Klageerzwingungsverfahren bei Einstellung nach § 153a StPO?

Mit der Einstellung nach § 153a StPO ist es manchmal noch nicht getan, da der Geschädigte ggf. noch das Klageerzwingungsverfahren betreibt. Mit der Frage, ob und inwieweit das zulässig ist, befasst sich OLG Bamberg, Beschl. v.19.10.2010 – 3 Ws 60/10, der folgende Leitsätze hat:

  1. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a I StPO kann das Klageerzwin­gungsverfahren ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die St­aats­anwaltschaft beim Zusammentreffen eines Verbrechens- und eines Vergehens­ver­dachtes den hinrei­chenden Tatverdacht hinsichtlich des möglichen Verbre­chenstat­bestandes verneint und von der (weiteren) Verfolgung der Tat und der Erhebung der öffentlichen Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vergehens nach § 153 a I StPO ab­gesehen hat (u.a. Anschluss an OLG Hamm MDR 1997, 285).
  2. Für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags muss sich in diesem Fall schon aus der Antragsbegründung jedoch substantiiert ent­nehmen lassen, dass und weshalb der Antragsteller gerade die Verdachtsbewertung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen bestimmten Verbrechenstatbestand für falsch hält und deshalb in­soweit die Erhebung der öffentlichen Klage ge­boten ist.

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