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Sonntagmorgens gegen 7.45 Uhr 100m am Ende einer Sackgasse gefahren – kein Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung

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Im Moment häufen sich die Entscheidungen, in denen bei Trunkenheitsfahrten von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wird; zuletzt hatte ich am 10.04.2012 über eine Entscheidung des AG Düsseldorf berichtet.

Ein Kollege hat mir daraufhin das AG Essen, Urt. v. 13.05.2011 – 49 Cs-49 Js 501/11-185/11 geschickt, gegen das die StA zunächst Berufung eingelegt hatte, diese inzwischen aber wieder zurück genommen hat. Das  AG Essen hat auch einen Regelfall bei § 316 StGB mit 1,53 Promille verneint, und zwar mit folgender Begründung:

„Das Gericht hatte einen Regelfall nach § 69 StGB angesichts der Umstände der Fahrt verneint. Die von dem Angeklagten gefahrene Fahrstrecke von weniger als 100 Metern am Ende einer Sackgasse am Sonntagmorgen gegen 7.45 Uhr ohne Verkehr entsprechen nicht dem Durchschnittsfall einer normalen Trunkenheitsfahrt. Zudem kommen besondere Umstände, die in der Person des Angeklagten liegen, hinzu, die die Vermutung der mangelnden Eignung widerlegen: Er fuhr bisher unbeanstandet im Straßenverkehr und hätte bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes zu rechnen. Die bisherige Beschlagnahme des Führerscheins hat auf ihn bereits einen entscheidenden Eindruck hinterlassen, da er auf den Führerschein angewiesen ist und berufliche Nachteile spürt.“

Kann sich also lohnen, die Tatumstände auf Besonderheiten abzuklopfen.

In Münster Radwege in Schlangenlinie?

Nein, kein verspäteter Aprilscherz die Frage nach den Radwegen in Schlangenlinien, sondern ein Spruch von Harald Schmidt, bei dem dann auch wohl die Diskussion um die offenbar häufig(er) betrunkenen Radfahrer in Münster angekommen ist bzw. die Diskussion um die Vorhaben, den betrunkenen Radfahrern auch das Fahrradfahren zu verbieten.

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Das führte bei Harald Schmidt in einer seiner letzten Sendungen zu der Aussage:

„Die Leute fahren in Münster so besoffen Rad, dass man jetzt die neuen Radwege in Schlangenlinien angelegt hat.“

Wäre als Aprilscherz nicht schlecht gewesen.

Und: Harald Schmidt hatte noch einen:

„In Münster darf man nicht mehr betrunken Rad fahren. Gestern wären beinahe zwei betrunkene Radfahrerinnen an der Frisur von Götz Alsmann zerschellt.“

Der Politoxikomane und das Fahrrad

Ich hatte vor einigen Tagen über das Vorhaben der Stadt Münster berichtet, Alkoholsündern (auch) das Fahrradfahren zu untersagen (vgl. hier).

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Ich bin jetzt auf OVG Niedersachsen, Beschl. v. 02.02.2012 – 12 ME 274/11 gestoßen, der die Frage zum Gegenstand hat, ob einem sog. Polytoxikomanen die Nutzung des Fahrrads untersagt werden kann. Das OVG hat das im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bejaht: Habe eine Person ein Konsumverhalten in der Weise, dass sie zugleich harte Drogen, Cannabis, Alkohol und Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide einnimmt, könne dies zu sich verstärkenden und völlig unvorhergesehenen Wechsel- und Nebenwirkungen führen. Eine solche Person sei auch nicht zum Führen eines Fahrrads geeignet, sodass ihm die Nutzung wegen möglicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verboten werden köne (§§ 3 Abs. FeV, 2 Abs. 4 StVG).

Neuer Verteidigungsansatz? Alkohol in der Scheibenwaschanlage – Alkohol im Blut/in der Atemluft?

Ist es ein neuer Verteidigungsansatz, die Behauptung: Das alkoholhaltige Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage hat zu Alkohol im Blut/in der Atemluft geführt?

Jedenfalls hatte ich noch nicht davon gehört, dass Alkohol/Ethanol/Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage zu Promillewerten bzw. Atemalkohol führen kann (durch Einatmen). Darauf bin ich gerade erst durch den Beitrag von Adolf Rebler bei LTO gestoßen (worden). Zum Nachlesen hier.