So, offen ist dann noch die Lösung zum Freitagsrätsel. Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird die VG Nr. 4200 Nr. 3 VV zur besonderen Beschwerdegebühr abgegrenzt?. Da ich unterwegs bin, ist dieses Anwortposting vorbereitet und ich kann schreiben: Bis jetzt – Sonntag, 20.05.2018 – 10.00 Uhr – sind keine Antworten gekommen. Aber vielleicht kommt ja noch etwas. Der heilige Geist war ja vielleicht noch nicht überall 🙂 .
Ich hatte es mir mit der Antwort einfach gemacht. Denn ich habe zunächst mal eine Rückfrage gestellt, und zwar:
„Wie lautet denn die Kostenentscheidung genau?“
Und als Antwort kam dann, was ich schon vermutet hatte:
„Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.“
Damit war die Frage an der Stelle erledigt, denn:
„Dann stellt sich das Problem doch gar nicht bzw. ist für die Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse ohne Bedeutung. Es sind der Staatskasse doch nur die Kosten/Auslagen des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden, also nur einmal die Nr. 4200 Nr.3, 4201 i.V.m. Vorbem. 4.2 VV RVG. Für alles andere haben Sie keine Kostengrundentscheidung.“
Das war dann zwar eine „praktische“ Lösung, hat aber die eigentliche Frage des Kollegen nicht beantwortet. Ich tendiere aber dahin, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kollege sich gemeldet hat, das Verfahren in der 1. Instanz noch nicht beeendet war. Der Bewährungswiderrufsbeschluss war zwar in der Welt, hätte aber, da noch nicht bekannt gemacht, noch widerrufen/abgeändert werden können. Daher meine ich, dass auch für das Verfahren beim LG grdunsätzlich die Nr. 4200 Nr. 3, 4201 VV RVG entstanden ist, es fehlt eben nur die Kostengrundentscheidung. Dem Kollegen würde im Übrigen auch nicht helfen, wenn er vom OLG zum Pflichtverteidiger bestellt worden wäre. Es gilt dann zwar die Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG, § 48 Abs. 6 Satz 2 RVG erstreckt aber nicht auf die frühere Instanz.