Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Pauschgebühr nach § 42 RVG, oder: Die StA will nicht

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Und das dritte Posting an einem Montag enthält dann des Rätsels Lösung, nämlich die der RVG-Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Pauschgebühr nach § 42 RVG, oder: Die StA will nicht.

Vorab: Ich hatte bei dem Kollegen zur Sicherheit noch einmal nachgefragt, wen er denn nun eigentlich in Anspruch nehmen will: Mandantin, Staatskasse oder RSV? Er hatte – so seine Antwort – die RSV im Visier.

Und das war dann meine Antwort:

„Hallo, ok.

M.E. kann es in Ihrem Fall dann auf eine Kostenentscheidung nicht ankommen. Abgesehen davon, dass eh keine ergeht – Einstellung durch die StA, nicht durch das Gericht – , würde das sonst bedeuten, dass die Bindungswirkung des § 42 Abs. 4 RVG gegenüber der RSV nicht herbeigeführt werden könnte.

Ich würde mir die Arbeit aber nicht machen. Denn Sie werden m.E. mit einem Antrag – auf der Grundlage der mitgeteilten Verfahrensumstände – keinen Erfolg haben. Ich verweise auf die Kommentierung zu den §§ 42, 51 RVG in unserem RVG-Kommentar.“

Zur „Doppelgrenze“ hatte ich schon in meiner Nachfragemail darauf hingewiesen, dass wir darüber nicht diskutieren müssen/können. Denn es steht bei § 42 RVG nun mal so im Gesetz. Ob es gefällt oder nicht, ist egal.

Er hat dann noch einmal geantwortet und sich bedankt, vor allem dafür, dass ich ihm mit meiner Einschätzung „Arbeit erspare“. Denn einen Puachvergütungsantrag – und dann auch noch nach § 42 RVG – würde m.E. nun wirklich keinen Erfolg haben. Zeit und Papier kann der Kollege sich sparen und tut er jetzt auch. Die Pauschgebühr ist im Grunde genommen tot. Steht auch alles im RVG-Kommentar, auf den ich immer wieder gern hinweise und es auch hier noch einmal tue. Zur Bestellung geht es hier. Ja, Montag ist Werbetag :-).

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