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Der Parkplatzkampf – ich will mehr als meinen eigenen…

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

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Manchmal tun mir die (Zivil)Gerichte leid, wenn ich in Pressemitteilungen lese, was alles entschieden werden muss. So ist es mir auch bei der PM des AG München zum AG München, Urt. v. 11.06.2013 – 415 C 3398/13 – gegangen. Da geht es um einen Parkplatzkampf, allerdings der etwas anderen Art. Die Klägerin in dem Zivilverfahren hatte zwar einen Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Im Grunde wollte sie aber mehr, nämlich auch noch einen Teil des daneben liegenden Stellplatzes. Das hat das AG München aber nicht mitgemacht. In der PM heißt es:

„Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Das hat das AG München entschieden.

Eine Münchnerin parkte gewöhnlich ihren Opel Corsa auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Von Zeit zu Zeit stellte diese ihren Renault nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte ab. Dies störte die Fahrerin des Opel Corsa. Sie werde dadurch beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert. Sie forderte ihre Nachbarin auf, dies zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese weigerte sich. Erstens mache sie das auch nur, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei, da sie sonst nicht aus dem Auto aussteigen könne, zweitens könne die andere Autofahrerin ebenfalls weiter rechts parken. Die Besitzerin des Opel Corsa erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Verurteilung der Fahrerin des Renaults dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 Zentimeter an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie 5000 Euro.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da eine Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht vorliege. Das Parken der Renaultfahrerin stelle keine solche dar. Diese parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Renaultfahrerin parke ihren PKW nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken.“

Ich frage mich immer, ob man über so etwas nicht reden kann. Aber vielleicht hat man ja und ist aus uns unbekannten Gründen nicht zu einem vernünftigen Ergebnis gekommen.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Quo vadis: Smartphone usw.? – Darf ich demnächst im Pkw keine Musik mehr hören, sondern nur noch mit ihm fahren?

© akmm - Fotolia.com

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Kleine (?) Dinge, große Wirkung, denkt man bzw. habe ich gedacht, als ich die hib (= Heute im Bundestag)-Meldung Nr. 100 v. 27.02.2012 gelesen habe, mit dem Titel: Rechtslage zur Smartphone-Benutzung während der Autofahrt soll nach Ansicht des Petitionsausschusses geändert werden“.

Berichtet wird über eine Petition, die den Petitionsausschuss des Bundestages beschäftigt hat und die teilweise an der Bundesverkehrsministerium überwiesen worden ist. Da ging es wohl um die Nutzung eines Smartphones, das im Straßenverkehr dazu in die Hand genommen wird, etwas um das Navigationssystem zu nutzen, was gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt. Dieselbe Nutzung bei einem Tablet-Computer bleibt hingegen bußgeldfrei, weil man mit dem eben nicht (auch) telefonieren kann. Dass das ungerecht ist, fand der Petitionsausschuss auch und hat deshalb an das Minsterium weiter geleitet. Dem Vorschlag/der Forderungen des Petenten Forderung, künftig zu erlauben, dass Mobiltelefone während der Fahrt in die Hand genommen werden dürfen, wenn sie denn nicht zum Telefonieren genutzt werden, teilt der Ausschuss jedoch nicht.

So weit schon ganz interessant. Noch interessanter fand ich, dass man auf diesem Wege erfährt, was im Bundesverkehrsministerium offenbar geplant ist bzw. in der Pipeline hängt. wenn man das zusammenfasst:

  • Ggf. Änderung des § 23 StVO, um den o.a. Widerspruch aufzulösen, und zwar durch eine Ergänzung dahin, „dass künftig Handlungen der Fahrzeugführer, die nicht dem Fahren dienen und unter denen die Verkehrssicherheit leidet, generell ausdrücklich verboten werden sollen. Es sei jedoch schwierig, hier klare rechtliche Abgrenzungen zu finden, heißt es weiter.
  • Ggf. Umsetzung eines Konzepts (?) der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAS), das vorsieht, das Bedienen technischer Geräte im Fahrzeug zu verbieten. Bislang würden darunter auch Navigationssysteme fallen, heißt es weiter. Um deren Nutzung während der Fahrt zu gewährleisten, werde eine entsprechende weiterführende Regelung erarbeitet.“ Zu letzterem fällt mir spontan ein: So wie es da steht, fällt darunter auch das Einschalten des Radios, oder?

Jedenfalls: Es bleibt spannend an der Stelle und hinter den Kulissen bewegt sich was. Warum auch nicht? Dann haben die Fachzeitschriften wenigstens etwas zu berichten.