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Einstellung wegen Verjährung ==> Auslagen bei der Staatskasse, oder: Warum nicht gleich?

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Am „Gebührenfreitag“ weise ich heute auf zwei Entscheidungen hin, die sich mit der Erstattung von Kosten und Auslagen im Bußgeldverfahren befassen. Im LG Berlin, Beschl. v. 18.06.2018 – 538 Qs 65/18 – geht es zunächst um die Kostengrundentscheidung. Das AG Tiergarten hatte wegen Verjährung, also wegen eines Verfahrenshindernisses, eingestellt, dann aber davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind hier entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen. Zwar kann das Gericht nach § 467 Abs. 3 S.2 Nr.2 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Betroffene nur wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift Ausnahmecharakter hat und in der Regel dann nicht anzuwenden ist, wenn das Verfahrenshindernis nicht erst im Lauf des Verfahrens eingetreten ist, sondern von vornherein und erkennbar der Einleitung des Verfahrens entgegenstand (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 467, Rn.16 mwN).

Vergleichbar ist der Fall hier. Der Bußgeldbescheid vom 9. Januar 2018 hat die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen, da er dem Betroffenen erst am 21. März 2018, mithin nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, zugestellt wurde. Die von der Behörde vorgenommene Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Nr.5 OWiG entfaltete keine Unterbrechungswirkung, da der Betroffene tatsächlich nicht abwesend war, sondern die Behörde aufgrund einer von ihr im Bußgeldbescheid versehentlich falsch notierten Anschrift irrtümlich von einer Abwesenheit des Betroffenen ausging.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Belastung des Betroffenen mit den nach Eintritt der Verjährung entstandenen notwendigen Auslagen nicht angemessen.“

Warum nicht gleich so?

Einstellung des Bußgeldverfahrens – schöner Erfolg für den Betroffenen – ohne dass er etwas dazu kann

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Das AG Lüdinghausen hatte im AG Lüdinghausen, Beschl. v. 26.03. 2013 – 19 OWi -89 Js 187/13-20/13 – folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Betroffene sollte am 06.07.2012 einen Verkehrsverstoß begangen haben. Ihm wurde am 31.07.2012 ein Anhörungsbogen gesandt. Dieser geriet jedoch als unzustellbar in Rücklauf, da die Verwaltungsbehörde den Vornamen des  Betroffenen mit „Y“, nicht aber richtig mit „J“ geschrieben hat und auch die Hausnummer nicht mit 5, was richtig gewesen wäre, sondern falsch mit 6 angegeben hat. Die Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde hatten die etwas undeutliche – aber noch lesbarer – Schrift der Halterin in deren Rückantwort auf dem ihr übersandten Zeugenbefragungsbogen unrichtig in die behördlichen Datenerfassungssysteme übertragen. Obwohl somit der richtige Name und die richtige Anschrift des Betroffenen aktenkundig waren, wurde am 22.08.2012 und am 13.09.2012  das Verfahren nach „§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG“ eingestellt. Nach einer EMA-Auskunft wurde das Verfahren dann aber am 06.11.2012 mit falscher Namensangabe des Betroffenen durch Erlass eines Bußgeldbescheids wegen eines Abstandsverstoßes fortgesetzt. Das AG hat das Verfahren nach § 206a StPO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

Die Einstellungen hatten jedoch nicht die verjährungsunterbrechende Handlung des § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, so dass 3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVO) nach dem Anhörungsschreiben vom 31.7.2012 und damit auch schon vor Erlass des Bußgeldbescheides Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es lag nicht ein bloßer Irrtum über den Aufenthalt des Betroffenen vor, der die Wirkung § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nicht beeinflusst hätte (hierzu: Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012 § 33 Rn. 27). Vielmehr waren im Ursprung bereits die richtige Anschrift und der richtige Name des Betroffenen aktenkundig – sie wurden aber von der Verwaltungsbehörde nicht richtig zur Kenntnis genommen oder nicht richtig übertragen. So wurde selbst noch nach der EMA-Anfrage der Name des Betroffenen weiter falsch mit „Y“ geschrieben. Die verfahrensrechtliche Lage ist damit wie im Falle des OLG Karlsruhe, Beschluss v. 6.3.2000 2 Ss 163/98 = DAR 2000, 371 = BeckRS 2000 30099636 zu beurteilen, so dass wegen des Eintritts des Verfahrenshindernisses der Verjährung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 206a StPO einzustellen war.“

Schöner Erfolg für den Betroffenen – ohne dass er etwas dazu kann 🙂