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Fahrverbot I: Neues Fahrverbot nach § 44 StGB im Altfall, oder: Milderes Gesetz?

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Der Tag heute ist ein Fahrverbotstag. Und ich eröffne ihn mit OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.2019 – 2 RVs 15/19 – zum (neuen) Fahrverbot nach § 44 StGB bzw. der Frage: Welches Recht ist in Altfällen anzuwenden? Neues oder altes Recht, was sich danach richtet, welches Recht das mildere Gesetz/Recht ist. Dazu das OLG:

„Nach § 44 Abs. 1 StGB (in der seit dem 24. August 2017 gültigen Fassung) kann ein Fahrverbot nunmehr auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten verhängt werden. Die Anordnung eines Fahrverbots kommt namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

Zur Tatzeit am 25. Juni 2017 galt diese Regelung noch nicht. Bei der Frage des anwendbaren Rechts gilt das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB. Dabei ist maßgeblich, welches Gesetz für den konkreten Fall die mildeste Beurteilung zulässt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 354; NStZ 2018, 652, 653).

Einerseits handelt es sich bei § 44 Abs. 1 StGB n.F. nicht um ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit ein Fahrverbot in Kombination mit einer Geldstrafe verhängt werden kann, um auch außerhalb von Verkehrsdelikten zielgenau und spürbar auf den Täter einzuwirken. Dies gilt insbesondere für wirtschaftlich gut situierte Täter, die durch eine bloße Geldstrafe nicht in hinreichender Weise beeindruckt werden können.

Andererseits kommt § 44 Abs. 1 StGB n.F. der Charakter eines milderen Gesetzes zu, soweit durch die Anordnung eines Fahrverbots die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Mit dieser Zielrichtung kann sich die Neuregelung gerade im Anwendungsbereich des § 47 StGB durch Vermeidung einer kurzen Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung zugunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BT-Drucksache 18/11272 S. 18, Schöch NStZ 2018, 15, 17). Um diese Konstellation geht es vorliegend, so dass der zur Tatzeit noch nicht geltende § 44 Abs. 1 StGB n.F. als milderes Gesetz anwendbar ist.

2. Aus der grundsätzlichen Anwendbarkeit folgt indes noch keine Erörterungspflicht in dem angefochtenen Urteil. Eine solche ist hier vielmehr zu verneinen.

Eine verfahrensrechtliche Erörterungspflicht bestand nicht. Abgesehen davon, dass § 267 Abs. 3 StPO ein Fahrverbot nicht erwähnt, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht beantragt, ein Fahrverbot statt einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung zu verhängen. Er lässt vielmehr auch in der Revisionsbegründung offen, ob er überhaupt eine Fahrerlaubnis besitzt.

Auch war das Landgericht sachlich-rechtlich nicht gehalten, das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis ggf. festzustellen und die Anordnung eines Fahrverbots zwecks Vermeidung einer kurzen Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung in dem Urteil zu erörtern.

Denn bei dem Angeklagten handelt es sich um einen Straftäter, der bereits mehrfach wegen massiver Gewaltdelikte (u. a. gefährliche Körperverletzung, Raub, räuberische Erpressung) vorbestraft ist. Zuletzt war er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Wegen der Strafreste aus diesem Urteil und einer weiteren Verurteilung (ebenfalls wegen gefährlicher Körperverletzung) stand er zur Tatzeit unter laufender Bewährung, wobei er die vorliegend abgeurteilten Taten nur ca. drei Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft begangen hat.

Das Fehlen einer Stellungnahme zur Frage der Anordnung eines Fahrverbots wäre nur dann ein sachlich-rechtlicher Mangel, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahegelegt hätten (vgl. zur Strafaussetzung: BGH NStZ 1986, 374; zum minder schweren Fall: BGH NStZ-RR 2010, 57). Daran fehlt es hier. Vielmehr liegt auf der Hand, dass ein Fahrverbot – den Besitz einer Fahrerlaubnis unterstellt – ungeeignet wäre, um auf den Angeklagten, bei dem eine Gewaltproblematik besteht, nachhaltig einzuwirken und dadurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung zu vermeiden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie durch ein Fahrverbot die ungünstige Sozialprognose des zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Angeklagten verbessert werden sollte. In der Strafhaft kann er hingegen spezialpräventiv an das Anti-Aggressionstraining anknüpfen, das bereits während seiner letzten Inhaftierung durchgeführt worden ist.“

Na ja, könnte man drum streiten.

Immer wieder Hinweispflicht, oder: Auch das mildere Gesetz ist ein anderes….

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Ich habe hier ja schon häufig/immer wieder über die mit einem (unterlassenen) rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO berichtet; zuletzt u.a. über den dem KG, Beschl. v. 14.07.2015, (3) 121 Ss 96/15 (75/15) und dazu Schmankerl im Verkehrsrecht: Der vergessene rechtliche Hinweis auf die (isolierte) Sperrfrist). Die damit zusammenhängenden Fragen spielen auch in der Rechtsprechung des BGH immer wieder eine Rolle, Revisionen, die die Verfahrensrüge auf einen unterlassenen Hinweis stützen, sind meist auch „Selbstläufer“. Das zeigt dann auch der BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – 2 StR 242/15 mit der Variante: Verurteilung wegen eines milderen Gesetzes, nämlich Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung statt des angeklagten schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Aber auch da bedarf es aber eines rechtlichen Hinweises:

„Die in zulässiger Weise ausgeführte Verfahrensrüge einer Verletzung des § 265 StPO hat in vollem Umfang Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils im Ganzen.

Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts einer möglichen – und dann später erfolgten – Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung statt des ange-klagten schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen hinzuweisen. Wie der Revisionsführer zutreffend ausgeführt hat, ist auch das mildere Strafgesetz regelmäßig ein anderes Gesetz im Sinne von § 265 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt – Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, § 265 StPO, Rn 9 mwN). Ein entsprechender – unter Umständen auch konkludent möglicher – Hinweis insbesondere auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist nicht protokolliert und damit auch nicht erteilt worden. Bei den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist lediglich die offensichtlich in der Hauptverhandlung erörterte – von der Anklage abweichende – Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit (einfachem) Diebstahl vermerkt (SA Bd. II, Bl. 356). Dass auch die (vom Gericht schließlich auch angenommene) tateinheitlich verwirklichte Nötigung erörtert worden wäre, lässt sich daraus nicht herleiten.

Dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, hat der Revisionsführer weiter zutreffend damit begründet, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagte in Kenntnis dieser Veränderung der rechtlichen Bewertung des Tatgeschehens anders und möglicher-weise wirkungsvoller, nämlich im Sinne des Ablegens eines (Teil-)Ge-ständnisses, verteidigt hätte.“

Dem schließt sich der Senat an.“

Und ich mich auch.

Was ist das mildere Gesetz? – mal wieder ausländische Fahrerlaubnis

Die Frage spielte beim OLG Oldenburg in dem dem Beschl. v. 08.12.2010 – 1 Ss 102/10 zugrundeliegenden Verfahren eine Rolle. Es gint – mal wieder um eine ausländische Fahrerlaubnis – ein Dauerbrenner der letzten Jahre, der uns sicherlich noch einige Zeit begleiten wird. Das OLG Oldenburg sagt im Hinblick auf eine vor dem 19. 1. 2009, dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelungen in der FeV, erworbene ausländische Fahrerlaubnis:

Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis, die er während einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist in Polen erworben hat, kann sich in Hinblick auf den ab dem 19. Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war. Das gilt als mildestes Gesetz auch dann, wenn die Tat vor dem 19. Januar 2009 begangen worden war.“