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OWi II: Absehen vom Fahrverbot, oder: Nicht beim „gut abgesicherten“ Pensionär/ehrenamtlichen Vorstand

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Die zweite Entscheidung ist dann eine Fahrverbotsentscheidung, und zwar das AG Dortmund, Urt. v. 15.11.2019 – 729 OWi-267 Js 1718/19-287/19. Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt und (kurz) begründet, warum es nicht von der Festsetzung des Fahrverbotes absieht:

„Ferner hat der Betroffene einen Regelfahrverbotstatbestand verwirklicht, so dass ein 1-monatiges Fahrverbot zu verhängen war. Der Verstoß des Betroffenen war grob pflichtwidrig im Sinne des § 25 Abs. I Satz 1 StVG. Als Härten hat der Betroffene geltend gemacht, dass er sich ehrenamtlich bei der besagten gemeinnützigen Stiftung engagiere. Derartige ehrenamtliche Tätigkeit des Betroffenen ist jedoch nicht geeignet, ein Absehen vom Fahrverbot begründen zu können.

Dies gilt umso mehr, als der Betroffene als Pensionär im öffentlichen Dienst gut abgesichert ist und ihm zudem eine sogenannte Schonfrist nach § 25 Abs.II a StVG gewährt werden konnte.

Dem Gericht war dabei klar, dass grundsätzlich nach § 4 Abs. IV Bußgeldkatalogverordnung ein Absehen vom Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße möglich ist. Das Gericht hat hiervon jedoch angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im Verhältnis zu der zulässigen Geschwindigkeit keinen Gebrauch gemacht.“

Schön, wenn es dem Gericht „klar war“ 🙂 .

Fahrverbot III: Wiederholte Handynutzung, oder: Ggf. Fahrverbot wegen Beharrlichkeit

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Und auch von der dritten Entscheidung des Tages, dem BayObLG, Beschl. v. 29.10.2019 – 202 ObOWi 1997/19 -, der sich mit der Verhängung eines Fahrverbotes wegen wiederholter verbotener Nutzung elektronischer Geräte befasst, bringe ich nur den (amtlichen) Leitsatz, der da lautet:

Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO steht wegen seiner regelmäßig durch Blick-Abwendung bedingten gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nrn. 246.2 und 246.3 BKat nicht gegeben sind. Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen wird deshalb die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1a StVO einschlägig vorgeahndet ist

So hatte das BayObLG auch schon im BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 – entschieden. Also nichts Wesentlich Neues.

Fazit des Tages: In Bayern braucht man es gar nicht erst zu versuchen gegen ein Fahrverbot anzukämpfen bzw. die Amtsrichter, die gegen die „hohen Herren“ beim BayOBLG entscheiden erleiden Schiffbruch wie schon früher beim OLG Bamberg. Eher geht ein Kamel durchs Nadelöhr als dass dort von einem Fahrverbot abgesehen wird. Und das alles immer „gewichtigen“ Formulierungen. Sind eben die Bayern. Mia san mia :-).

Fahrverbot II: Der berufsbedingte Vielfahrer, oder: Beharrlichkeitsprüfung

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Die zweite Fahrverbotsentscheidung kommt dann auch aus Bayern. Das BayObLG nimmt im BayObLG, Beschl. v. 01.10.2019 – 202 ObOWi 1797/19 – zur Frage der sog. Beharrlichkeitsprüfung Stellung. Das AG hatte „Beharrlichkeit“ bejaht, dass aber aufgrund personen- und tatortbezogener Kriterien vom Fahrverbot abgesehen.

Auch hier nur die Leitsätze zu der die amtsgerichtlichen Entscheidung aufhebenden Beschluss des BayObLG:

1. Dass ein Betroffener berufsbedingt stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt ist, rechtfertigt ein Abweichen von einem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV verwirkten Regelfahrverbot auch bei einer geständigen Einlassung oder einem sonst günstigen, ggf. in einer Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck gebrachten Eindruck oder einer aus sonstigen Gründen positiven Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht (st.Rspr.; u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr 5 und 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 bei juris); dies liefe auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzenden ‚Wiederholungstätern‘ hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber mit der Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes zu entnehmenden Wertung unvereinbar wäre.

2. Die Wertung eines Pflichtenverstoßes als „beharrlich“ wird nicht mit den tatortbezogenen Argumenten in Frage gestellt, dass sich der Geschwindigkeitsverstoß auf einer „autobahnähnlich ausgebauten Strecke“ ereignete, auf der üblicherweise eine Geschwindigkeit von 120 km/h statt wie zur Tatzeit wegen Nässe nur 80 km/h erlaubt seien, oder die Strecke wegen einer eingerichteten Baustelle regulär mit einer ohne das angebrachte Zusatzzeichen „bei Nässe“ deutlich höheren Geschwindigkeit hätte befahren werden dürfen.“ Einzelrichter.

Fahrverbot I: Fahren mit einem fremden Kfz, oder: Die „Einlassung“ hilft nicht

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Der „Vornikolaustag“ 🙂 ist heute Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren gewidmet, und zwar stelle ich drei Entscheidungen zum Fahrverbot vor. Alle drei kommen vom BayObLG.

Die erste Entscheidung ist der BayObLG, Beschl. v. 17.09.2019 – 201 ObOWi 1580/19 – zur Frage des Absehens vom Regelfahrverbot wegen Fahrt mit einem fremden Fahrzeug. Wie imer/häufig reichen bei „den Bayern“ die Leitsätze, und zwar:

1. Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbotes in Betracht kommt, ist auch von den Gerichten zu beachten. Von einem derartigen Regelfahrverbot kann daher nur bei erheblichen Abweichungen gegenüber dem Normalfall oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abgesehen werden.

2. Macht der Betroffene geltend, aufgrund einer Fahrt mit einem ihm fremden Fahrzeug eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verkannt zu haben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens, regelmäßig aus.

Das hatte übrigens das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 – schon mal entschieden.

OWi II: Absehen vom Fahrverbot bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß, oder: Urteilsgründe

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.07.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 353/19 (210/19) – ist dann noch mal eine „Fahrverbotsentscheidung“. Das AG hat den Betroffenen wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes verurteilt, von der Verhängung des an sich verwikten Regelfahrverbotes aber abgesehen.

Dagegen die Rechtsbeschwerde der StA, die unzureichende Urteilsgründe rügt. Und Sie hatte damit Erfolg:

2. Das Absehen von dem indizierten Fahrverbot hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2019 wie folgt aus:

„Zum unverzichtbaren Inhalt eines bußgeldrichterlichen Urteils gehört unter anderem die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und außerdem wenn – wie hier – der Sachverhalt Anlass dafür bietet, die Mitteilung derjenigen tatrichterlichen, auf nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen beruhenden Erwägungen, aufgrund derer ein [S. 2] den Verzicht auf das Fahrverbot rechtfertigender Ausnahmefall angenommen worden ist. Diesen Begründungserfordernissen wird die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend gerecht.

Hier hat das Gericht das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes in Form des so genannten Augenblicksversagens nicht ausreichend begründet. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. der BKatV und dem Bußgeldkatalog kommt die Anordnung eines Fahrverbotes wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht, wenn – wie hier – der Kraftfahrzeugführer ein rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt hat. Die Erfüllung des Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf.

Dass sich die vorliegende Tat in einem solchen Maße zugunsten des Betroffenen von den Regelfällen unterscheidet, dass das Absehen von der Anordnung des Fahrverbotes – etwa wegen eines Augenblicksversagens – gerechtfertigt wäre, lassen die tatrichterlichen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen.

Die Anordnung eines Fahrverbotes ist auch dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unachtsamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489). In solchen Fällen des Augenblicksversagens indiziert zwar der in der Bußgeldkatalogverordnung beschriebene Regelfall das Vorliegen einer groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG, es fehlt jedoch an einer ausreichenden individuellen Vorwerfbarkeit.

Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Betroffene hinter einem anderen Fahrzeug hergefahren ist, das kurz zuvor auf seinem Fahrstreifen gewechselt war, und das Rotlicht nicht rechtzeitig wahrgenommen hat. Ob dieser Wahrnehmungsfehler den Betroffenen entlastet, kann anhand der Urteilsfeststellungen jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Der Wahrnehmungsfehler könnte nämlich seinerseits als grob pflichtwidrig angesehen werden. Auf nur einfache Fahrlässigkeit kann sich derjenige nicht berufen, welcher die an sich gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise unterlassen hat (BGHSt 43, 241; OLG Karlsruhe VRs 111, 489). Vorliegend müsste der Betroffene zusätzlich zur Rotphase auch die vorherige 3 Sekunden dauernde Gelbphase der Lichtzeichenanlage über-[S.3]sehen haben, was sich durch den einfachen Spurwechsel eines voranfahrenden Fahrzeugs ohne weitere Feststellungen nicht erklären lässt. Dem Betroffenen könnte insoweit zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine hinreichenden Anstrengungen unternommen hat, sich selbst von der Ampelschaltung in Kenntnis zu setzen.

Da Fahrverbot und Geldbuße in einer Wechselwirkung zueinanderstehen (vgl. BbgOLG Beschluss vom 02.03.2016 – (1B) 53 Ss-OWi 44/18 (30/16)) ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.“

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei, sie entsprechen der Sach- und Rechtslage. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Tatgericht keine eigenen, die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigenden Feststellungen getroffen, sondern im Wesentlichen die Ausführungen des Betroffenen repliziert hat, ohne diese in das Zeitfenster von 4,1 Sekunden zu stellen, in denen der Betroffene auf die Lichtzeichenanlage infolge des Farbenwechsels hätte aufmerksam geworden sein müssen. Die Überschreitung des Schwellenwertes von 0,1 Sekunden kann hierbei keine besondere Bedeutung erlangen.“