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Neues Gesetzesvorhaben zum Staatsschutz

Das BMJ und das Innenministerium haben sich über einen neuen Gesetzentwurf geeinigt, der die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten ahnden soll . Das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung soll in Zukunft strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten unterweisen zu lassen. Außerdem werden neue Straftatbestände gegen das Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geschaffen.

Erweitertes Führungszeugnis hinsichtlich bestimmter Sexualdelikte

Das BMJ hat am 26.11.2008 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem ein so genanntes erweitertes Führungszeugnis eingeführt werden soll, um dem Arbeitgeber in größerem Umfang Auskunft darüber zu geben, ob Stellenbewerber für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Künftig soll daher durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass sexualstrafrechtliche Verurteilungen an Kindern und Jugendlichen auch im niedrigen Strafbereich in diesem Führungszeugnis aufgenommen werden. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich im Januar 2009 damit befassen.

Quelle: PM des BMJ vom. 26.11.2008

Neues Gesetzesvorhaben hinsichtlich schwerer staatsgefährdender Gewalttaten

Nach einer Pressemitteilung des BMJ vom 27.09.2008 ist der Gesetzentwurf, mit dem neue Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten unter Strafe gestellt werden sollen, innerhalb der Bundesregierung sowie mit den Ländern und Verbänden abgestimmt worden. Er wird daher nun Gegenstand der Befassung im Bundeskabinett sein. Mit dem geplanten Gesetz sollen eine Vielzahl von Handlungen im Vorfeld von terroristischen Straftaten unter Strafe gestellt werden. Das Paket umfasst unter anderem das Bereitstellen von Bombenbauanleitungen im Internet, das Finanzieren von Terroranschlägen, das Beschaffen und Vorhalten von Materialien, mit denen Anschläge begangen werden können, und die Ausbildung und das sich ausbilden lassen, um eine terroristische Gewalttat zu begehen.

Änderungen im U-Haft-Recht

Das BMJ hat vor Kurzem den Verbänden einen RefE für ein „Gesetz zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts“ zur Stellungnahme zugesandt. Der Entwurf hat in erster Linie die Umsetzung der sich aus der Föderalismusreform ergebenden Auswirkungen auf die Vorschriften zur U-Haft zum Ziel. Der Entwurf sieht eine Neufassung des § 119 StPO vor, welche die bislang von § 119 Abs. 3, 1. Alt. StPO im wesentlichen nur allgemein angesprochenen und lediglich in der UVollzO näher ausgestalteten Beschränkungen für Beschuldigte aus dem Zweck der U-Haft heraus konkret und transparent im Text der StPO regelt. Eine inhaltliche Veränderung der möglichen Maßnahmen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage beabsichtigt der Entwurf jedoch nicht. Darüber hinaus wird z.B. in § 114b StPO-E eine Pflicht zur Belehrung von verhafteten und – über die Verweise in §§ 127, 127b, 163c StPO-E – vorläufigen festgenommenen bzw. festgehaltenen Personen über ihre Rechte schon bei der Festnahme normiert. Die Aufgabe zur Belehrung soll der Polizei zufallen. Weitere Änderungen sind nicht vorgesehen.

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