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Fahrerlaubnis I: Wegen sexuellen Missbrauchs keine neue Fahrerlaubnis?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann seit längerem mal wieder zwei fahrerlaubnisrechtliche Entscheidungen. Den Reigen eröffent das VG München, Urt. v. 17.09.2018 – M 26 K 17.3289, das mit der Kollege Schmidl aus Schierling geschickt hat.

Es geht in dem Verfahren um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die dem Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen war. Nach Ablauf der Sperrfrist hatte er bei der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A 1, B, BE, AM und L beantragt.

Im Wiedererteilungsverfahren wird der Beklagten aufgrund eines Führungszeugnisses bekannt, dass der Kläger durch das AG München am 31.03.2014 rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 27. April 2013 einen zum Tatzeitpunkt 13-jährigen Jungen, den die mit dem Kläger bekannten Eltern bei ihm übernachten ließen, aufforderte, in seinem Bett zu schlafen und ihn dort dadurch missbrauchte, dass er an ihn heranrutschte, seine Hand in seine Unterhose schob und etwa 20 Minuten an seinem Glied manipulierte.

Die Beklagte forderte deswegen den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bezüglich seiner Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 auf. Nachdem der Kläger daraufhin mitgeteilt hatte, dass er auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die der Gruppe 2 unterfallenden Fahrzeuge verzichte, forderte die Beklagte ihn zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bezüglich seiner Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 auf. Es erging dann schließlich eine Aufforderung an den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle mit differenzierter Begründung und ausführlichen Ermessenserwägungen. Es bestünden Zweifel an der Fahreignung des Klägers aufgrund der von ihm begangenen Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dies sei eine erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Fahrerlaubnisverordnung, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe. Aus ihr ergäben sich Anhaltspunkte für ein erhebliches Aggressionspotential des Klägers.

Dagegen hat der Kläger vor dem VG München geklagt. Seine Klage hatte Erfolg:

„2.2. Vorliegend ist der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu Unrecht gemäß § 20 Abs. 1 FeV, § 11 Abs. 8 FeV, § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG von der Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung abhängig gemacht worden.

2.2.1. Die Gutachtensanordnung konnte nicht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt werden. Danach kann zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBI I S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 5 d). Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich“ ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist (BayVGH, B. v. 14.8.2012 — 11 C 12.1746 — juris). Vielmehr muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt (BayVGH, B. v. 5.7.2012 — 11 C 12.874 — juris Rn. 27; B. v. 6.11.2017 — 11 CS 17.1726 — juris).

Der vom Kläger begangene sexuelle Missbrauch, der sich nach Überzeugung des Gerichts so zugetragen hat, wie er Gegenstand der Anklageschrift und des Strafurteils, darüber hinaus auch der polizeilichen Aussage des Geschädigten zu entnehmen ist, ist danach nach seiner konkreten Begehungsweise und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers nicht als erheblich im Sinne der fahrerlaubnisrechtlichen Regelung anzusehen.

Ohne dass dem alleine entscheidende Bedeutung zukäme, spricht schon die niedrige zuerkannte Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung gegen die Erheblichkeit der Tat.

Die Straftat wurde nicht unter Nutzung eines PKW begangen. Der Kläger ist mit dem Geschädigten lediglich mit seinem PKW zu sich nach Hause gefahren, wobei die Tat noch nicht das Versuchsstadium erreicht hatte. Nach der Tat hat er den Geschädigten, der aus der Wohnung gelaufen war, zunächst zu Fuß, dann mit dem PKW gesucht, ohne dass dies noch unmittelbar mit der Tat zusammenhängt.

Ein hohes Aggressionspotential kommt in der Tat nicht zum Ausdruck. Der Kläger hat mangels körperlichen oder verbalen Widerstands des Geschädigten keine Kraft zur Überwindung eines Widerstandes aufwenden müssen. Ob sich der Kläger bei hypothetischem Widerstand des Geschädigten (latent) aggressiv verhalten oder von seinem Plan Abstand genommen hätte, ist Spekulation. Weder sein Verhalten vor der Tat, als er den Geschädigten aufforderte, Sachen von ihm, dem Kläger, anzuziehen und sich in sein Bett zu legen, noch während der Tat, als er sich ihm näherte und an seinem Penis herumspielte, noch nach der Tat, als der Geschädigte aufstand und ins Bad ging, spiegeln eine besondere Aggressionsbereitschaft wieder. Im Lichte des Vorfalls, bei dem der Kläger sich dem Geschädigten zwei bis drei Wochen vor der Tat schon einmal auf ähnliche Weise, allerdings weniger intensiv, genähert hatte, stellt sich das Verhalten des Klägers nicht so sehr als aggressiv, sondern eher als „die Grenzen des Machbaren austestend“ dar. Als aggressiv und impulsiv hat ihn das Gericht auch bei der mündlichen Verhandlung und angesichts seiner umfangreichen schriftlichen Einlassungen nicht empfunden, eher als zurückhaltend-beharrlich.

Aus der singulär gebliebenen Tat lassen sich deshalb begründete Zweifel daran, dass der Kläger im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht respektieren werde, nicht herleiten. Eine Neigung zu planvoller bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer und eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsiven Verhalten (Begutachtungs-leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 24. Mai 2018, Ziffer 3.16) ist nicht in einem fahrerlaubnisrechtlich relevantem Maße erkennbar.

Aus der von der Beklagten angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgt nichts anderes. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei sexuellem Missbrauch stets die Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, lässt sich daraus nicht entnehmen. Maßgeblich sind vielmehr immer die Umstände des Einzelfalls. Den von der Beklagten angeführten Entscheidungen lagen jeweils andere Einzelfälle zugrunde. Der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2011 (M 6a K 10.5105) etwa lag ein Fall von sexuellem Missbrauch in mindestens 20 Fällen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung zugrunde, in denen die Geschädigte das Unterlassen der Handlung gefordert hatte. Dass die sexuelle Handlung selbst schon eine Form von Gewaltanwendung ist, mag zwar richtig sein, sagt aber nicht über die in ihr zum Ausdruck kommende Aggressionsbereitschaft in Bezug auf den Straßenverkehr aus.“

Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Wenn man besser Dealer wäre (?)

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By Dundak – Own work

Im „Kessel-Buntes“ dann heute zunächst der VG München, Beschl. v. 06.11.2017 – M 26 S 17.4706. Er ist in einem Verfahren nach 3 80 Abs. 5 VwGo ergangen. In dem Verwaltunvserfahren ist die Inlandsgültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis wegen Drogenbesitzes aberkannt worden. Begründet worden ist das mit einem rechtskräftigem Strafbefehl, durch den die Antragstellerin u.a.  wegen unerlaubten Besitzes von 1,1 Gramm Amphetamin strafrechtlich verurteilt worden ist. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte sie daraufhin zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf, das nicht vorgelegt wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann der Antragstellerin das Recht aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Dagegen dann die Klage und der Antrag die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs wiederherzustellen Zur Begründung wird vorgetragen, der Strafbefehl sei nur rechtskräftig geworden, da die Antragstellerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei und sie den Inhalt des Strafbefehls nicht verstanden habe. Die Tasche, in der die Drogen aufgefunden worden sein, leihe sie manchmal einer Freundin. Diese habe die Drogen vermutlich in die fragliche Tasche gelegt; hiervon habe die Antragstellerin keine Kenntnis gehabt. Die Tat stehe nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

 

„Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung der Aberkennung der Inlandsgültigkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG; § 46 Abs. 5 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Bei Konsum von Drogen mit Ausnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung, ohne dass insoweit ein Bezug zum Straßenverkehr erforderlich wäre (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wird das Gutachten – wie hier – nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Im hier zu entscheidenden Fall steht der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls fest. Die Fahrerlaubnisbehörde darf rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zugrunde legen, wenn nicht deren Richtigkeit substantiiert infrage gestellt wird. Der Einwand, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, ist insoweit grundsätzlich unbehelflich. Der Vortrag, die Drogen seien ohne Wissen der Antragstellerin wohl von einer Freundin in ihre Tasche eingelegt worden, stellt eine durch nichts belegte ersichtliche Schutzbehauptung dar.

Im Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln stellt die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens eine Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde dar, weil der Besitz nicht immer den Verdacht der Einnahme rechtfertigen kann, etwa wenn feststeht, dass der Betroffene ein Dealer ist, der sich selbst des Konsums enthält (Nomos Kommentar Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 14 FeV, Rn. 10). Hier liegt es aufgrund der nur sehr geringen aufgefunden Menge von Betäubungsmitteln fern, dass die Drogen nicht zum Eigengebrauch bestimmt waren. Im Übrigen hat die Fahrerlaubnisbehörde ausweislich der Beibringungsaufforderung das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens, so dass die Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV keinen Bedenken begegnet.“

Tja, manchmal wäre es dann besser, als Dealer angesehen zu werden.

Fahrtenbuchauflage – was muss die Behörde vorher tun?

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Das (ungeliebte) Fahrtenbuch spielt in der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung und Praxis eine große Rolle. Verständlich, denn wer will schon jeden „Schritt“, den man mit dem Auto macht, Buch führen. Daher werden gerade die Fahrtenbuchauflagen immer wieder mit einem 80-V-er Antrag und/oder der Klage angegriffen. Meistens haben die Rechtsmittel aber keinen Erfolg – die Rechtsprechung ist m.E. zu Gunsten der Verwaltungsbehörden recht großzügig.

Um so schöner, wenn man dann mal auf einen Beschluss stößt, der dem Betroffenen Recht gibt, wie der  VG München, Beschl. v. 18.05. 2015 – M 23 S 15.919. Da hatte die Verwaltungsbehörde zwar einiges getan, um den Fahrer zu ermitteln, aber eben nicht genug..

„Aufgrund der Information durch den Antragsteller, dass das Fahrzeug an … N… überlassen worden sei, hätte es weitergehender Ermittlungen bedurft. Hiervon gingen auch erkennbar sämtliche Beteiligte im Vorfeld aus, indem entsprechende Ermittlungsersuchen gestellt wurden. Diese – notwendigen –weiteren Ermittlungen unterblieben lediglich aufgrund interner, organisatorischer Mängel.

Da aufgrund der Tatfotos auszuschließen war, dass es sich bei dem benannten … N… um den Fahrer des Tatfahrzeugs handelte, war die zunächst erfolgte schriftliche Zeugenanhörung sachdienlich. Nachdem hierauf jedoch nicht zeitnah reagiert wurde, hätten – wie auch beabsichtigt – weitere Ermittlungen vor Ort erfolgen müssen. Auch die Auskunft der Meldebehörde, dass unter der angegebenen Adresse keine weitere Person gemeldet sei, genügt alleine nicht, um sämtliche weiteren Ermittlungsversuche vor Ort einzustellen. Den ermittelnden Behörden wäre es aufgrund der vorliegenden Informationen zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, wie Hausbesuche, Überprüfung der Namensschilder an Briefkasten und Klingelanlage, Befragungen von Nachbarn (vgl. VG München, B.v. 30.6.14 – M 23 S 14.652 – juris, Rn. 31) und ggf. der Vorladung des benannten Zeugen zur persönlichen Anhörung (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, B.v. 21.7.2014 – 10 S 1256/13 – juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Ermittlungsmaßnahmen wären auch – zumindest bei korrektem organisatorischem Ablauf – noch innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen.

Wären auch diese Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben, so hätte der Antragsteller kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage – sofern die Übrigen Voraussetzungen des § 31 a StVZO erfüllt sind – verschont zu bleiben. Dies gilt im Fall der Erfolglosigkeit der Ermittlungen unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer – weitergehenden – Mitwirkung nicht in der Lage oder nicht gewillt war und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2009 – 11 CS 08.2948 – juris, m.w.N.).

Indem jedoch diese weiteren angemessenen und zumutbaren Ermittlungen unterblieben, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden (vgl. Hessischer VGH, B.v. 10.4.2014 – 2 B 390/14 – juris).“

Das Geschäft hinter der Klotür ist kein dienstliches…

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Ende der vergangen Woche ist eine Meldung über die Ticker gelaufen, in der es um ein etwas ungewöhnliches Verfahren beim VG München ging (Urt. v. 08.08.2013, Az. M 12 K 13.1024). Geklagt hatte dort ein Polizist, dem in den dienstlichen WC-Räumen eine Zwischentür aus der Hand gerutscht war. Der Polizist hielt die Tür an der Seite fest, die Außentür fiel zu, und klemmte seine rechten Mittelfinger ein. Dieses Geschehen wollte der Polizist als Dienstunfall anerkannt wissen.

Damit hatte er beim VG München keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts endet der Anspruch an der Toilettentüre. Ein Unfall auf der Toilette ist kein Dienstunfall, oder: Es handelt sich zwar ggf. um ein Geschäft, aber kein dienstliches (s. unten).

Wie überall zu lesen ist, hatte das VG hatte dem Kläger von vornherein keine Hoffnung auf einen guten Ausgang seines Verfahrens gemacht. Die Vorsitzende Richterin Rosa Schaffrath verwies auf die „gefestigte Rechtsprechung“ in solchen Fällen. Was üblicherweise auf dem WC erledigt wird, sei „nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur“. Einzige Ausnahme seien Unfälle aufgrund einer „baulichen Gefahrenlage“. Dann könne wegen einer eventuellen Verletzung der Fürsorgepflicht ein zivilrechtlich einklagbarer Schadenersatz fällig sein. In jedem Fall aber gelte: „Alle Dinge auf der Toilette sind bestimmungsgemäß zu gebrauchen“ – sprich: Eine Tür sei an der dafür vorgesehenen Klinke anzufassen, „dann kann ich mir nichts einklemmen“.