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„Butter bei die Fische“ II: Was ist ein „Fußgängerüberweg“?

© Pink Badger - Fotolia.com

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Ich hatte ja schon über den BGH, Beschl. v. 21.05.2015 – 4 StR 164/15 berichtet, und zwar soweit es in ihm um die Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung ging (vgl. Ist das denn so schwer?, oder: Butter bei die Fische im Verkehrsrecht). Der Beschluss behandelt allerdings noch eine weitere Frage, die ebenfalls einen Hinweis wert ist.

Der Angeklagte war vom LG u.a. auch wegen eines Verstoßes gegen § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB, also falsches Fahren an einem Fußgängerüberweg, verurteilt worden. Dazu hieß es im Urteil, dass der der Angeklagte mit seinem Pkw „gleichgültig gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern mit derart überhöhter Geschwindigkeit [fuhr], dass er von der Fahrbahn abkam, auf den in gleicher Fahrtrichtung eingerichteten Fahrradschutzstreifen geriet und einen mit einer Lichtzeichenanlage versehenen „Fußgängerüberweg“ überfuhr. Dort kollidierte er mit der rechten Front seines Fahrzeugs mit dem Vorderrad des Fahrrads des am „Fußgängerüberweg“ wartenden Zeugen C.

Das reicht dem BGH (auch nicht):

c) Im Fall II. 5 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB an einem Fußgängerüberweg falsch gefahren ist.

315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO. Das sind allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 102; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315c Rn. 17 mwN), an denen zu Fuß Gehende und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO vor Fahrzeugen uneingeschränkt Vorrang haben und Fahrzeug Fahrende gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVO sowie § 41 Abs. 1 StVG i.V.m. Anlage 2 und Zeichen 293 besonderen Pflichten unterliegen (Einzelheiten bei König in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 18-21, 23-25 mwN). Dass es sich bei der Unfallstelle um eine mit „Zebrastreifen“ markierte Fahrbahnfläche und damit um einen Fußgängerüberweg im Sinne der § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB, § 26 StVO gehandelt hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Verwendung des Rechtsbegriffes „Fußgängerüberweg“ vermag die Angabe der zu dessen Ausfüllung erforderlichen Tatsachen nicht zu ersetzen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schließlich bleibt auch offen, ob die angeführte Lichtzeichenanlage in Betrieb war und deshalb ihre Lichtzeichen nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StVO einer etwa bestehen-den Vorrangregel oder Vorrang regelnden Verkehrszeichen vorgingen (vgl. da-zu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 11 mwN; zum persönlichen Schutzbereich des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB siehe König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 103 mwN).“

Also auch hier: „Butter bei die Fische“ = Tatsachen ins Urteil.

Der „Regenbogenzebrastreifen“ in Köln muss wieder weg …

entnommen: openclipart.org

Der regenbogenbunte Kölner Zebrastreifen kommt wieder weg. Er war von einem „Straßenkünstler“ als Protest gegen Kriminalisierung derdie russischen Schwulen- und Lesbenbewegung in den vergangenen Tagen auf einen „stinknormalen“ Zebrastreifen übermalt worden (vgl. hier das Interview im Kölner Express). Solche Aktionen hatte es ja auch schon in anderen Städten gegeben, wie z.B. in Stockholm und Sydney (vgl. hier). Aber das rettet den Kölner Regenbogen nicht. Ein Zebrastreifen muss, wie es wohl aus Zeichen 293 und 350 der StVO folgt, „weiß“ sein. Deshalb – so die Stadt Köln – „werden wir den ordnungsgemäßen Zustand wieder herstellen.“

Schade (?). Hätte sicherlich ein wenig Farbe in die Städte gebracht. Nur, was macht man, wenn nun im Bundestagswahlkampf alle Parteien (noch mehr) Farbe auf die Straßen bringen. SPD, Grüne, Linke und FDP hätten es mit Rot, Grün und Blau/Gelb nicht schwer, nur was macht die CDU mit Schwarz. Das fällt ja nun gar nicht auf. 🙂 🙂

Die Farben des Zebra-Streifens wäre im Übrigen vielleicht auch das erste Projekt, das sich ein neuer/alter)  Bundesverkehrsminister für die 18. Legislaturperiode vornehmen könnte? Slogan: „Farbe in die Stadt“. Aber, es wir wohl weiter so aussehen 🙂 (für potentielle Kommentatoren: Es geht um den Zebrastreifen/Fußgängerüberweg, nicht um die Seniorin):

oooRENAooo – Fotolia.com (Symbolbild)

Straßenverkehrsgefährdung: An einem „Fußgängerüberweg“ (?) etwas rasant gefahren

oooRENAooo – Fotolia.com (Symbolbild)

Gestern Nachmittag hatte ich unter der Überschrift: Zebrastreifen “Do-it-yourself” – Zum Ausrollen und Selbermalen“über den selbst gemalten Zebrastreifen in Köln berichtet. Dazu passt ganz gut der OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2013 – 31 Ss 50/12, der sich zu einer Straßenverkehrsgefährdung an einem Fußgängerüberweg verhält. Die Leitsätze des Beschlusses sagen an sich alles:

„1. Fußgängerüberwege im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB sind ausschließlich solche i. S. des § 26 StVO, also die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i. V. m. dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen.

 2. Entscheidet sich ein Kraftfahrer, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs? und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer – auch Fußgänger – sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine Geschwindigkeit dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dar.

 

Zebrastreifen „Do-it-yourself“ – Zum Ausrollen und Selbermalen

oooRENAooo – Fotolia.com (Symbolbild)

Mit der Überschrift: „Zebrastreifen „Do-it-yourself“ – Zum Ausrollen und Selbermalen“ leitet LTO einen Artikel ein zu einer besonderen Art von „Do-it-yourself“.  In Köln hatte nämlich ein Bürger in der Alteburger Straße kurzerhand zu Pinsel und Farbe gegriffen und sich seinen eigenen Zebrastreifen. gemalt (vgl. auch hier). Darauf muss man erst mal kommen :-).

Zu den damit zusammenhängenden Rechtsfragen äußert sich Adolf Rebler auf LTO, der das nicht für ratsam hält. Überrascht nicht, oder?