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StPO II: Das Kollegialverhältnis bei einem kleinen AG, oder: Wenn niemand für eine Entscheidung mehr bleibt

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Als zweite Entscheidung dann ein Beschluss aus einem familiengerichtlichen Verfahren, also keine StPO 🙂 . Die im OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.03.2022 – 7 AR 165/22 – angesprochenen Fragen zum Kollegialverhältnis können aber auch in Strafverfahren Bedeutung erlangen.

Bem Beschluss liegt ein Scheidungsverfahren zugrunde liegt. In dem ist die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht in T und mit dem Antragsteller verheiratet. Der letzte gemeinsame Aufenthalt des Ehepaares war in der Gemeinde , die zum Bezirk des Amtsgerichts T gehört. Die Antragsgegnerin lebt dort weiterhin zusammen mit den beiden minderjährigen Kindern.

Das Amtsgericht T ist das kleinste Amtsgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg. Es sind dort einschließlich des Direktors sowie des Richters am Amtsgerichts als ständiger Vertreter des Direktors insgesamt fünf Richterinnen und Richter beschäftigt.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsteller beim Amtsgericht T einen Scheidungsantrag einreichen lassen. Dieser wurde der Antragsgegnerin zugestellt. Nacheinander haben die weiteren vier Richter des Amtsgerichts T eine Selbstanzeige gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, § 48 ZPO abgegeben. Der RiAG, der als Letzter die Anzeige nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 48 ZPO abgegeben hat, hat das Verfahren dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgelegt.

Das OLG bestimmt das zuständige Gericht – insoweit bitte selbst lesen – und führt zu den Selbstanzeigen aus:

„2. Sämtliche Selbstanzeigen sind begründet.

Ebenso wie ein Ablehnungsgesuch eines Beteiligten ist die Selbstanzeige dann begründet, wenn Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit begründen, vorliegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann zu bejahen, wenn Gründe gegeben sind, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, das Vorliegen eines Sachverhaltes, der vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus bei Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dabei braucht nicht auf die in den Selbstanzeigen jeweils geschilderten persönlichen Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und dem jeweiligen Richter eingegangen werden; denn die berechtigte Besorgnis der Befangenheit besteht im vorliegenden Fall bereits aufgrund des Kollegialverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und den die Selbstanzeigen erstattenden Richtern. Grundsätzlich reicht das bloße Kollegialverhältnis zwischen einem Richter und einem Verfahrensbeteiligten zwar nicht für die Begründung der Befangenheit aus. Etwas anderes gilt jedoch innerhalb eines kleinen Gerichts wie es das Amtsgericht T ist, da bei einem kleinen Gericht eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit zwischen allen Richtern des Gerichts naheliegt (BGH NJW-RR 2022, 284; BGH NJW 1957, 1400; Zöller-Vollkommer aaO § 42 Rn 12a m.w.N.; Wieczorek/Schütze-Niemann, ZPO, 3. Aufl., § 42 Rn 16).“

„Der Richtertisch ist kein Familientisch“, oder Besorgnis der Befangenheit

entnommen openclipart.org

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Der Richtertisch ist kein Familientisch – so etwa könnte man den OLG Jena, Beschl. v. 15.08.2016 – 1 Ws 305/16 – kurz zusammenfassen. Es geht um eine große Strafvollstreckungskammer, in der die Vorsitzende Richterin und einer der Beisitzer verheiratet sind, aber unter Führung  verschiedener Nachnamen, so dass der Umstand der Heirat nicht sofort auffällt. Die Strafvollstreckungskammer hat in der Besetzung über die Strafaussetzung aus einem Urteil entschieden und hat die abgelehnt. Dagegen die Beschwerde. Das OLG Jena hat aufgehoben. Es geht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus:

„Durch die nicht offen gelegte Mitwirkung zweier miteinander verheirateter Richter an der (mündlichen Anhörung, Beratung und) Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer (zumindest) das rechtliche Gehör der Betroffenen nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und hierdurch gleichzeitig die Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte bei der Gewährleistung der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter in einem wesentlichen Punkt von vornherein für den Instanzenzug vereitelt. Die neben der weiteren beisitzenden Richterin an der Entscheidung beteiligte Vorsitzende Richterin und der beisitzende Richter, deren Ehe im vorliegenden Beschwerdeverfahren als gerichtsbekannte Tatsache von Amts wegen zu berücksichtigen ist, haben es unterlassen, den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem auswärtigen und mit den Verhältnissen am Landgericht Gera mutmaßlich nicht vertrauten Verteidiger nach § 30 StPO anzuzeigen, dass sie – ungeachtet ihrer unterschiedlichen Nachnamen – miteinander verheiratet sind.“

Interessant in dem Zusammenhang die Ausführungen des OLG zur Besorgnis der Befangenheit:

„cc) Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt der – für Außenstehende nicht (ohne Weiteres) erkennbare – Umstand, dass die Vorsitzende Richterin mit einem der beisitzenden Richter der im vorliegenden Fall nach § 78b Abs. 1 GVG zur Entscheidung berufenen „großen“ Strafvollstreckungskammer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 78b GVG, Rn. 5 m. w. N.) verheiratet ist, jedenfalls eine i. S. d. § 30 StPO anzeigepflichtige Tatsache dar.

Zwar enthält § 22 StPO, der u. a. die Ausschließung eines mit dem Beschuldigten oder Verletzten verheirateten oder (näher) verwandten Richters von der Ausübung des Richteramtes regelt, keinen Ausschließungstatbestand für den Fall der Ehe bzw. Verwandtschaft des Richters mit einem anderen mitwirkenden Richter oder Staatsanwalt etc.; jedoch ist anerkannt, dass in einem solchen Fall ggf. die Befangenheit des Richters zu besorgen sein kann (vgl. Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 22 Rdnr. 15; Schneider, JR 2012, 188ff; s. a. Feiber, NJW 2004, 650 „Ehen im Gericht“). Dass der Fall der gleichzeitigen Mitwirkung eines Richterehepaars in derselben Spruchgruppe (an derselben Entscheidung) in den Verfahrensordnungen keine ausdrückliche (Ausschluss-)Regelung gefunden hat, mag darauf beruhen, dass eine solche Konstellation regelmäßig nicht auf unvorhersehbaren bzw. nicht steuerbaren Lebenssachverhalten beruht, sondern nahezu ausnahmslos bereits durch eine entsprechende gerichtsinterne Geschäftsverteilung vermieden werden kann (und offenbar im Allgemeinen auch vermieden wird). Jedenfalls rechtfertigt dies weder den Umkehrschluss auf die grundsätzliche Unbedenklichkeit einer solchen „Ehegattenrechtsprechung“ noch auf die Unanwendbarkeit der §§ 24 ff StPO.

In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass besonders enge (auch dienstliche) Beziehungen bzw. ein enges persönliches Verhältnis zu einem Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit begründen können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.12.2012, 2 StR 391/12, bei juris).

Geht man davon aus, dass ein engeres persönliches Verhältnis als eine – nach dem gesetzlichen Leitbild auf Lebenszeit geschlossene und die Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtende (§ 1353 BGB) – Ehe kaum vorstellbar ist, kann der Umstand des Zusammentreffens eines Richterehepaars in einem aus insgesamt drei Richtern bestehenden Spruchkörper auch aus der Sicht einer ruhig und vernünftig abwägenden Partei zumindest Anlass zu der Besorgnis geben, dass die betreffenden Richter aufgrund ihres ehelichen Verhältnisses im Rahmen der Kammerberatung jeweils die für die Entscheidungsfindung in einem Kollegialgericht unerlässliche innerliche Unabhängigkeit und professionelle Distanz von (eigenen) persönlichen Befindlichkeiten (oder denen des Ehegatten) nicht mehr aufbringen können oder sich u. U. von sachfremden, aus ihrer engen persönlichen Beziehung resultierenden wechselseitigen Rücksichtnahmen, Abhängigkeiten etc. leiten lassen könnten (vgl. auch Feiber a. a. O. zu dem Fall des Aufeinandertreffens von Ehegatten im Rechtsmittelzug: „Lebenserfahrung und Erkenntnisse der Psychologie und Soziologie machen es in hohem Maße wahrscheinlich, dass üblicherweise der Richter bei der Beurteilung von Handlungen, Meinungen, Leistungen eines ihm so eng verbundenen Angehörigen ´’befangen‘ ist, dass also aus der Sicht der ablehnenden Partei mindestens unbewusst seine rechtliche Überprüfung und damit unter Umständen sogar seine Entscheidung und deren Begründung von Erwägungen beeinflusst werden können, die mit der Sache nichts zu tun haben“).

Zwar lässt dies allein (noch) keine „Parteilichkeit“ der betreffenden Richter im Sinne eines Zuneigens zu der einen oder anderen „Seite“ bzw. zu dem einen oder anderen Verfahrensbeteiligten befürchten, die im Regelfall die Besorgnis der Befangenheit eines Richters begründet. Auch wird man im Allgemeinen davon ausgehen können, dass die betroffenen Richter nicht nur gehalten, sondern grundsätzlich auch in der Lage sind, mit einer solchen ihnen zugemuteten Situation professionell umzugehen, und dass der Umstand ihrer persönlichen/häuslichen Gemeinschaft sich auf die Beurteilung des Einzelfalles nicht auswirken wird. Jedoch beeinträchtigt schon die bloße Gefahr des Fehlens der innerlichen Unabhängigkeit eines an der Entscheidungsfindung beteiligten Richters (i. S. einer – wie auch immer gearteten – Einflussnahme ehelich/familiär bedingter Aspekte/Rücksichtnahmen auf das Beratungs- und Abstimmungsverhalten) gerade bei einer nach dem Willen des Gesetzgebers von drei unabhängigen Richtern in gemeinsamer Beratung zu treffenden Entscheidung die Gewährleistung des gesetzlichen – also auch des unabhängigen, unparteilichen und neutralen – Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und somit das „Schutzgut“ der gesetzlichen Vorschriften der §§ 24 ff. StPO. Schon deshalb dürfte es naheliegen, in der Ehe zweier unmittelbar an derselben Entscheidung beteiligter Richter einen Befangenheitsgrund zu sehen. Dies nicht zuletzt auch mit Blick darauf dass der Gesetzgeber mit der Übertragung von Entscheidungen auf einen mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörper im allgemeinen – namentlich bei Angelegenheiten von besonderem Gewicht, besonderer Schwierigkeit oder grundsätzlicher Bedeutung – eine höhere Richtigkeitsgewähr gerade durch die Mitwirkung mehrerer Richter sicherstellen will (vgl. für § 78b GVG: BT-Drs. 7/3990, S. 49; 12/1217, S. 48). Mit dieser gesetzgeberischen Intention, schwierige Sachverhalte von drei unabhängig voneinander wertenden Richtern beurteilen zu lassen, ist eine Besetzung der „großen“ Strafvollstreckungskammer mit zwei – als „Ehepaar“ über die Stimmenmehrheit verfügenden – Ehegatten schwerlich vereinbar. In jedem Fall darf eine so ungewöhnliche Konstellation den Verfahrensbeteiligten nicht einfach vorenthalten, sondern muss ihnen zumindest rechtliches Gehör und damit die Möglichkeit gewährt werden, eine Entscheidung nach §§ 24ff StPO herbeizuführen.“

Die Konstellation wird nicht so häufig sein, man wird sie aber sicherlich immer mal wieder antreffen.

Lesetipp: Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts

Geld MünzenWir stellen ja jeden Monat einen Beitrag aus dem StRR online, der dann auch online bleibt. In diesem Monat ist es der Beitrag: Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts von Ltd. Regierungsdirektor Stefan Rolletschke aus Münster; der Autor ist Steuer8straf)rechtlern sicherlich bekannt. Rolletschke leitet seine Ausführungen ein mit:

„Selbstanzeigeberatung ist „gefahrgeneigte Arbeit“. Nicht zuletzt deshalb sollen sich in jüngerer Vergangenheit Anwälte auf die Vertretung von Schadensersatzfällen bei unwirksamen Selbstanzeigen spezialisiert haben. Auch wenn 4 Jahre nach dem BGH-Selbstanzeigebeschluss (wistra 2010, 304) und 3 Jahre nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BGBl. I 2011, S. 676) noch nicht alle Einzelfragen des „neuen Selbstanzeigerechts“ geklärt sind (vgl. bereits Rolletschke/Roth StRR 2011, 171), wird nachfolgend der Versuch unternommen, die betreffenden „Klippen“ aufzuzeigen, um diese erfolgreich „umschiffen“ zu können.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Lektüre älterer Judikate oder Literatur Vorsicht geboten ist. Der BGH hat im Selbstanzeigebeschluss die bis dahin geltenden Auslegungen auf den Kopf gestellt: § 371 AO ist danach ein Ausnahmetatbestand, d.h., positive Wirksamkeitsvoraussetzungen sind eng, negative weit auszulegen……“

Weiterlesen dann hier bei Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts .

Update zu“ „Neues von Uli Hoeneß …“ – Keine Daten auf Steuer CD

Ich hatte heute Morgen in dem Beitrag „Neues von Uli Hoeneß: “Nachgebesserte Selbstanzeige” (?) und “Hoeneß auf einer Steuer-CD” (?)“ u.a. auf die Meldung bei focus.de hingewiesen, wonach der Name von Uli Hoeneß schon im Sommer des vergangenen Jahres auf einer Steuer-CD aufgetaucht sein soll, was die bayerische Justiz gewusst haben soll.

Dazu liegt jetzt eine Presseerklärung der Staatsanwaltschaft in München vor (vgl. hier LTO und der Bonner Generalanzeiger), wonach sie

„erst durch die Selbstanzeige auf Hoeneß aufmerksam geworden sei. Anderslautende Presseberichte seien falsch.

Der Bericht des Nachrichtenmagazins „Focus“, dass die bayerische Justiz bereits im vergangenen Sommer durch Bochumer Ermittler auf eine mögliche Steuerhinterziehung durch Uli Hoeneß aufmerksam gemacht worden sei, wurde von der Bochumer Staatsanwaltschaft dementiert. „Das trifft nicht zu. Auf der Steuer-CD, die die Staatsanwaltschaft Bochum bearbeitet, findet sich der Name Hoeneß nicht“, erklärte die Staatsanwaltschaft Bochum auf Anfrage der Deutschen Presseagentur (dpa).

Auch die Staatsanwaltschaft München II stellte in einer Pressemitteilung klar: „Es trifft nicht zu, dass die Staatsanwaltschaften in München im Sommer 2012 eine Steuer-CD mit den Daten von Herrn Hoeneß erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft München II wurde erst im Januar 2013 von der Selbstanzeige ‚Hoeneß‘ unterrichtet.“ Das Ermittlungsverfahren gegen Hoeneß habe man „aufgrund der Selbstanzeige 2013 eingeleitet“, sagte der Münchner Oberstaatsanwalt Ken Heidenreich der dpa.

Nun dann hat sich der Punkt aus dem o.a. Posting wohl erledigt.

Neues von Uli Hoeneß: „Nachgebesserte Selbstanzeige“ (?) und „Hoeneß auf einer Steuer-CD“ (?)

Die neue Woche fängt so an, wie die alte aufgehört hat, nämlich mit sich überschlagenden Meldungen zu Uli Hoeneß, die vielleicht ein wenig Licht in die laufenden Spekulationen bringen, aber m.E. auch neue Fragen aufwerfen. Es handelt sich um folgende Punkte/Fragen:

 

  1. Auf Spiegel.de habe ich die Meldung gefunden, dass Uli Hoeneß wohl schon im Dezemeber 2012 eine Selbstanzeige hat abgegeben wollen, dies dann aber erst im Januar 2013 nach einer Info seiner Bank über Recherchen des Stern getan hat. Die war dann wohl in Eile mit „heißer Nadel“ gestrickt und ist dann nachgebessert worden. Ob das nun reicht, weiß ich nicht, ist jedenfalls m.E. nicht ungefährlich.
  2. Noch interessanter ist die bei Meldung bei focus.de: Danach soll der Name von Uli Hoeneß schon im Sommer des vergangenen Jahres auf einer Steuer-CD aufgetaucht sein, was die bayerische Justiz gewusst haben soll. Wenn das stimmt, fragt man sich natürlich, warum man nicht ggf. eher etwas unternommen hat. Der Focus fragt: „Hat sie etwa den Promi vom Tegernsee gedeckt?„. Und wenn es stimmt, dürfte es für eine strafbefreiende Selbstanzeige noch enger werden.

Die Sache wird die Blogs und eine Heerschar von Juristen, die Straf- und Steuerrecht können, sicherlich noch lange beschäftigen.

Update um 16.00 Uhr: Zum Punkt 2 vgl. hier: Update zu Neues von Uli Hoeneß … Keine Daten auf Steuer CD