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BtM III: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, oder: Verkauf in Teilmengen

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Und als dritte Entscheidung heute dann noch der KG, Beschl. v. 07.02.2022 – 2 Ws 11/22 – in einem „Kurzposting“. Das KG nimmt Stellung zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Worum es geht, erschließt sich aus dem Leitsatz, auf den ich mich hier beschränke:

Beschafft sich der Täter eine einheitliche Rauschgiftmenge zur gewinnbringenden Weiterveräußerung, so verwirklicht er den Tatbestand des Handeltreibens auch dann nur einmal, wenn er sie in mehreren Teilmengen absetzt.

BtM I: Erwerb/Aufzucht von Cannabissetzlingen, oder: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Schon etwas älter ist der BGH, Beschl. v. 27.05.2021 – 5 StR 337/20 -, den ich als ersten unter dem Tages-Thema „BtM“ vorstelle.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Seine Revision hatte teilweise Erfolg:

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Die angeklagten Eheleute begannen ab etwa April 2018 damit, in einem in ihrem Eigentum stehenden unbewohnten Haus eine Cannabis-Plantage einzurichten, um durch den Verkauf der erwarteten Ernte notwendige Mittel für eine Renovierung zu erwirtschaften. Die erforderlichen Arbeiten wurden überwiegend vom Angeklagten durchgeführt, die Mitangeklagte arbeitete teilweise mit oder besorgte benötigte Materialien.

Zum Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung am 27. November 2019 lagerten sie im Eingangsbereich des Hauses in zwei Tragetaschen 342 Cannabis-Stecklinge mit einer Höhe zwischen 10 und 15 cm, die in Steinwolle-Blöcke gepflanzt waren. Es handelte sich um 74,69 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 3,08 %, mithin 2,3 g Tetrahydrocannabinol (THC). Nur wenige Schritte entfernt war ein funktionsfähiger Raum für den Anbau der Cannabispflanzen mit Pflanzbänken und 65 Pflanzschalen hergerichtet worden. Darin sollten die Stecklinge nach der Vorstellung der Angeklagten heranwachsen und abgeerntet werden. Bei einem erwarteten Ertrag von etwa 6,84 kg Cannabisblüten (mit einem Wirkstoffgehalt von 10 %) und einem Kilopreis von mindestens 3.500 Euro hatten die Angeklagten mit einem Erlös von mindestens 23.940 Euro gerechnet (Fall 1).

Das Landgericht hat ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angenommen. Die Setzlinge hätten bereits einen relevanten THC-Gehalt gehabt und seien durch die räumliche Nähe zu den Pflanzbänken „in die Plantage im weiteren Sinne eingebracht“ gewesen….

….

2. Während Schuld- und Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufweisen, hält der Schuldspruch im Fall 1 rechtlicher Prüfung nicht stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht.

a) Handeltreiben im Sinne des 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Hiervon sind solche Handlungen abzugrenzen, „die lediglich typische Vorbereitungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen“ (BGH, aaO, 265 f.). Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Die Aufzucht von Cannabispflanzen erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 491/10, NJW 2011, 1461; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101 mwN). Allein der Erwerb von Setzlingen zum Zweck des anschließenden Anbaus stellt dabei aber noch keine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit dar (BGH, Urteil vom 15. März 2012 – 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514; vgl. MüKo-StGB/O?lakc?o?lu, 3. Aufl., BtMG § 29 Rn. 455; aA Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 198; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 598; Patzak, NStZ 2012, 514, 515; Patzak/Goldhausen, NStZ 2014, 384; offengelassen von BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2011 – 3 StR 491/10, NStZ 2011, 459, 460, und vom 29. September 2016 – 2 StR 591/15). In derartigen Fällen entfaltet vielmehr der (verdrängte) Straftatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln insoweit eine Begrenzungsfunktion für den Tatbestand des Handeltreibens, als er den Versuch erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Aussaat oder zum Anpflanzen beginnen lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43, und vom 15. März 2012 – 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514), wobei sich die Abgrenzung zwischen Vorbereitungsstadium und Versuch nach allgemeinen Kriterien anhand der Umstände des Einzelfalls richtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2011 – 3 StR 491/10 aaO; vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43, und vom 15. März 2012 – 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514, 515). Eine Vollendung des Handeltreibens tritt regelmäßig erst mit dem Anbau in Verkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht, also mit Anpflanzung der Setzlinge ein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, aaO; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101), denn der (vollendete) Anbau erfordert das Einpflanzen der Setzlinge in die dazu bestimmten Gefäße (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, 9. Aufl., BtMG § 29 Teil 2 Rn. 24; Weber, 5. Aufl., BtMG § 29 Rn. 54; MüKo-StGB/O?lakc?o?lu, 3. Aufl., BtMG § 29 Rn. 23).

b) Nach diesen Maßstäben belegen die Feststellungen eine Vollendung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Die Setzlinge befanden sich zwar bereits im Flur des Hauses, waren aber noch nicht zur Anpflanzung in die hierfür vorgesehenen Pflanzbänke bzw. Pflanzschalen gelangt. Ob die Schwelle zum Versuch bereits überschritten wurde oder – wie der Generalbundesanwalt meint – lediglich eine Verbrechensverabredung vorliegt, lässt sich den auf eine andere rechtliche Bewertung abzielenden Urteilsfeststellungen nicht hinreichend entnehmen.“

„Weihnachtsgeschenk“, oder: Schlampige Arbeit?

© Sublimages - Fotolia.com

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Der Kollege Siebers, der mir gestern den OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.12.2013 – 1 Ss 70/13 hat zu kommen lassen und dazu auch schon selbst gebloggt hat (vgl. hier Weihnachtsgeschenk) sieht die Entscheidung des OLG als Weihnachtsgeschenk und freut sich über seine erfolgreiche Sprungrevision. Mit Recht. Allerdings, an sich war die Sprungrevision ein „Selbstläufer“: Denn in der dem OLG-Beschluss zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Entscheidung, mit der der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, passte aber auch rein gar nichts. Denn:

  • Das AG setzt sich nicht mit dem Geständnis des Angeklagten auseinander, so dass offen bleibt, ob er nur den „Besitz“ eingeräumt hat aoder auch den „Besitz von Kokain“.
  • Der Inhalt „Dealzetteln“, der bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielt, wird nicht mitgeteilt.
  • Bei einem Geldbetrag, der angeblich in „szenetypischer Stückelung“ mitgeführt worden und Rückschlüsse auf den Vorwurf des Handeltreibens geben soll, kann dem Urteil nicht entnommen werden, welche Stückelung vorlag.
  • Kontobewegungen pp. bleiben unklar.
  • Keine tragfähige Begründung für die Annahme, ein Betrag von 2,500,- €, der in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde, sei „Bargeld aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften“.

Die Diktion des OLG – „die lückenhaften Urteilsgründe“, „sorgfältige Beweiswürdigung“, „allenfalls rechtfertigen, wenn nach einer umfassenden Darlegung der Vermögensverhältnisse“ – ist, wenn man sich ein wenig mit Formulierungen der Revisionsgerichte auskennt, eindeutig. Das OLG sieht die Arbeit des Tatrichters als mangelhaft, man könnte auch sagen schlampig oder mit „heißer Nadel gestrickt“ an. Ich vermute mal, dass es „seinen Pappenheimer“ kennt. Dafür spricht nämlich die Segelanweisung. Die enthält nämlich an sich Selbstverständlichkeiten. Aber wahrscheinlich hat sich das OLG gedacht. Lieber ein paar Zeilen mehr. Denn sonst habe ich das „Weihnachtsgeschenk“ Ostern wieder auf dem Tisch liegen.