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Die Email ist nun endgültig im Vereinsrecht angekommen ….

VereinsrechtDie Email ist nun wohl endgültig im Vereinsrecht angekommen, nachdem dann auch das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2015 – 27 W 104/15 – die Zulässigkeit der Einladung zur Mitgliederversammlung durch Email anerkannt hat. Um die Frage hatten der Verein und der Rechtspfleger bei der Anmeldung von Satzungsänderungen gestritten. Das OLG Hamm hat sich ausdrücklich dem OLG Hamburg im OLG Hamburg, Beschl. v. 06.05.2013 – 2 W 35/13, RPfleger 2013, 457 f. angeschlossen und auf dessen Ausführungen Bezug genommen und selbst dann noch angefügt:.

a.) Die vorstehend dargelegten Grundsätze treffen auch auf den vorliegend zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt zu.

Zwecke einer Form können nicht losgelöst von den zu schützenden Interessen betrachtet werden (siehe hierzu Bundestagdrucksache, 14/4987, S.19). Genau wie in dem vorstehenden Sachverhalt auch, ist der Formzweck der vorliegenden Satzung – wie regelmäßig in einem derartig gelagerten Sachverhalt – darauf gerichtet, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu gewährleisten.

Nach Sinn und Zweck unterscheidet sich das vereinbarte Schriftformerfordernis damit bei einer Einladung der Vereinsmitglieder zu einer Mitgliederversammlung deutlich von einem vereinbarten Schriftformerfordernissen im Wirtschaftsleben. Im allgemeinen Wirtschaftsleben wird insbesondere wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, wie bei der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit angestrebt. Viele der Funktionen der Schriftform (siehe Bundestagsdrucksache 14/4987, Seite 16) sind bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung von jedenfalls gänzlich untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich für die dort genannte Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- oder Warnfunktion.

So hat auch der beteiligte Verein in § 9 der Satzung hinsichtlich der Kündigung der Mitgliedschaft ausdrücklich vorgesehen, dass diese „schriftlich und eingeschrieben“ zu erfolgen hat. Hierdurch wird deutlich, dass der beteiligte Verein gerade auch in dem relevanten Bereich einer Beendigung der Mitgliedschaft auf eine erhöhte Rechtssicherheit, z. B. bezüglich der Rechtzeitigkeit der Kündigung, Wert gelegt hat.

b.) Hierbei stellt sich nicht einmal die Frage, ob das Erstellen einer formgültigen Urkunde oder nur der Zugang einer ansonsten formgültig erstellten Urkunde entbehrlich ist.

Aus den vom beteiligten Verein vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Einladung nebst Satzung mit dem bisherigen Inhalt und den vorgesehenen Änderungen tatsächlich in Schriftform mit Unterschrift erstellt worden ist. Die Übermittlung ist an die E-Mail-Empfänger im Zuge der Einladung zur der Mitgliederversammlung erfolgt.

2.) Abweichende Ansichten werden – soweit ersichtlich – im Vereinsrecht zu dieser Frage in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht vertreten.

Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss – 3 W 149/12 – vom 04.03.2013 (abgedruckt in Rpfleger 2013, 537 ff) ausgeführt, dass in aller Regel die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mittels E-Mail auch ohne elektronische Signatur ausreichend ist, wenn die Satzung eine schriftliche Einladung vorsieht.

Aus dem Beschluss des OLG Frankfurt – 20 W 326/09 – vom 17.11.2009 ergibt sich keine gegenteilige Auffassung für den vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt. Gegenstand der dortigen Entscheidung war die Frage, ob eine Satzung zulässigerweise die Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform vorschreiben kann. Dass eine Einladung mittels E-Mail für den Fall der Vereinbarung einer Ladung mittels Textform (jedenfalls) als rechtlich zulässig angesehen wird, stellt keine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Problematik dar. Zu dem vorliegend maßgeblichen Sachverhalt hat das OLG Frankfurt insoweit (siehe juris Rn.5) in anderem Zusammenhang lediglich auf die zu dieser Frage verbreitet vertretenden Literaturansichten verwiesen.

Ich vertrete in meinem „Vereinsrecht, 9. Aufl.“ im Übrigen auch diese Auffassung. Dann kann sie ja nicht falsch sein 🙂 🙂 🙂 . Zu Bestellung dann hier 🙂 .

Vereinsrecht meets Strafrecht – Insolvenzverschleppung im Vereinsrecht: ja oder nein?

Kein Angst :-), ich bin nicht übergelaufen zu den Zivilisten, sondern: Ich aktualisiere gerade mein Vereinsrechtsbuch, das es also demnächst dann in der 8. Aufl. geben wird (8. Aufl. ist doch schon mal was, oder). Wer es also noch nicht wusste: Ich habe also – wie man in Westfalen sagt – „Vorkinder“. Die stammen noch aus der Zeit als ich das Zivilrecht und noch nicht das Strafrecht für die Krone der Juristerei hielt 🙂 und an denen halte ich – auch, wenn es manchmal schwer fällt fest. Ist aber auch mal ganz lehrreich, mal was anderes als nur immer StPO, OWiG und StGB zu machen.

Bei den Arbeiten für die Neuauflage bin ich auf eine ganz interessante Frage gestoßen, die strafrechtlichen Bezug hat, nämlich: Macht sich der Vereinsvorstand, wenn er der sich aus § 42 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, ggf. der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar macht. In der Vergangenheit stellte sich diese Frage nicht, da strafbewehrt nur Verstöße gegen eine spezialgesetzlich geregelte Insolvenzantragspflicht waren (vgl. z.B. § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG a.F. oder § 148 Abs. 1 Nr. 2 GenG a.F.). § 42 Abs. 2 BGB enthält aber keine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht, sondern nur eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht. Inzwischen sind jedoch durch das . „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ zum 1. 11. 2008 (BGBl I, S. 2026) diese Sondertatbestände aufgehoben und in § 15a Abs. 4 InsO eine allgemeine Strafbarkeit für den Fall aufgenommen worden, dass ein Insolvenzantrag nach § 15 Abs. 1 InsO pflichtwidrig nicht gestellt wurde. Vom Wortlaut her erfasst die Vorschrift des § 15 Abs. 1 InsO nun zwar auch den Vereinsvorstand. Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht für Vereinsvorstände eine Sonderregelung gilt, weil der Gesetzgeber für diese die Spezialantragspflicht des § 42 Abs. 2 BGB aufrecht erhalten hat, während er die übrigen Antragspflichten zu Gunsten des § 15a Abs. 1 InsO aufgehoben hat. Letzteres wird man m.E. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in der BT-Drucks. 16/6140, S. 55 bejahen müssen, da es dort ausdrücklich heißt: „Für den Verein wird die Sonderregelung in § 42 Absatz 2 BGB beibehalten, die der allgemeinen Vorschrift in § 15a InsO vorgeht.” (s. auch Brand/Reschke, NJW 2009 S. 2343). Hinzu kommt, dass auch, worauf Brand/Reschke (a. a. O.) zutreffend hinweisen, teleologische Gründe dafür sprechen, beim eingetragenen Verein die Insolvenzverschleppung seitens des Vorstands nicht unter Strafe zu stellen. Zwar sei der Verein gewissermaßen Grundtypus jeglicher juristischer Personen, jedoch unterscheide sich der Idealverein erheblich von anderen juristischen Personen, insbesondere in Ansehung des Gläubigerschutzes.

Ich finde es überzeugend :-), in entsprechenden Fällen die StA und die Gerichte hoffentlich auch. Aber dennoch: Der Vorstand sollte einen etwa erforderlichen Insolvenzantrag so früh wie möglich stellen, um allein dadurch den Vorwurf einer Insolvenzverschleppung auszuschließen. Den Rat sollte der um Rat gefragte Rechtsanwalt einem Vereinsvorstand geben, damit er nicht zum Verteidiger mutieren muss.