BGH braucht fünf Monate zur Beschlussübersendung, das gibt Entschädigung….

© Elena Schweitzer - Fotolia.com

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Bevor es dann nachher noch das RVG-Rätsel gibt, will ich noch auf eine Entscheidung hinweisen, die eine Problematik aus dem Bereich der Strafrechtsentschädigung behandelt. Es ist nicht so häufig, dass ein OLG dazu Stellung nimmt. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v.  11.01.2016 – 1 Ws 9/16. Es geht um Entschädigung wegen erlittener U-Haft und Unterbringung, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts: In einem Sicherungsverfahren ist der Antragsteller während der laufenden Hauptverhandlung am 09.12.2013 nicht zum Termin erschienen, weshalb am selben Tag Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen wurde. Der Antragsteller wurde am 10.12.2013 festgenommen. Mit Urteil vom 08.01.2014 ordnete die Kammer die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an und erließ zugleich Unterbringungsbefehl nach § 126 a StPO, der noch am selben Tag vollzogen wurde. Auf die Revision des Antragstellers hob der BGH mit Beschluss vom 19.08.2014 das Urteil der Kammer auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurück (3 StR 243/14). Diese Entscheidung wurde beim BGH am 19.01.2015 abverfügt, sodass der Vorgang erst am 06.02.2015 bei der Staatsanwaltschaft und am 16.02.2015 beim LG einging. Die Kammer hat auf Antrag der StA ohne weitere Begründung am 24.02.2015 den Unterbringungsbefehl aufgehoben. Am 19.10.2015 ist der Antragsteller wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, nachdem aufgrund eines neuen Sachverständigengutachtens Schuldunfähigkeit sicher ausgeschlossen werden konnte. Von einer Maßregel nach § 63 StGB hat die Strafkammer aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgesehen.

Die Strafkammer hat den Entschädigungsantrag abgelehnt, weil der Antragsteller die Anordnung der vorläufigen Unterbringung gemäß § 126 a StPO vorsätzlich herbeigeführt habe, sodass eine Entschädigung ausgeschlossen sei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG). Auch wenn der Antragsteller ein erhebliches Sonderopfer erbracht habe, sehe die Kammer keinen Grund, im Rahmen der Ermessensausübung vom Regelfall der Entschädigungsversagung abweichen. Denn die ursprünglich erkennende Kammer habe zunächst zu Recht von einer nicht ausschließbar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit und dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB ausgehen müssen.

Das OLG sieht es teilweise anders: Für die erlittene Untersuchungshaft gibt es nichts, weil der Antragsteller einer ordnungsgemäßen Ladung vor die Strafkammer nicht Folge geleistet hatte. Aber

„3. Hinsichtlich der erlittenen Unterbringung war zu differenzieren.

a) Gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die erlittene Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dieser Ausschlusstatbestand greift auch bei Gewährung einer Billigkeitsentschädigung nach § 4 StrEG durch (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 5 StrEG Rdnr. 1). Danach darf der Antragsteller den Erlass des Unterbringungsbefehls nicht durch sein eigenes Verhalten verursacht haben. Da der Kreis der möglichen Verhaltensweisen in § 5 Abs. 2 StrEG nicht näher beschränkt wird, kann das maßgebliche Verhalten in der Tat selbst, im Vor- und Nachtatverhalten oder im Prozessverhalten begründet sein (vgl. OLG Celle, StraFo 2011, 159).

Vorliegend hat die Tat selbst den Ausschluss einer Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG zunächst begründet. Diese Tat ist durch das Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2015 auch bindend festgestellt. Dem Antragsteller musste bewusst sein, dass er im Fall der Bedrohung des Sparkassenmitarbeiters mit einem Samuraischwert damit rechnen musste, freiheitsentziehende Maßnahmen zu erfahren. Aus Sicht der Kammer lag dem Urteil vom 8. Januar 2014 folgend auch dringender Tatverdacht dafür vor, dass der Antragsteller in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Mit Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG war für eine Ermessensentscheidung, wie sie die Kammer vorgenommen hat, mithin kein Raum mehr.

b) Etwas anderes gilt für die Zeit, nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil vom 8. Januar 2014 aufgehoben hatte. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt insoweit eine Zäsur dar, durch die sich die Zurechnungsgrundlagen für die erlittene Freiheitsentziehung geändert haben. Ab diesem Zeitpunkt war nicht mehr das Verhalten des Antragstellers bei der Tat maßgeblich. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind nämlich genügend Hinweise darauf zu entnehmen, dass es voraussichtlich zu einer Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht kommen werde. Insoweit hat auch die Kammer nach Eingang der Akten, ohne zuvor ein neues Sachverständigengutachten eingeholt zu haben, den Unterbringungsbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

c) Mit Wegfall des Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG war demnach im Rahmen der Ermessensentscheidung dem Antragsteller Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden ist. Erkenntnisse darüber, warum zwischen dem Zeitpunkt des Beschlusses und der Abverfügung des Vorgangs beim Bundesgerichtshof noch 5 Monate verstrichen sind, liegen nicht vor. Bei Beachtung des erforderlichen Beschleunigungsgrundsatzes wäre die Entscheidung der Kammer, den Unterbringungsbefehl aufzuheben, zeitnah zum Beschluss des Bundesgerichtshofs zu erwarten gewesen. Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Senates, dem Antragsteller die Entschädigung ab dem 19. August 2014 zu bewilligen.“

Viel gibt es ja nicht, aber immerhin…….

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