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So klappt das nicht mit der Wiedereinsetzung…

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Tja, da muss man wohl wirklich am Vortrag des Angeklagten, mit dem er ein Wiedereinsetzungsgesuch begründet hat, zweifeln. Zumindest ist sein Vortrag nicht glaubhaft gemacht, so dass der BGH den Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.08.2012 -4 StR 299/12). Da konnte auch die neue Verteidigerin nichts mehr retten:.

„…
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar behauptet, bereits am 7. Juni 2012, also einen Tag vor Fristablauf, den Brief vom 6. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt in einem Begleitumschlag für ab-gehende Briefe zur Post gegeben zu haben. Er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist seine Behauptung durch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 26. Juni 2012 widerlegt, wonach sich die Justizbeamtin K. am 7. Juni 2012 nicht im Dienst befand und am Feiertag von Gefangenen keine Briefpost entgegengenommen wird. Dies steht in Einklang mit der vom Gefangenen selbst auszufüllenden Datumsangabe „8/6/12“ auf dem Begleitumschlag für abgehende Briefe. Durch die Abgabe des Briefes erst am Tage des Fristablaufs hat der Angeklagte die Frist schuldhaft versäumt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1997 – 1 StR 142/97, BGHR StPO § 44 Verschulden 4). Ebenso wenig hat der Angeklagte die Absendung eines Briefes mit einem Auftrag zur Revisionseinlegung an seinen Verteidiger am 4. Juni 2012 glaubhaft gemacht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 45 Rn. 9 mwN).

Soweit die neue Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M. -H. , ein Verschulden der früheren Verteidiger darin sieht, dass sie den Angeklagten erst am 22. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt besucht haben, ist der Vortrag verspätet (vgl. Meyer-Goßner aaO Rn. 5). Im Übrigen würde dadurch das eigene Verschulden des Angeklagten, seine Verteidiger nicht rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt zu haben, nicht beseitigt (vgl. Meyer-Goßner aaO § 44 Rn. 12b).“

Verteidigung ist kein „betreutes Wohnen“ oder: Ein bißchen muss man auch schon selber tun, und wenn nicht: Kein Rechtsanwaltsregress wegen unterbliebenen Gnadenerweises.

Die Fragen der anwaltlichen Haftung spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle, obwohl die Bedeutung im Strafverfahrenne längst nicht so groß ist wie im Zivilverfahren, wo dem Mandanten das Verschulden seines Rechtsanwaltes in der Regel zugerechnet wird.

Das OLG Celle hat nun in einem Urt. v. 01.06.2010 – 3 U 59/10 noch früher angesetzt und festgestellt: Ein Rechtsanwalt, der einen mehrfach einschlägig vorbelasteten Mandanten in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr vertritt, muss diesen zwar auf das Erfordernis, seinen Alkoholabusus zu bekämpfen, hinweisen (wegen der Fragen der Bewährung und/oder Gnade), wird aber regelmäßig erwarten dürfen, dass der Mandant von sich aus den Antritt einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie in Betracht zieht.

Also: Ein bißchem muss der Mandant schon selber tun. Weg vom „betreuten Wohnen“. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass allein der hypothetische Antritt einer solchen Therapie nicht zur Feststellung der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung genügt. Ohne weitere Anhaltspunkte könne nicht angenommen werden, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder später Gnade erwiesen worden wäre.