Schlagwort-Archive: Gaststätte

OWi III: Eine Bäckerei als Nebenleistung einer Gaststätte, oder: Bienenstich und Berliner

Bild von Ulrike Mai auf Pixabay

Das AG hat den Betroffenen wegen zweier vorsätzlich begangener Verstöße gegen §§ 4 Abs.1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BerlLadÖffG zu zwei Geldbußen von jeweils 2.000 EUR verurteilt. Es war davon überzeugt, dass es der Betroffene als Inhaber einer unter seinem Namen firmierenden Bäckereikette in einer Filiale in der S-Straße in Berlin-S. zugelassen und veranlasst hat, dass am 02.04.2018 (Ostermontag) und am 21.05.2018 (Pfingstmontag) Backwaren und Konditorartikel außer Haus verkauft wurden, u.a. ein Bienenstich und zwei Berliner Pfannkuchen. Bei der Filiale handelte es sich um ein Bäckereigeschäft mit erlaubnisfreiem Gaststättenbetrieb; hier wurden nach den Feststellungen des Amtsgerichts auch Back- und Konditorwaren sowie alkoholfreie Getränke serviert.

Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt, die mit dem KG, Beschl. v. 19.02.2020 – 3 Ws (B) 272/19 – Erfolg hatte.

„Der Betroffene hat sich, als er anordnete, dass an Oster- und Pfingstmontag Back- und Konditorwaren außer Haus verkauft werden, nicht ordnungswidrig verhalten. Die Verkäufe waren nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes über den Straßenverkauf von Speisewirtschaften erlaubt. Das Verbot, an Ostermontag und Pfingstmontag Verkaufsstellen für Back- und Konditorwaren zu öffnen (§ 4 Abs. 3 BerlLadÖffG), galt zwar im Grundsatz auch für die Filiale des Betroffenen. Da er hier aber auch ein Gaststättengewerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GastG betrieb, durften Backwaren als zubereitete Speisen als sog. Nebenleistung des Gaststättengewerbes nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG „an jedermann über die Straße abgegeben“ werden.

1. Der Betroffene betrieb in der S-Straße eine dem GastG unterfallende Schank- und Speisewirtschaft.

a) Ein Gaststättengewerbe im Sinne des GastG betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GastG). Das Tatbestandsmerkmal des Verzehrs an Ort und Stelle erfordert einen räumlichen Zusammenhang zwischen der Abgabestelle und dem Ort, an dem das Getränk oder die Speise verzehrt werden soll, sowie einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abgabe- und Verzehrzeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – I ZR 44/19 – mwN). Das Vorhalten von Sitzgelegenheiten spricht für einen Verzehr an Ort und Stelle, der vom Verzehr im Weitergehen abzugrenzen ist (vgl. Hickel/Wiedmann/Hetzel, Gewerbe- und Gaststättenrecht 139. Lieferung, § 1 GastG Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben stellt sich das vom Betroffenen in der S-Straße betriebene Gewerbe in Bezug auf die Abgabe von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in oder vor der Filiale bestimmt sind, als Gaststätte dar. Die Filiale hatte innen und außen Sitzgelegenheiten, auf denen im Geschäft erworbene Getränke und Speisen konsumiert wurden. Die Filiale verfügte auch über eine Gästetoilette.

b) Die damit betriebene Schank- oder Speisewirtschaft unterfiel dem GastG. Zwar betreibt der Betroffene im Rahmen eines gemischten Betriebs auch einen Einzelhandel mit Bäcker- und Konditorwaren, der sich in Bezug auf die Öffnungszeiten nach dem LadÖffG richtet. Dies steht der Anwendung des Gaststättenrechts aber nicht entgegen. In einem solchen Fall behalten die zu einem einheitlichen Gesamtbetrieb vereinigten verschiedenen Gewerbe ihre rechtliche Eigenständigkeit. Dies hat zur Folge, dass der Einzelhandel den gesetzlichen Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes, die Schank- oder Speisewirtschaft hingegen ausschließlich dem Gaststättenrecht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – I ZR 44/19 – mwN). Für die gaststättenrechtliche Einordnung im Rahmen eines Mischbetriebs ist es dabei unerheblich, in welchem Umfang nach den konkreten Gegebenheiten die Ausprägung als Einzelhandel oder Gaststätte überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – I ZR 44/19 – mwN: BVerwG NJW 1960, 2209; VGH Baden-Württemberg GewArch 2015, 269).

2. Zwar war der Betrieb des Einzelhandels an Oster- und Pfingstmontag landesrechtlich, nämlich durch § 4 Abs. 3 BerlLadÖffG, untersagt. Der durch das Amtsgericht beanstandete Verkauf durfte aber als sog. Nebenleistung des Gaststättengewerbes außerhalb der nach § 18 GastG landesrechtlich verordneten Sperrzeiten und ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss erfolgen. Er war nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG erlaubt, weil es sich um im Betrieb verabreichte „zubereitete Speisen“ handelte, die zum „alsbaldigen Verzehr“ … „an jedermann über die Straße abgegeben“ werden dürfen.

Bei den beanstandeten Verkäufen – Back- und Konditorwaren – handelt es sich um zum alsbaldigen Verzehr bestimmte zubereitete Speisen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG.

Zubereitete Speisen im Sinne dieser Vorschriften sind alle essfertig gemachten Lebensmittel, ohne dass es auf den bei der Zubereitung betriebenen Aufwand ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2019 – I ZR 44/19; OLG Celle, NStZ 1985, 33). Sie sind abzugrenzen von solchen Lebensmitteln, die, wie etwa Obst, schon an sich verzehrfertig sind (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas, aaO, § 1 GastG Rn. 18). Für die Beurteilung der Verzehrfertigkeit ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. OLG Celle NStZ 1985, 33; Ambs in Erbs/Kohlhaas aaO § 1 GastG Rn. 18; für die Einordnung von Brot oder Brötchen als zubereitete Speisen Hickel/Wiedmann/Hetzel aaO § 7 GastG Rn. 4).

Der Bundesgerichtshof hat in einem zivilrechtlichen Revisionsurteil (vom 19. Oktober 2019 – I ZR 44/19 –) jüngst die tatrichterliche (vgl. OLG München GRUR-RR 2019, 227) Würdigung, dass es sich bei unbelegten Brötchen, Brezeln und Broten um „zubereitete Speisen“ im gaststättenrechtlichen Sinn handele, unbeanstandet gelassen und sich dieser Bewertung unter Verweis auf die Verkehrsanschauung angeschlossen. Der Senat des Bundesgerichtshofs hat ausgeführt:

„Entgegen der Ansicht der Revision ist die Annahme, bei unbelegten Brötchen und Brot handele es sich um durch den Backvorgang essfertig gemachte und verzehrfertige Lebensmittel, unbeschadet des von der Revision angeführten Umstands nicht denkgesetz- oder erfahrungswidrig, dass sie einem weiteren Zubereitungsprozess zugänglich sind. Zwar kann die Notwendigkeit einer weiteren Bearbeitung der Einordnung als zubereitete Speise im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG entgegenstehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Bearbeitungen handelt, die Gäste üblicherweise auch selbst vornehmen (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas aaO § 1 GastG Rn. 18; Assfalg aaO § 1 Rn. 41). Dazu zählt etwa das Anrichten eines Salats, aber auch – wie im Streitfall – das Aufschneiden, Belegen oder Bestreichen eines Brötchens oder Brotes. (…) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nicht der Gastwirt, sondern der Bäcker Brot oder Brötchen herstelle, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG kommt es nicht darauf an, ob die abgegebene Speise in der Speisewirtschaft oder andernorts zubereitet worden ist. Die Erlaubniswirkung knüpft an die Verabreichung der zubereiteten Speise in der Gaststätte, nicht an deren dortige Zubereitung an (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas aaO § 1 GastG Rn. 18; Assfalg aaO § 1 Rn. 41).“

Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gibt dem hier erkennenden Senat Anlass, diese überaus weite und gewiss diskussionswürdige Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Danach sind auch die hier verkauften Backwaren als „zubereitete Speisen“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG zu bewerten. Der durch das Amtsgericht beanstandete Verkauf stellt sich damit als erlaubte Nebenleistung des Gaststättengewerbes dar und verstößt nicht gegen das – insoweit nachrangige – BerlLadÖffG.“

Die „Helmut Party“, oder: Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz?

entnommen wikidmedia.org

entnommen wikidmedia.org

Da habe ich mal wieder einen OLG-Beschluss, bei dem in der zu dem Beschluss herausgebenen PM des OLG mehr steht als im Beschluss selbst. Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2015 – 5 RBs 112/15 – und die dazu gehörende PM des OLG Hamm vom 30.10.2015. Im Verfahren ging es um einen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz. Das AG Essen hatte einen Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattet hatte wegen vorsätzlicher Verstöße gegen Geldbußen von 800 bzw. 1.600 € verhängt. Der Gastwirt hatte bei solchen sog. ʺHelmut Partys“ – ich kannte den Begriff bisher nicht – zahlreichen Gästen das Rauchen in seiner geöffneten Gaststätte gestattet. Anderen Gästen gegenüber wurde erklärt, dass geraucht werde und dass es ihnen freistehe, zu gehen. Zur Begründung hatte das AG – kommt alles aus der PM – darauf verwiesen, dass der Betroffene das nach dem Nichtraucherschutzgesetz geltende Rauchverbot vorsätzlich verletzt habe. Das Gesetz schränke in zulässiger Weise die Versammlungsfreiheit der rauchenden Gäste zu Gunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher ein. Es sei verfassungskonform, was der Betroffene habe erkennen können, so dass er auch keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei. Bei den Höhen der Geldbußen sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Betroffene uneinsichtig gezeigt habe, bereits einschlägig vorbelastet sei und im 2. Fall die Tat begangen habe, nachdem ihm bereits der Bußgeldbescheid zur 1. Tat mit der hohen dreistelligen Geldbuße vorgelegen habe.

Das OLG Hamm hat das im OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2015 – 5 RBs 112/15 – bestätigt. Ich stelle aus dem Beschluss hier nichts ein. Ich weiß nämlich nicht, was ich daraus entnehmen könnte. 🙂

Kann man sich in einem Sportwettbüro erholen?

Die „Überschriftsfrage“ hätte ich auch anders stellen können, nämlich: Ist ein Sportwettbüro eine Freizeiteinrichtung? Ist letztlich in beiden Fällen kein großer Unterschied und der ein oder andere wird sich in beiden Fällen fragen: Warum muss man das wissen?

© K.-U. Häßler - Fotolia.com

Nun die Antwort ist entscheidend für die Frage, ob dann der Nichtraucherschutz gilt. Denn handelt es sich um eine Freizeiteinrichtung oder eine Gaststätte, dann gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW der Nichtraucherschutz bzw. das Rauchverbot.

Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.2012 – 3 RBs 81/12:

1) Bei dem vom Betroffenen betriebenen Sportwettbüro handelt es sich um sowohl um eine Freizeiteinrichtung im Sinne von § 2 Nr. 5 NiSchG NRW als auch um eine Gaststätte im Sinne von § 2 Nr. 7 NiSchG NRW und unterliegt demnach dem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW.

a) Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 5. NiSchG NRW sind Kultur- und Freizeiteinrichtungen Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt („oder“) müssen die genannten Abgrenzungsmerkmale für eine Freizeiteinrichtung nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ vorliegen. Zudem kann der allmeinen Begründung des Gesetzentwurfes, wonach Ziel des Gesetzes der wirksame Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit ist (vgl. LT-Drucks 14/4834, S. 15), entnommen werden, dass sämtliche öffentlichen Freizeiteinrichtungen in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen (§ 1 Abs. 1 NiSchG) dem Schutzzweck des Gesetzes unterliegen und nicht nur – wie die Rechtsbeschwerde anführt –, wenn sie einen Kulturbezug haben. Für diese Wertung spricht im Übrigen auch die konkrete Begründung des Gesetzes, wonach die Nummer 5. deutlich mache, dass auch Spielbanken zu den vom Gesetz erfassten Einrichtungen gehören (LT-Drucks. 14/4834, S. 18).

Das Sportwettbüro des Betroffenen ist bereits aufgrund der Einrichtung darauf ausgelegt, nicht nur Sportwetten zu vermitteln, sondern den Besuchern auch Gelegenheit zu geben, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um beispielsweise den Ablauf der Sportveranstaltungen, auf die sie gewettet haben, zu verfolgen. Anders ist die Größe der Lokalität mit Sitzgelegenheiten, Bildschirmen und aufgestellten Getränkeautomaten nicht zu erklären. Es ist also darauf ausgerichtet, den Kunden eine Form der Freizeitgestaltung zu bieten. Das vom Betroffenen betriebenen Sportwettbüro ist daher nicht – wie die Rechtsbeschwerdebegründung den Eindruck vermitteln will – mit einer privatrechtlichen Oddset-/Lottoannahmestelle zu vergleichen.

b) Nach der Legaldefinition von § 3 Nr. 7. NiSchG NRW sind Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Raume. Eine Schankwirtschaft betreibt nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. „Verabreichen“ in diesem Sinne liegt auch beim Verkauf durch Automaten vor (vgl. Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage, § 1, Rdnr. 44). Da das Sportwettbüro des Betroffenen über Getränkeautomaten und Sitzgelegenheiten zum Verzehr der Getränke an Ort und Stelle verfügt, handelt es sich zweifellos auch um eine Schankwirtschaft und damit um eine Gaststätte im Sinne von § 3 Nr. 7. NiSchG.

Was ist „eine“ Gaststätte? – Von der Antwort hängt das Rauchverbot ab…

Wieso stellt sich die Frage und warum ist die Antwort von Bedeutung? Nun, die Frage stellt sich und ist von Bedeutung, wenn es um den „Nichtraucherschutz“ geht. So in OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2010 -322 SsBs 188/10 (schon ein wenig älter, mir aber jetzt erst zugegangen). Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene ist Betreiber des in der Straße A. R. in H. gelegenen Gastronomiebetriebes, welcher im Wesentlichen aus zwei Räumlichkeiten, nämlich der D.‑B. (Raum A) und der Diskothek P. (Raum B) besteht. Der Raum B (Diskothek P.) ist ca. 400 qm groß und mit einer Tanzfläche sowie mit mehreren Theken ausgestattet. Der Raum A (D.‑B.) ist ca. 300 qm groß, als Bierlokal ausgestaltet und mit einer großen Holztheke ausgestattet. In Raum A befinden sich Biertische und einige Sitzgelegenheiten. Jeder der beiden Räume hat eine eigene Garderobe für die Gäste und eine eigene Musikanlage. In den Räumen A und B wird unterschiedliche Musik gespielt. Das Getränkeangebot ist in beiden Räumen gleich, es ist jeweils eine Anzeigetafel für das computergesteuerte Börsensystem angebracht. Für beide Räume gibt es eine gemeinsame Toilettenanlage, welche sich sowohl aus Raum A als auch aus Raum B durch einen Durchgang erreichen lässt. Beide Räume sind von Donnerstag bis Samstag geöffnet. Die D.-B. öffnet nach den Feststellungen des angefochtenen Urteiles jedenfalls am Donnerstag 21:00 Uhr, das P. erst ab 22:00 Uhr. Beide Räume haben in der Regel bis 05:00 Uhr morgens offen, die D.‑B. schließt meistens zuerst. Über den Durchgang, welcher von Raum B zum Toilettenbereich führt, gelangt man zugleich in den Raum A (D.‑B.), welcher mit großen Schildern als „Raucherzone“ gekennzeichnet ist. In den Zeiten, in denen die D.‑B. bereits geöffnet ist, die Diskothek P. jedoch noch nicht, ist ein Übergang zwischen den beiden Räumen nicht möglich.“

„Eine“ Gaststätte, oder mehrere? Das OLG geht von einer Gaststätte aus, was dann Auswirkungen auf das „Rauchverbot“ hat. Nachzulesen hier.