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Mehrere Fahrten mit einem fremden Nummernschild, oder: Gesamtvorsatz = Tateinheit

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Auch die zweite Entscheidung des Tages hat mit Verkehrsrecht zu tun. Der BGH behandelt im BGH, Beschl. v. 24.04.2019 – 5 StR 85/18 – eine Urkundenfälschung durch Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens.

Das LG hatte den Angeklagten „wegen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in drei Fällen, wegen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung, wegen einer versuchten Nötigung in Tateinheit mit einer Beleidigung und wegen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in Gestalt eines Schlagrings“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe“ verurteilt. Dem BGH haben die Konkurrenzen nciht gefallen und er hat daher den Schuldspruch abgeändert, im Übrigen aber die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen:

„1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 1 und 3 der Urteilsgründe (Tatmehrheit) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 13. Dezember 2016 mit seinem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Pkw öffentliche Straßen in Kiel, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand. Der Angeklagte hatte zuvor an dem Fahrzeug ein für einen anderen Pkw ausgegebenes Kennzeichen angebracht (Fall 1). Nachdem er sein Auto am Straßenrand abgestellt hatte und ausgestiegen war, um den Zeugen Pe. aufzusuchen, erblickte er auf der Straße den Zeugen A. , über den er verärgert war. Zwischen beiden kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte den Zeugen in den Bauch stach (Fall 2 – versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung). Sodann fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug davon. Diese Fahrt hat die Strafkammer als neue, rechtlich selbständige Tat der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gewertet (Fall 3).

b) Das Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens an dem Auto des Angeklagten ist als Herstellen einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde (§ 267 Abs. 1, 1. Variante StGB) zu werten. Auch die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte von dieser zudem in den Fällen 1 und 3 Gebrauch machte (§ 267 Abs. 1, 3. Variante StGB), indem er das mit dem fremden Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Sie hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1 und Fall 3 nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15). Von einem solchen konkreten Gesamtvorsatz des Angeklagten ist auf der Grundlage der Feststellungen auszugehen. Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bilden und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15 mwN). Zu dieser Tat steht der im Fall 2 verwirklichte versuchte Totschlag (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) in Tatmehrheit. Denn wie aus den Feststellungen hervorgeht, beging der Angeklagte diese Tat aufgrund eines neuen, spontan gefassten Tatentschlusses, als er nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug den Geschädigten auf der Straße erblickte.“

Vorlage einer Kopie, oder: Urkundenfälschung?

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Als zweite Entscheidung dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2019 – 110 Ss 6/19, u.a. zur Frage der Urkundenfälschung bei Vorlage einer Kopie durch Gebrauchmachen der Urschrift.

Wie immer reichen beim OLG Bamberg die Leitsätze, die lauten:

  1. Zwar handelt es sich bei einer nach außen als solche erkennbaren Kopie mangels eines ihr zukommenden Beweiswerts nicht selbst um eine Urkunde, jedoch kann durch die Verwendung der Kopie einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung über beweiserhebliche Umstände im Rechtsverkehr der Tatbestand der Urkundenfälschung in der Variante des Gebrauchmachens der Urschrift i.S.v. § 267 I 3. Alt. StGB verwirklicht werden (st.Rspr., u.a. Anschl. an BGH, Urt. v. 23.09.2015 – 2 StR 434/14 = NJW 2016, 884 = NStZ-RR 2016, 115 = wistra 2016, 161 = AnwBl. 2016, 440 = BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 39 = BGHR StPO § 24 Abs 2 Befangenheit 24 = StV 2016, 269 m.w.N.).
  2. Die für einen Straftatbestand relevanten tatsächlichen Umstände können sich vollständig erst aus der Gesamtschau der Urteilsgründe, u.a. aus der Beweiswürdigung oder den Darlegungen des Tatgerichts zur rechtlichen Würdigung, finden; ihrer Berücksichtigung steht wegen der Einheitlichkeit der schriftlichen Urteilsgründe insoweit auch nicht entgegen, dass sich die Feststellungen in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1987 – 1 StR 110/87 = BGHR StPO § 267 I 1, Feststellungen 1 – Zusammenhang der Urteilsgründe; Beschl. v. 05.12.2008 – 2 StR 424/08 [bei juris] und Urt. v. 21.03.2017 – 1 StR 486/16 = StV 2018, 727).

Ein Klassiker: Das Konkurrenzverhältnis von Fälschen und Gebrauchmachen bei der Urkundenfälschung

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Konkurrenzprobleme sind/waren im Studium immer unbeliebt – jedenfalls bei mir. Aber: Sie spielen in der Praxis ggf. eine große Rolle und sind auch für den Angeklagten von Bedeutung, weil die damit zusammenhängenden Fragen Auswirkungen auf die Strafzumeesung haben (können). So der BGH, Beschl. v. 16.07.2015 – 4 StR 279/15, der einen Klassiker behandelt, nämlich das Konkurrenzverhältnis von Fälschen und Gebrauchmachen bei der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw öffentliche Straßen, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Er hatte zuvor an dem zwangsentstempelten Fahrzeug andere Zulassungsstempel angebracht, die den echten Stempeln täuschend ähnlich sahen, um bei etwaigen polizeilichen Kontrollen einen Versicherungsschutz vorzutäuschen. Die Manipula­tion fiel kontrollierenden Polizeibeamten bei einer Kontrolle nicht auf. Zwei Tage später befuhr der Angeklagte erneut öffentliche Straßen mit jenem Pkw. Das LG ist ist von zwei Taten ausgegangen, der BGH hat es anders gesehen, den Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass nur eine Tat vorlag, im Rechtsfolgenausspruch dann aber nicht aufgehoben, weil nach seiner Auffassung eine mildere Strafe auszuschließen ist.

b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB schuldig ist, weil er an den mit seinem Kraftfahrzeug verbundenen entstempelten amtlichen Kennzeichen das Falsifikat einer Stempel-plakette, die auch den angeblichen Aussteller erkennen ließ (UA 32), angebracht hatte (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 370). Auch trifft es zu, dass der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkun-de gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB verwirklicht hat, indem er in den Fällen II.1. und 2. das mit den manipulierten Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten die unmit-telbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 272). Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehen-den konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die falschen Kennzeichen an seinem Fahrzeug angebracht, um „bei et-waigen polizeilichen Kontrollen“ einen Versicherungsschutz vorzutäuschen. Damit hatte er schon beim Anbringen der Kennzeichen den ein einheitliches Urkundsdelikt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung konstituierenden konkreten Gesamtvorsatz. Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15).“

Im Rechtsfolgenausspruch hat der BGH dann aber nicht aufgehoben, da nach seiner Auffassugn eine mildere Strafe auszuschließen war. Na ja.

Hilfe, jetzt habe ich mal eine Frage: „Urkundenfälschung durch Urteilscannen“?

© rcx - Fotolia.com

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So, heute habe ich dann mal eine Frage bzw. gebe eine Frage, die nichts mit Gebührenrecht zu tun hat, in die Runde. das Posting/die Frage geht zurück auf eine Email, die ich vor einigen Tagen von einem Kollegen aus Berlin mit dem o.a. Betreff erhalten habe und die zu Emailverkehr zwischen uns geführt hat. Der Einfachheit halber zunächst mal hier die Mail:

„Lieber Herr Kollege,

für Verkehrsrechtler recht unüblich (Unsere Brötchen zahlen eigentlich immer Versicherungen, KH oder RSV) müssen wir in einer Sache (gegen ein Vertragshändlerautohaus eines französischen Autokonzerns!) 178,00 Euro aus einem KFB vollstrecken und haben einen PfüB beantragt.

Als zeitgemäße Kanzlei führen wir (auch) elektronische Akte. Die Eingangspost wird also komplett gescannt und einhergehend alles von Heftklammern etc. enttackert. So auch mit einem Versäumnisurteil, welches hier mit den ZV-Unterlagen nach Scannen ungetackert eingereicht wurde.

Jetzt weist mich die fürsorgliche Rechtspflegerin (neben berechtigten Einwendungen, siehe oben, meine Damen sind da nicht so die Profis), darauf hin, es könne strafbar sein, eine gerichtliche urkundliche Verbindung zu entfernen, ich hätte ja das Versäumnisurteil ungeklammert eingereicht! Siehe anbei.

Hat Schlaubi Rechtspflegerin jetzt die Worte „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ nicht so richtig verstanden oder bin ich jetzt vor lauter Lachen und möglicher Überheblichkeit nicht mehr klar bei Sinnen und übersehe einen Straftatbestand und habe ich mich tatsächlich an einer Urkunde versündigt?“

Der Kollege war ziemlich ratlos. Ich übrigens auch 🙂 . Ich sehe nämlich – ebenso wie der Kollege – nicht so richtig die Strafbarkeit. Die Rechtspflegerin hatte geschrieben:

Ich weise darauf hin, dass es strafbar ist, wenn gerichtliche urkundliche Verbindungen entfernt werden. Sie haben das Versäumnisurteil hier ungeklammert eingereicht.“

Hm, was für ein Straftatbestand soll es sein: § 267 StGB m.E. nein und § 274 StGB m.E. auch nicht. Auch die §§ 133, 136 StGB passen nicht. Also? Ich bin für jeden Hinweis dankbar. Ist ja vielleicht mal was für ggf. mitlesende Studenten oder Referendare. Die Frage in der 1. oder 2. Staatsprüfung – muss nicht sein, oder?

Die falsche Unterschrift auf dem elektronischen Lesegerät- Urkundenfälschung?

© Gina Sanders - Fotolia

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Neue Techniken führen immer/häufig auch zu neuen rechtlichen Problemen. Das kennen wir vom Telefonieren beim Autofahren, aber auch in anderen Bereichen. Und dazu gehört sicherlich auch der der Urkundenfälschung. Mit einem solchen (neuen) Problem befasst sich der OLG Köln, Beschl. v. 01?.?10?.?2013? – 1 RVs ?191?/?13?, nämlich mit der Frage, ob die falsche Unterschrift auf dem elektronischen Lesegerät des Paketzustellers eine Urkundenfälschung ist oder nicht. Das OLG sagt nein:

„Insoweit hat die Kammer festgestellt, der Angeklagte habe am 04.01.2011 in 47 Fällen und am 05.01.2011 in weiteren 20 Fällen ihm als Kurierfahrer zur Auslieferung von der Firma I überlassene Pakete entsorgt oder an verschiedenen Stellen deponiert, weil er sich mit der ihm übertragenen Aufgabe überfordert gefühlt habe. In jedem dieser Fälle habe er in seinem elektronischen Lesegerät die dort vorbereitete Empfangsbescheinigung jeweils mit dem Namen des eigentlich vorgesehenen Empfängers unterzeichnet. Insoweit habe er einen Stift genutzt, mit welchem auf der Benutzeroberfläche des elektronischen Lesegeräts in derselben Art und Weise geschrieben werden könne wie mit einem Kugelschreiber oder Bleistift auf Papier. Dabei entstehe als sichtbare Datei eine Unterschrift des angeblichen Paketempfängers, die in dem Lesegerät gespeichert und auf diesem jederzeit wieder abgerufen bzw. von diesem ausgedruckt werden könne. Mit der vorstehend beschriebenen Unterschriftenmanipulation habe der Angeklagte zu erreichen beabsichtigt, dass in dem elektronischen Buchungssystem der Firma I die jeweiligen Pakete als zugestellt ausgebucht würden. Auf diesem Wege habe er verschleiern wollen, dass er die Pakete tatsächlich nicht ausgeliefert, sondern an anderen Orten deponiert habe.

Zur rechtlichen Würdigung hat die Kammer ausgeführt, diese Taten seien jeweils als Urkundenfälschung im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB in der Alternative des Herstellens einer unechten Urkunde gewürdigt worden. Problematisch sei allein das Merkmal der „verkörperten“ Gedankenerklärung, da die fragliche Unterschrift nicht, wie wenn sie auf Papier geleistet werde, dauerhaft auf der entsprechenden Oberfläche verbleibe, sondern als Datei elektronisch gespeichert werde. Nach Überzeugung der Kammer, die insoweit die Rechtsauffassung der ersten Instanz teile, liege dennoch eine verkörperte Gedankenerklärung im Sinne von § 267 StGB vor. Es könne keinen Unterschied machen, ob die – wie auch hier – tatsächlich mit einem Schreibgerät auf einer Oberfläche geleistete Unterschrift dort dauerhaft sichtbar bleibe oder zunächst in Form einer Datei optisch „verschwinde“, aber jederzeit reproduzierbar sei und ausgedruckt werden könne. Bei einer der technischen Entwicklung angepassten Auslegung des Urkundenbegriffs seien die fraglichen Unterschriften daher noch unter den Urkundenbegriff zu subsumieren.

Diese rechtliche Würdigung der Kammer kann keinen Bestand haben. Der von ihr festgestellte Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand der 67fachen Urkundenfälschung nicht. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung scheitert, wie die Kammer jedenfalls als „problematisch“ erkannt hat, an der Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung.

Wird die Empfangsbestätigung sofort digital erzeugt, indem sie auf einem sogenannten Touchscreen oder Notepad erzeugt und direkt digital archiviert wird, so wird durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck auf Papier keine Urkunde erzeugt, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiert, und weil es nur die Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments ist, wenn es ausgedruckt wird (zu vgl. Tunn, VersR 2005, 1646, unter V., zitiert nach […], m. w. N).