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Rat zum Schweigen, oder: Wird das mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG honoriert?

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Im Gebührenpool heute dann zunächst den AG Augsburg, Beschl. v. 25.05.2021 – 2 Cs 206 Js 128663/19 – zur Frage des Entstehens der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG in den Fällen des Rates zum Schweigen. Das AG hat die Gebühr festgesetzt:

„Eine Gebühr Nr. 4141 VV RVG gelangt auch dann zur Entstehung, wenn der Beschuldigte auf anwaltlichen Rat hin zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nach § 170 II StPO eingestellt wird (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4141 Rn. 7-10). Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist vorliegend entstanden, nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten pp. ausweislich der Begründung des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, da dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden konnte.“

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Rat zum Schweigen nicht nur intern

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Am RVG-Freitag heute zwei AG Entscheidungen zum Gebührenrecht.

Den Opener macht das AG Köln, Urt. v. 02.09.2020 – 117 C 233/20, das mir die beteiligte RSV geschickt hat. Das tun die RSV immer mal, meist sind es Entscheidungen, in denen die Klagen keinen Erfolg hatten. Woran das liegt, kann ich nicht sagen 🙂 .

Im Streit war mal wieder die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG und dort die Frage, ob der Verteidiger „mitgewirkt“ hat. Er hatte dem Mandanten den Rat gegeben zu schweigen, aber leider nur intern. Das hat dem AG nicht gereicht. Es hat die Klage auf Zahlung der Nr. 4141 VV RVG abgewiesen.

„Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrat den Kläger in einem Strafverfahren, wofür zuvor Deckungsschutz seitens der Beklagten erteilt worden war. Mit Anhörungsschreiben vom 19.06.2019 wurde dem Kläger vorgeworfen, sich unerlaubt vom Unfall entfernt zu haben. Hierauf bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24.06.2019, bat um Akteneinsicht und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Das Strafverfahren zum Az. 912 Js 6746/19 (StA Köln) wurde mit Schreiben vom 04.11.2019 eingestellt.

Mit Kostennote vom 12.11.2019 wurde neben der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 196,35 EUR brutto Rechnung gestellt. Über die Berechtigung der Inrechnungstellung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG streiten die Parteien.

Nach Nr. 4141 VV RVG entsteht die Gebühr insbesondere dann, wenn ein Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Die Gebühr entsteht nach Abs. 2 hingegen nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Welche Tätigkeit der Rechtsanwalt erbringt, ist unerheblich. Es genügt jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit. Insbesondere reicht es aus, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts aus einem anderen Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt. Die anwaltliche Mitwirkung wird nach Abs. 2 S. 1 der Nr. 4141 VV RVG gesetzlich vermutet. Hingegen stellt es keine Mitwirkung des Rechtsanwalts dar, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die (bloße) Verteidigerbestellung und Akteneinsicht beschränkt oder ein unbegründeter Einstellungsantrag gestellt wird bzw. lediglich die Mandatierung angezeigt wird, Akteneinsicht gefordert wird und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird (zum Vorstehenden Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., RVG VV 4141, Rn. 10, ferner etwa AG Wiesbaden, Urt. v. 27.12.2013, Az. 93 C 3942/13 – Rn. 4 – zitiert nach juris). Dies reicht nicht aus, um von einer Mitwirkung zu sprechen (wie vor). Denn erforderlich ist, dass der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert hat und die entsprechende Entscheidung nicht auch ohne sein Zutun erfolgt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011, Az_ IX ZR 123/10).

Vorliegend liegt eine Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV RVG nicht vor Die Beklagte hat in der Klageerwiderung unbestritten dargelegt, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nach außen in der Bestellung mit Schreiben vom 24.06.2019 als Verteidiger nebst Akteneinsichtsgesuch und Beantragen der Einstellung erschöpfte. Unbestritten ist ferner das Vorbringen des Klägers geblieben, nach erfolgter Akteneinsicht sei dem Kläger geraten worden, zu schweigen. Diesbezüglich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies nach außen kommuniziert wurde.

Allein die Anzeige der Mandatierung und das Akteneinsichtsgesuch sind nach den vorstehend ausgeführten Maßstäben nicht als ausreichende Mitwirkungshandlungen anzusehen. Ebenso wenig gilt dies für den unbegründeten Einstellungsantrag. Aber auch der interne Rat zu Schweigen genügt nicht für die Annahme, dass eine Mitwirkung i.S.v. Nr. 4141 VV RVG vorliegt. Denn für die Staatsanwaltschaft war nicht ersichtlich, wie sich der Kläger im Ermittlungsverfahren verhalten wird; insbesondere, ob etwa eine Einlassung erfolgen wird. Im Falle eines sog. gezielten Schweigens weiß die Behörde hingegen infolge der Mitteilung, dass der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und muss sich nun darüber klar werden, ob eine Verurteilung auf die übrigen Beweismittel gestützt werden kann oder aber es Sinn ergeben kann, das Verfahren einzustellen. Ist letzteres der Fall, ist evident, dass die Mitteilung über die Ingebrauchnahme des Schweigerechts die Einstellung „gefördert“ hat. Hier erfolgte indes gerade keine Mitteilung von der Ingebrauchnahme des Schweigerechts, sodass seitens der Staatsanwaltschaft jederzeit mit einer Einlassung gerechnet werden konnte. Damit erfolgte die Entscheidung der Einstellung unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers, sodass eine Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV RVG nicht angenommen werden kann (vgl. zum internen Rat zu Schweigen auch Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., RVG VV 4141. Rn. 9).“

Es ist richtig, dass die AG-Rechtsprechung unter Hinweis auf den BGH das so sieht. Ob das alles richtig ist und der BGH an der Stelle richtig liegt, kann man bezweifeln. Denn letztlich geht es um die Frage der Ursächlichkeit. Aber: Als Verteidiger muss man diese „Falle“ kennen und sie vermeiden. Ist m.E. ganz einfach. Man teilt der Ermittlungsbehörde eben kurz mit, dass der Mandant schweigen wird. Dann liegt der Ball im anderen Spielfeld und es sollte keine Probleme mit der Nr. 4141 VV RVG geben. Allerdings: Das weiß man bei einer RSV nie.

Nochmals: Der Rat zum Schweigen, oder: Schweigen ist Silber, Reden ist Gold umgekehrt

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Ich habe gerade erst am 20.10.2017 über die gebührenrechtlichen Auswirkungen des anwaltlichen Rates zum Schweigen berichtet (vgl. hier das AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17 und dazu Die RSV und der anwaltliche Rat zum Schweigen, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr?). Das Posting hat mir dann die Einsendung einer weiteren Entscheidung zu der Problematik gebracht., und zwar den AG Leipzig, Beschl. v. 11.10.2017 – 200 Ds 805 Js 50086/15 (2), den mir der Kollege Einspron aus Halle übersandt hat.

In dem vom AG Halle entschiedenen Fall war es nun nicht eine RSV, die sich „geziert“ hat, die vom Kollegen geltend gemachte zuästzliche Verfahrengebühr zu zahlen, sondern die Staatskasse. Begründung war, dass „sich weder aus dem Antrag des Erinnerungsführers noch dem Inbegriff der Aktenlage eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit ergab, die als solche geeignet ist, das Verfahren in formeller, materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht im Hinblick auf eine Erledigung zu fördern.“. Der Kollege hat dann nachgelegt und in der Erinnerung ausgeführt, „dass allein in dem Rat des Rechtsanwaltes, keine Einlassung abzugeben und vom Schweige­recht Gebrauch zu machen, schon eine hinreichende Mitwirkung bestehe.“

Das hat dann zur Festsetzung der zuästzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geführt:

„Dem ist zu entnehmen, dass der Erinnerungsführer seinen Mandanten geraten hat, keine Ein­lassung abzugeben und von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen

Eine Mitwirkung im Sinne der Vorschrift nach herrschender Meinung auch der Rat des Rechtsanwaltes an den Mandanten, sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen; sog. „gezieltes Schweigen“. Berät der Rechtsanwalt nämlich seinen Auftraggeber in diese Richtung und wird, weil ggfs. das einzige Beweismittel verlorengeht, darauf das Verfahren ein­gestellt, hat der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt. Der Rechtsanwalt sollte aber klar und deutlich zu erkennen geben, dass sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 9 zu VV4141).

Der Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass eine zusätzliche Gebühr durch den Rat zum Schweigen nicht entstehen solle, wenn unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten of­fenkundig sei, dass dieser die ihm vorgeworfene Tat begangen haben könne, und dass der Gebührenschuldner hierfür die Beweislast trage (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O.), wird in der Lite­ratur und durch die anerkannte Rechtsprechung nicht beigetreten.

Dem schließt sich das Gericht nach eigener sorgfältiger Prüfung an.“

Kleiner Tipp: In solchen Fällen sollte man von Anfang an zur Mitwirkung vortragen.

Die RSV und der anwaltliche Rat zum Schweigen, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Zum Glück sind mir in der letzten Woche zwei gebührenrechtliche Entscheidungen übersandt worden. Sonst wäre es heute mau mit meinen gebührenrechtlichen Postings, da ich derzeit kaum gebührenrechtliche Entscheidungen, die sich für eine Berichterstattung eignen, vorliegen habe.

Hier dann also zunächst  das AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17, das mir der Kollege Demuth aus Düsseldorf übersandt hat. Er hat einen „Rückzahlungsprozess“ gewonnen, den eine Rechtsschutzversicherung gegen ihn geführt hatte. Der Kollege hatte – offenabr im Vorschussweg – als Verteidiger im Bußgeldverfahren auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angesetzt. Die RSV hatte die gezahlt und forderte sie nun vom Kollegen zurück. Begründung: Der vom Kollegen erteilte Rat zum Schweigen, der dann zur Einstellung des Verfahrens geführt habe, habe nicht zum Entstehen der Nr. 5115 VV RVG geführt. Der Kollege hat sich geweigert, zurück zu zahlen. Und: Mit Recht, wie ihm das AG bescheinigt hat.

Das AG hat nämlich die Klage der RSV abgewiesen. Die Berechnung der Nr. 5115 VV RVG sei zu Recht erfolgt. Das AG bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2011, 1605 = AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = VRR 2011, 118 = StRR 2011, 201 = RVGprofessionell 2011, 85 = JurBüro 2011, 244):

„Nach diesen Maßstäben kann die nach Nr. 5115 VV RVG erforderliche Mitwirkung gegeben sein, wenn der Verteidiger seinem Mandanten im  Bußgeldverfahren rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und er die  entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt (so genanntes gezieltes Schweigen; AG Charlottenburg AGS 2007, 309, 310; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 6; N. Schneider in AnwKommRVG, 5. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 32; Bischof/Uher, RVG, 3. Aufl. Nr. 5115-5116 VV RVG Rn. 30b; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. Nr. 5100-5200 VV RVG Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 1; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn. 9; zu S 84 Abs. 2 BRAGO: AG Bremen AGS 2003, 29; a.A. AG Hannover JurBüro 2006, 79; AG Halle AGS 2007, 85; AG Meinerzhagen AGS 2007, 454; AG Potsdam, Urt. v. 16. April 2009 – 36 C 31/09, n.V.; zu S 84 Abs. 2 BRAGO: AG Dinslaken JurBüro 1996, 308; AG Achern JurBüro 2001, 304). Die Behörde weiß nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen.  …….“

So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Behörde das Verfahren hat verjähren lassen, weil der Mandant des Beklagten aus offenkundigen Gründen nicht die dem Verfahren zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit begangen haben konnte. Der Verfahrensablauf spricht vielmehr dafür, dass die Behörde der Auffassung war, ohne Einlassung des Mandanten des Beklagten keine tatsächliche Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides zu haben. Es ist gerichtsbekannt, dass in diesen Fällen aus „optischen Gründen“ die Verfahren der „Verjährung zugeführt“ werden.“

Ich kenne den genauen Sachverhalt nicht. Aber es stellt sich dennoch die Frage: Wieso braucht die RSV für die Frage ein amtsgerichtliches Urteil?

In eigener Sache: Ich bin immer für die Übersendung gebührenrechtlicher Entscheidungen dankbar. Stelle sie dann gerne auf der Hoempage ein und berichte hier darüber. Auch, wenn sie falsch sind 🙂 .