Von Dubai nach Bangkok

© Jeanette Dietl – Fotolia.com

So, nachdem das heutige Gebührenrätsel gelaufen ist, hier dann noch ein Abmeldeposting. Ja, ich bin dann jetzt in Urlaub 🙂 , soll es geben. Wenn dieser Beitrag online geht, sitze ich im Zug zum Flughafen Düsseldorf. Von dort aus geht es heute Abend dann nach Dubai – mit dem A 380, ich bin schon sehr gespannt.

Ab morgen dann drei Tage Dubai – privat, auf eigene Faust.  Wir waren zwar schon im vorigen Jahr in Dubai, aber das war ein wenig knapp. Nun wollen wir schauen, ob wir es gut finden bzw. ob ich es auch gut finde. Meine Frau fand es gut. Mir war es im vorigen Jahr zu groß, aber man kann sich dran gewöhnen. Geplant ist aber auf jeden Fall ein Ausflug nach Abu Dahbi zum neuen Louvre. Nun, wenn man schon mal da unten ist, kann man das gleich mitnehmen.

Ab Dienstag dann wieder Vorstufe zum betreuten Wohnen, oder auch Kreuzfahrt genannt. Von Dubai nach Bangkok. Es gilt dasselbe wie im letzten Jahr. Treffen kann man mich der IS überall und ich verstecke mich nicht. Also, auf gehts. Und wer wissen will, wo ich bin, der hat hier den Reiseverlauf. Über/bei Facebook werde ich berichten.

Tag Hafen Land/Insel Ankunft Abfahrt
28.11.2017 – Dienstag Dubai VAE
29.11.2017 – Mittwoch Dubai VAE 18:00 Uhr
30.11.2017 – Donnerstag Fujairah VAE 8:00 Uhr 18:00 Uhr
01.12.2017 – Freitag Muscat Oman 8:00 Uhr 19:00 Uhr
04.12.2017 – Montag Mormugao Indien 9:00 Uhr 19:00 Uhr
05.12.2017 – Dienstag New Mangalore Indien 8:00 Uhr 18:00 Uhr
06.12.2017 – Mittwoch Cochin Indien 9:00 Uhr 20:00 Uhr
08.12.2017 – Freitag Male Malediven 8:00 Uhr
09.12.2017 – Samstag Male Malediven 13:00 Uhr
13.12.2017 – Mittwoch Langkawi Malaysia 10:00 Uhr 16:00 Uhr
14.12.2017 – Donnerstag Kuala Lumpur / Port Klang Malaysia 8:00 Uhr 18:00 Uhr
15.12.2017 – Freitag Singapur Singapur 9:00 Uhr 20:00 Uhr
17.12.2017 – Sonntag Koh Samui Thailand 9:00 Uhr 18:00 Uhr
18.12.2017 – Montag Bangkok / Laem Chabang Thailand 8:00 Uhr
19.12.2017 – Dienstag Bangkok / Laem Chabang Thailand

Ganz nett, oder? Ich weiß, ich weiß, man bekommt nur Schnappschüsse, aber für einen ersten Eindruck reicht es. Und man es toll findet, dann kann man ja das ein oder andere Ziel noch einmal extra besuchen.

Und hier? Nun, hier gilt das, was ich im vorigen Jahr geschrieben habe und was ich jetzt einrücke. Man muss das Rad ja nicht immer neu erfinden:

„Hier geht es – der Technik sei Dank! – an sich ganz normal weiter. Beiträge sind vorbereitet, damit es nicht ggf. langweilig wird. Allerdings ist natürlich die ein oder andere Entscheidung schon etwas älter, da ich die Beiträge ja schließlich über einen längeren Zeitraum vorbereiten musste. 🙂

Und eins habe ich dann auch (wieder) gemacht – selbst auf die Gefahr hin, dass ich wieder gerüffelt werden. Die Kommentarfunktion habe ich ausgestellt. Denn ich kann – und will 🙂 – die Kommentare von unterwegs  nicht im Blick haben. Darauf muss man nun eben bis zum 20.12.2017 verzichten. Ich bräuchte sonst wahrscheinlich auch nach der Rückkehr einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Familienrecht 🙂 .“

Ich wünsche allen Bloglesern usw. eine gute Zeit und mir wieder eine tolle Reise. Da es für „Frohe Weihnachten“ dann doch noch ein wenig früh ist: Man sieht sich, hoffentlich 🙂 .