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OWi I: Wegen Wiedereinsetzung keine Verjährung, oder: Erfolg bei der Einspruchverwerfung

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Und heute dann mal wieder ein OWi-Tag. Aber: Nichts bahnbrechend Neues, sondern weitgehend „alter Wein in neuen Schläuchen“.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 28.03.2023 – 202 ObOWi 314/23 -, der zur Verfolgungsverjährung nach Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist Stellung nimmt und sich auch noch einmal zu den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG äußert.

Zur Wiedereinsetzung bzw. zur Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung führt das bayObLg aus:

„1. Eine Einstellung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

a) Die Verjährungsfrist betrug zunächst 3 Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) und begann mit Beendigung der Handlung (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), hier also am 18.06.2020. Die Verjährung wurde jedenfalls durch den Erlass des Bußgeldbescheids am 15.09.2020, der dem Betroffenen am 17.09.2020 zugestellt wurde, unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG), sodass ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG 6 Monate betrug.

b) Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wurde die 6-monatige Verjährungsfrist durch den Akteneingang beim Amtsgericht am 15.04.2021 rechtzeitig unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

aa) Zwar lagen zwischen der vorhergehenden Unterbrechungshandlung durch den Erlass des Bußgeldbescheids am 15.09.2020 und dem Akteneingang beim Amtsgericht am 15.04.2021 mehr als 6 Monate.

bb) Gleichwohl war die Verjährungsfrist zum letztgenannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Denn die durch die Zentrale Bußgeldstelle am 24.11.2020 bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist hatte zur Folge, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen begann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.03.2004 – 2 ObOWi 7/2004 = BayObLGSt 2004, 33 = DAR 2004, 281 = VRS 106, 452 [2004]; Urt. v. 07.10.1953 – 1 St 333/53 = BayObLGSt 1953, 179; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.01.1978 – 1 Ws [B] 36/78 OWiG = BeckRS 2014, 21126; KG, Beschl. v. 04.04.2017 – 3 Ws [B] 43/17 = StraFo 2017, 460; OLG Naumburg, Beschl. v. 04.01.1995 – 1 Ss [B] 254/94 = VRS 88, 456 [1995]; BeckOK OWiG/Gertler OWiG § 31 Rn. 18; KK-OWiG/Ellbogen 5. Aufl. § 31 OWiG Rn. 37; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg StPO 27. Aufl. 2016 § 46 Rn. 13; Göhler/Gürtler/Thoma OWiG 18. Aufl. Vor § 31 Rn. 2b; LK-StGB/Schmidt 12. Aufl. 2007 § 78 Rn. 10). Mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, die (zunächst) aufgrund des Ablaufs der Einspruchsfrist eingetreten war, bestand für eine Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG kein Raum mehr; vielmehr lief stattdessen die Frist für die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG (OLG Hamm, Beschl. v. 23.05.1972 – 5 Ss OWi 363/72 = NJW 1972, 2097 = MDR 72, 885). Eine neue Verfolgungsverjährung kann in Fällen, in denen das Verfahrensrecht einen Eingriff in die Rechtskraft zulässt, erst zu dem Zeitpunkt beginnen, in dem das rechtskräftig verurteilende Erkenntnis beseitigt wird (BayObLG, Urt. v. 07.10.1953 – 1 St 333/53 a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die zur Beseitigung der bis dahin eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheids führte, die bei Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids noch nicht abgelaufene Frist für die Verfolgungsverjährung neu zu laufen begann. Mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vom 24.11.2020 wurde die Rechtskraft des Bußgeldbescheids nachträglich beseitigt. Dies hatte aber nicht etwa zur Folge, dass die ursprüngliche Frist für die Verfolgungsverjährung gleichsam rückwirkend wieder lief. Andernfalls würden für den säumigen Betroffenen Vorteile geschaffen, die er ohne seine Säumnis nicht gehabt hätte, was mit dem Zweck der Wiedereinsetzung nicht vereinbar wäre (OLG Hamm a.a.O.). Durch das Recht der Wiedereinsetzung sollen zwar dem Betroffenen, der unverschuldet eine Frist versäumt hat, keine Nachteile entstehen, eine Besserstellung seiner Rechtsposition ist durch die Vorschriften über die Wiedereinsetzung aber nicht intendiert.

2. In der Folgezeit wurden jeweils weitere Unterbrechungshandlungen vor Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 11 OWiG rechtzeitig vorgenommen bis zu dem ersten in dem Verfahren nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteil des Amtsgerichts vom 27.01.2022. Seit diesem Zeitpunkt ist der Verjährungsablauf gemäß § 32 Abs. 2 OWiG gehemmt. Der Umstand, dass auf Antrag des Betroffenen in der Folgezeit wegen Versäumung dieser Hauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 74 Abs. 4 OWiG durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.09.2022 bewilligt wurde, beseitigte die Ablaufhemmung nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2008 – 3 Ss OWi 180/08 = BeckRS 2008, 18098; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.01.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 84/17 OLGSt OWiG § 74 Nr 24; 09.07.2002 – 1 Ss 74/02 = BeckRS 2002, 31129484; KG, Beschl. v. 15.12.2021 – 3 Ws [B] 304/21 = BeckRS 2021, 45818).“

Aber dann zur Einspruchsveewerfung:

„3. Die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Amtsgericht hinreichendes Entschuldigungsvorbringen vor der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft übergangen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Amtsgericht in unzulässiger Weise die Gründe des Urteils, die bereits vollständig im Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen waren, in einer weiteren Urteilsurkunde ergänzt hat. Die Urteilsgründe rechtfertigen die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nicht, weil der Betroffene hinreichend entschuldigt im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG war. Denn hierfür ist es ausreichend, dass er schlüssig Umstände vorträgt, die ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar machen; eine Nachweispflicht trifft den Betroffenen nicht (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 06.09.2019 – 202 ObOWi 1581/19 = OLGSt OWiG § 74 Nr 26 m.w.N.). Die mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 13.12.2022 vor der Hauptverhandlung dem Amtsgericht mitgeteilten Gründe stellten bei vernünftiger Betrachtung ohne weiteres einen Entschuldigungsgrund in diesem Sinne dar, weil dort – neben dem Hinweis auf einen positiven Covid-19-Test – explizit vom „hohem Fieber, Erbrechen, Durchfall und schweren Erkältungssymptomen“ gesprochen wurde, was eine Unzumutbarkeit der Anreise und der Teilnahme des Betroffenen an der Hauptverhandlung bei verständiger Würdigung zweifelsfrei begründete. Über diesen Vortrag hat sich das Amtsgericht mit neben der Sache liegenden Erwägungen, nämlich unter Rekurs auf den fehlenden Nachweis der geltend gemachten Erkrankungssymptome und auf die nicht mehr bestehende Isolationspflicht in Bayern bei einer Infektion mit dem Corona-Virus, hinweggesetzt. Es hat dabei dem Vortrag des Betroffenen, dem es nicht darum ging, sich zu isolieren, sondern der geltend machen wollte, aufgrund krankheitsbedingter Beschwerden nicht zur Hauptverhandlung anreisen und an ihr teilnehmen zu können, kein Gehör geschenkt und zudem verkannt, dass den Betroffenen keine Nachweispflicht trifft.“

Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den AG Erkelenz, Beschl. v. 26.01.2021 – 5 OWi-311 Js 1142/19-174/19. Das AG hat die Nr. 5115 VV RVG nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung festgesetzt:

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Die vom Verteidiger zur Festsetzung beantragte Gebühr gem. VV-Nrn. 5115 i.V.m. 5107 RVG in Höhe von € 65,00 ist entgegen der Gründe des angefochtenen Beschlusses wohl entstanden.

Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 24.04.2020 nicht nur vorübergehend eingestellt. Die Verfahrenseinstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung gem. § 206a StPO ist erfolgt, nachdem der Verteidiger zuvor ausweislich BI. 29 GA die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat. Da die Verfolgungsverjährung während der Gutachtenerstellung eingetreten ist, wie das Gericht gern. BI. 93 selber festgestellt hat, ist die durch den Verteidiger erfolgte Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens als eine die Einstellung des Verfahrens fördernde Tätigkeit anzusehen (vgl. RVG-Kommentar Gerold/Schmidt, 24. Auflage, Rn. 6 zu RVG VV 5115).

Die zur Festsetzung beantragte Gebühr ist unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG auch nicht unangemessen hoch, so der Erinnerung abzuhelfen und zusätzlich zu den durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2020 für den früheren Betroffenen festgesetzten notwendigen Auslagen in Höhe von € 337,37 weitere € 77,35, bestehend aus der vorstehend genannten Gebühr in Höhe von € 65,00 nebst anteiliger Umsatzsteuer (19 % gern. VV-Nr. 7008 RVG) in Höhe von € 12,35, somit insgesamt € 414,72 festzusetzen waren.“

Die Ausführungen zum Grund sind zutreffend, die zur Höhe der Gebühr überflüssig/falsch, da es sich bei der Nr. 5115 VV RVG um eine Festgebühr in Höhe der Rahmenmitte handelt.

Zusammenspiel von Wiedereinsetzung und Verfolgungsverjährung, oder: Rechtskraft des Bußgeldbescheides?

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.04.2019 – 1 Rb 7 Ss 39/19. Ergangen ist der Beschluss in einem Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf des fahrlässigen Rotlichtverstoßes. Es geht in dem Beschluss um das Zusammenspiel von Verfolgungsverjährung und Wiedereinsetzung.

Das AG hatte die Betroffene verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Kollegen S. Kabus aus Bad Saulgau, die beim OLG Erfolg hatte. Das OLG sagt: Es ist/war Verfolgungsverjährung eingetreten:

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt.

Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Geschehens war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, als das Amtsgericht mit der Sache befasst wurde.

a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ereignete sich der verfahrensgegenständliche Vorfall am 07.12.2017, so dass die dreimonatige Verjährungsfrist (§§ 31 OWiG, 26 Abs. 3 StVG. 24 StVO) bei Erlass des Bußgeldbescheides durch die Stadt Karlsruhe am 08.02.2018 noch nicht abgelaufen war. Der Erlass des innerhalb von zwei Wochen zugestellten Bußgeldbescheides bewirkte die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG) und hatte nach § 26 Abs. 3 StVG zugleich die Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate zur Folge. Anschließend ereignete sich nichts mehr, was eine erneute Unterbrechung der bis 07.08.2018 laufenden Verjährung zur Folge gehabt hätte. Als die Akten am 10.10.2018 bei dem Amtsgericht Karlsruhe eingingen, war daher bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

b) Auf Grund der von der Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 16.05.2018 gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, begann die Verfolgungsverjährung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft nicht von Neuem, weil der Bußgeldbescheid wegen des rechtzeitigen Einspruchs des Betroffenen zu diesem Zeitpunkt nicht in Rechtskraft erwachsen und die Verfolgungsverjährung nicht abgelaufen war.

Ausweislich des dem Senat im Wege des Freibeweisverfahrens zugänglichen Akteninhalts wurde der am 08.02.2018 erlassene Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 14.02.2018 zugestellt. Der den Einspruch des Betroffenen enthaltene Verteidigerschriftsatz ging unstreitig am 19.02.2018 und somit innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist bei der Verwaltungsbehörde ein. Weil der Einspruchsschriftsatz jedoch aus ungeklärten Gründen nicht zur Verfahrensakte gelangte, leitete der zuständige Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde – in der irrigen Vorstellung, der Bußgeldbescheid habe Rechtskraft erlangt – die Vollstreckung ein. Nachdem der Verteidiger hiergegen unter Hinweis auf die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs interveniert hatte, gewährte die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen am 16.05.2018 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (§§ 51 Abs. 1 OWiG, 44 Abs. 1 StPO) angesichts des form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs nicht vorlagen.

Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die – für das Rechtsbeschwerdegericht nach §§ 52 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 2 StPO in ihren Wirkungen rechtlich bindende (vgl. OLG Braunschweig NJW 1973, 2119) – Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dazu führen kann, dass mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses die Verfolgungsverjährung neu beginnt (OLG Hamm NJW 1972.2097; OLG Stuttgart MDR 1986, 608; KK-OWiG/Ellbogen, 5. Auflage, OWiG, § 31 Rn. 37; Göhler/Gürtler, OWiG, 7. Auflage, Vor § 31 Rn. 2b). Diese Wirkung kann der Wiedereinsetzung aber nur dann zukommen, wenn der Bußgeldbescheid vor ihrer Gewährung und vor Eintritt der Verfolgungsverjährung tatsächlich schon Rechtskraft erlangt hatte (OLG Braunschweig NJW 1973, 2119; Göhler/Gürtler, a.a.O.). Denn mit der Rechtskraft wird die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit blockiert, so dass die Rechtskraft das Weiterlaufen der Verfolgungsverjährung ebenso hindert wie ihre Vollendung (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Braunschweig, a.a.O.). Lässt die Wiedereinsetzung die Wirkung der Rechtskraft – für die Zukunft – entfallen, so beginnt mit deren Wegfall mithin nicht nur die Verfolgung erneut, sondern auch die Verfolgungsverjährung.

Weil der Bußgeldbescheid im vorliegenden Fall jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen war, konnte die Wiedereinsetzung diese auch nicht beseitigen. Die Wirkung der Wiedereinsetzung erschöpfte sich hier vielmehr in der Feststellung, dass der Bußgeldbescheid mit dem Einspruch weiterhin anfechtbar sei (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 46 Rn. 11). Letztlich kam der Wiedereinsetzung daher im vorliegenden Fall rein deklaratorische Bedeutung zu, weil sie nur den Rechtszustand bestätigte, der für den Betroffenen im Zeitpunkt ihrer Gewährung am 16.05.2018 ohnehin bestand, weil der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt worden war (OLG Braunschweig, a.a.O.). Da hier mangels eingetretener Rechtskraft auch der Ablauf der Verfolgungsverjährung nicht blockiert war, konnte die Wiedereinsetzung deren Blockade nicht beseitigen und infolgedessen auch nicht den Neubeginn der Verfolgungsverjährung bewirken. Weil der Bußgeldbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen war, lief die Verfolgungsverjährung vielmehr weiter, ohne in irgendeiner Weise von der rein dekiaratorischen Wirkung der Wiedereinsetzung beeinflusst zu werden (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.).

Nähme man dagegen an, die unanfechtbare (§§ 51 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 2 StPO) Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die auch von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag erfolgen kann, würde stets auch dann den Lauf der Verfolgungsverjährung neu beginnen lassen, wenn der Bußgeldbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachen ist, so hätte es die Verwaltungsbehörde darüber hinaus – zumindest theoretisch und von Fallgestaltungen offensichtlicher Willkür abgesehen – in der Hand, den Lauf der gesetzlichen Verjährungsfristen nach eigenem Gutdünken zu verlängern. Dies liefe dem auf Wiederherstellung oder Erhaltung des gestörten Rechtsfriedens gerichteten Zweck der Verfolgungsverjährung (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, a.a.O., § 31 Rn. 2) zuwider, deren Lauf nach der gesetzlichen Regelungskonzeption nur durch die in §§ 32 und 33 OWiG abschließend aufgeführten Ereignisse (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Auflage, § 33 Rn. 6) zum Ruhen gebracht oder unterbrochen werden kann.

Da die Taten vor Erlass des angefochtenen Urteils bereits verjährt waren, lag ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindemis bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor. Der Senat hebt das amtsgerichtliche Urteil daher auf und stellt das Verfahren nach § 206a StPO ein (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – 5 StR 263/10).

Einstellung wegen Verjährung ==> Auslagen bei der Staatskasse, oder: Warum nicht gleich?

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Am „Gebührenfreitag“ weise ich heute auf zwei Entscheidungen hin, die sich mit der Erstattung von Kosten und Auslagen im Bußgeldverfahren befassen. Im LG Berlin, Beschl. v. 18.06.2018 – 538 Qs 65/18 – geht es zunächst um die Kostengrundentscheidung. Das AG Tiergarten hatte wegen Verjährung, also wegen eines Verfahrenshindernisses, eingestellt, dann aber davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind hier entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen. Zwar kann das Gericht nach § 467 Abs. 3 S.2 Nr.2 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Betroffene nur wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift Ausnahmecharakter hat und in der Regel dann nicht anzuwenden ist, wenn das Verfahrenshindernis nicht erst im Lauf des Verfahrens eingetreten ist, sondern von vornherein und erkennbar der Einleitung des Verfahrens entgegenstand (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 467, Rn.16 mwN).

Vergleichbar ist der Fall hier. Der Bußgeldbescheid vom 9. Januar 2018 hat die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen, da er dem Betroffenen erst am 21. März 2018, mithin nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, zugestellt wurde. Die von der Behörde vorgenommene Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Nr.5 OWiG entfaltete keine Unterbrechungswirkung, da der Betroffene tatsächlich nicht abwesend war, sondern die Behörde aufgrund einer von ihr im Bußgeldbescheid versehentlich falsch notierten Anschrift irrtümlich von einer Abwesenheit des Betroffenen ausging.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Belastung des Betroffenen mit den nach Eintritt der Verjährung entstandenen notwendigen Auslagen nicht angemessen.“

Warum nicht gleich so?

Einstellung des Bußgeldverfahrens – schöner Erfolg für den Betroffenen – ohne dass er etwas dazu kann

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Das AG Lüdinghausen hatte im AG Lüdinghausen, Beschl. v. 26.03. 2013 – 19 OWi -89 Js 187/13-20/13 – folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Betroffene sollte am 06.07.2012 einen Verkehrsverstoß begangen haben. Ihm wurde am 31.07.2012 ein Anhörungsbogen gesandt. Dieser geriet jedoch als unzustellbar in Rücklauf, da die Verwaltungsbehörde den Vornamen des  Betroffenen mit „Y“, nicht aber richtig mit „J“ geschrieben hat und auch die Hausnummer nicht mit 5, was richtig gewesen wäre, sondern falsch mit 6 angegeben hat. Die Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde hatten die etwas undeutliche – aber noch lesbarer – Schrift der Halterin in deren Rückantwort auf dem ihr übersandten Zeugenbefragungsbogen unrichtig in die behördlichen Datenerfassungssysteme übertragen. Obwohl somit der richtige Name und die richtige Anschrift des Betroffenen aktenkundig waren, wurde am 22.08.2012 und am 13.09.2012  das Verfahren nach „§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG“ eingestellt. Nach einer EMA-Auskunft wurde das Verfahren dann aber am 06.11.2012 mit falscher Namensangabe des Betroffenen durch Erlass eines Bußgeldbescheids wegen eines Abstandsverstoßes fortgesetzt. Das AG hat das Verfahren nach § 206a StPO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

„Die Einstellungen hatten jedoch nicht die verjährungsunterbrechende Handlung des § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, so dass 3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVO) nach dem Anhörungsschreiben vom 31.7.2012 und damit auch schon vor Erlass des Bußgeldbescheides Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es lag nicht ein bloßer Irrtum über den Aufenthalt des Betroffenen vor, der die Wirkung § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nicht beeinflusst hätte (hierzu: Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012 § 33 Rn. 27). Vielmehr waren im Ursprung bereits die richtige Anschrift und der richtige Name des Betroffenen aktenkundig – sie wurden aber von der Verwaltungsbehörde nicht richtig zur Kenntnis genommen oder nicht richtig übertragen. So wurde selbst noch nach der EMA-Anfrage der Name des Betroffenen weiter falsch mit „Y“ geschrieben. Die verfahrensrechtliche Lage ist damit wie im Falle des OLG Karlsruhe, Beschluss v. 6.3.2000 2 Ss 163/98 = DAR 2000, 371 = BeckRS 2000 30099636 zu beurteilen, so dass wegen des Eintritts des Verfahrenshindernisses der Verjährung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 206a StPO einzustellen war.“

Schöner Erfolg für den Betroffenen – ohne dass er etwas dazu kann 🙂