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Corona II: Wegen Corona kein Wohnungszutritt, oder: Kann der Vermieter (fristlos) kündigen?

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Bei der zweiten Entscheidung mit „Corona-Einschlag“ handelt es sich um das AG Brandenburg, Urt. v. 05.11.2021 – 31 C 32/21. Es entscheidet eine mietrechtliche Problematik, wozu ich hier nur sehr selten blogge, da an sich gilt: „Schuster bleibt bei den Leisten“.

Es geht um die Zutrittsgewährung zur Wohnung durch Beauftragte des Vermieters. Hier waren es Monteure von Rauchmeldern. Denen ist u.a. wegen der Pandemie der Zutritt verweigert worden. Der Vermieter hat fristlos gekündigt. Zu Recht sagt das AG, denn:

Verweigert ein Mieter – auch während der Corona-Pandemie – dem von dem Vermieter beauftragten Monteur trotz Terminvorgaben und Terminangeboten mehrmals grundlos den Zutritt zu der Wohnung, obwohl dort der Heizkostenverteiler ausgetauscht und der Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, kann dies ein berechtigter Grund zur Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieter darstellen (§ 542, § 543, § 546 Abs. 1, § 569 und § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Parkscheibe auf Privatparkplatz, oder: Wenn die Parkscheibe im Kofferraum liegt

Und am heutigen Samstag dann im Kessel Buntes zunächst das AG Brandenburg, Urt. v. 23.10.2020 – 31 C 200/19, das sich noch einmal zur Parkscheibe auf dem Privatparkplatz äußert, und zwar zu der Frage, wo und wie die im Fahrzeug anzubringen ist.

Geltend gemacht waren 15 EUR. Leider hat das Urteil keinen Tatbestand, aber es war wohl so, dass der Beklagte seinen Pkw auf dem (Privat)Parkplatz einer Firm abgestellt hatte und er nicht gut sichtbar eine Parkscheibe ausgelegt hatte. Er durfte dort dann nicht bzw. nicht länger als eine Stunde kostenfrei parken.

Das AG hat der Klage stattgegeben und das umfangreich begründet – mit zahlreichen Fundstellen. Zum Ablegen der Parkscheibe führt es aus:

„Zwar hat der Beklagte hier behauptet, dass er seine Parkscheibe nicht hinter der Windschutzscheibe sondern von der Heckscheibe seines Fahrzeugs aus angeblich „gut sichtbar in dem Kofferraum“ seines Pkws gelegt habe und ist auf den von der Klägerseite eingereichten Farbfotos der Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) auch die Heckscheibe des Pkws des Beklagten zu sehen (unteres Farbfoto auf Blatt 33 der Akte), jedoch ist auf diesem Farbfoto gerade keine Parkscheibe gemäß dem Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO zu erkennen.

Im Übrigen hat der Zeuge Mpp. Rpp. Hpp. – nachdem ihm die Farbfotografien von dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. der Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) durch das Gericht vorgelegt wurden – ausgesagt, dass er am 30.01.2019 für die Klägerin hinsichtlich dieses Parkplatzes tätig war und dort derartige Fotos anfertigte, auch wenn er nicht mehr aussagen konnte, ob er auch konkret die Farbfotografien der Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) angefertigt hatte oder nicht. Jedoch ergibt sich aus der von der Klägerseite eingereichten „elektronischen Erfassung“ der Anlage K 6 (Blatt 67 der Akte), dass der Zeuge Hpp. diese Fotos am 30.01.2019 von dem Pkw des Beklagten angefertigt hat.

Der Beklagte stellte seinen Pkw im Übrigen unstreitig auf einer für die Öffentlichkeit geöffneten Verkehrsfläche ab, da dieser Parkplatz für alle Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Demnach sind dann aber auch die Vorschriften der StVO auf den hiesigen Fall analog anzuwenden (BGH, NJW 1963, Seite 152; OLG Hamm, NJW-RR 2013, Seite 33; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2010, Seiten 19 f.; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2001, Seiten 229 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, Seite 670; KG Berlin, VerkMitt 1984, Seite 32, Nr.: 36; KG Berlin, DAR 1984, Seiten 85 f. = VRS Band 65, Seiten 333 ff.; KG Berlin, DAR 1983, Seite 80 = VRS Band 64, Seite 103; KG Berlin, DAR 1978, Seite 19 = VerkMitt 1978, Nr. 98; OLG Hamm, DAR 1976, Seite 110; OLG Stuttgart, VerkMitt 1973, Nr.: 84; LG München I, Urteil vom 02.09.2011, Az.: 17 S 22146/10; AG München, Schaden-Praxis 2013, Seiten 355 f.).

Das Parken war dann hier aber insofern analog § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO nur dann erlaubt, wenn in dem Fahrzeug des Beklagten eine von außen „gut lesbare“ (d.h. nicht nur wie früher „gut sichtbare“), entweder hinter der Windschutzscheibe oder aber auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (d.h. der „Hutablage“; nicht jedoch im Kofferraum selbst, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus ggf. teilweise einsehbar sein sollte, so wie hier) bzw. auch an der Seitenscheibe anzubringende Parkscheibe gemäß dem Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10), u.a. in: NZV 2012, Seite 97; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.1997, Az.: 1 Ss (Bz) 132/97, u.a. in: NZV 1998, Seite 168; BayObLG, Beschluss vom 31.07.1995, Az.: 2 ObOWi 425/95, u.a. in: NZV 1996, Seite 208; OLG Köln, Beschluss vom 28.04.1992, Az.: Ss 119/92 (Z), u.a. in: NZV 1992, Seite 376) vorgewiesen hätte.

Zudem wäre die Verwendung einer Parkscheibe, die um ein Vielfaches kleiner ist als gemäß Bild 318, Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO vorgeschrieben, ebenso unzulässig gewesen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10), u.a. in: NZV 2012, Seite 97) wie das Auslegen mehrerer auf unterschiedliche Ankunftszeiten eingestellter Parkscheiben (OLG Köln, Beschluss vom 21.06.1979, Az.: 1 Ss 534 ZB/79, u.a. in: VRS Band 58 [1980], Seiten 154 ff.).

Im konkreten Fall wäre der Blick durch die Heckscheibe auf eine ggf. im Kofferraum des Pkws des Beklagten abgelegte Parkscheibe wohl auch nur erheblich eingeschränkt gewesen, so dass daher die Voraussetzung, dass die Parkscheibe von außen „gut lesbar“ sein müsse, auch insoweit hier sogar unstreitig nicht erfüllt gewesen war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2011, Az.: 4 RBs 137/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 139708 = „juris“).

Diese insofern erfolgte Auslegung der StVO ist im Übrigen wohl auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerwG, Urteil vom 20.06.1969, Az.: VII C 166/66, u.a. in: NJW 1969, Seite 1684).

Selbst wenn somit der Beklagte tatsächlich in dem Kofferraum seines Pkws eine Parkscheibe ausgelegt hätte – wofür er aber auch jedweden Beweis schuldig blieb –, wäre dies hier in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO in dieser Art und Weise nicht erlaubt gewesen.“

Ist auf den Anwaltsvertrag ggf. das Fernabsatzrecht anwendbar?

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So, und dann die angekündigte gebührenrechtliche Entscheidung 🙂 . Ich weise hin auf das AG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2017 – 31 C 244/16. Das behandelt ein Problem, das die Rechtsprechung im Moment beschäftigt, nämlich die Frage, ob auf den Anwaltsvertrag die Regelungen des Fernabsatzrechts anzuwenden sind oder nicht. Das haben das LG Bochum und das AG Charlottenburg vor kurzem verneint (vgl. LG Bochum RVGreport 2017, 91 = AGS 2017, 370; AG Berlin-Charlottenburg NJW-RR 2016, 184), das AG Düsseldorf hat es hingegen bejaht (vgl. AnwBl. 2017, 92). Das AG Brandenburg geht in seiner Entscheidung auch von der Anwendbarkeit aus, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt. Der verlangte von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung. Die Ehefrau des Beklagten war mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes am 27.02.2016 in B. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Am Morgen des 29.02.2016 wurde der Beklagte dann zusammen mit seiner Ehefrau im „Autohaus pp.“ in N. ein Mietfahrzeug zur Verfügung gestellt. Anlässlich dieses Termins füllte der Beklagte dann auch Unterlagen hinsichtlich der Reparatur des Unfallfahrzeuges und der Anmietung des Mietfahrzeuges aus und hat diese unterzeichnet. Durch den Mitarbeiter des Autohauses wurden die Personalien des Beklagten und seiner Ehefrau und deren Mobil-Telefonnummer mitaufgenommen. Der Mitarbeiter des Autohauses in N. empfahl dem in Br. wohnenden Beklagten dann noch, den Kläger, der sein Büro in H. hat, als Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Kläger übersandte noch am 29.2.2016 per Telefax um 11:44 Uhr an das „Autohaus pp.“ eine vorgedruckte „Prozessvollmacht“ des Klägers mit den eingefügten Personalien des Beklagten und der Unfallgegnerin. Diese vorgedruckte und ausgefüllte „Prozessvollmacht“ des Klägers unterzeichnete der Beklagte noch im Autohaus. Mit Schreiben vom 29.2.2016 bestätigte der Kläger gegenüber dem Beklagten und seiner Ehefrau die Übernahme des Mandats und zeigte mit Schriftsatz vom gleichen Tag gegenüber der Versicherung der Unfallgegnerin unter Beifügung der auf ihn lautenden Vollmacht an, dass er die Interessen des Beklagten vertrete. Am 1.3.2016 teilte die Ehefrau des Beklagten dann dem Büro des Klägers telefonisch um 11:15 Uhr mit, dass sie doch keine Vertretung durch den Kläger wünsche, sondern einen Kollegen in ihrer Heimatstadt beauftragen wolle. Mit einer E-Mail vom 1.3.2016 um 13:17 Uhr entzog die Ehefrau des Beklagten dem Kläger das Mandat und teilte dem Kläger mit, dass sie einen Rechtsanwalt in ihrer Stadt beauftrage. Der Kläger rechnete mit Kostennote vom 2.3.2016 nach bei einem Geschäftswert von 6.879 EUR eine Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. i.H.v. insgesamt 650 EUR brutto gegenüber dem Beklagten ab. Am 10.3.2016 meldete sich dann der vom Beklagten beauftragte Rchtsanwalt beim Kläger und erklärte diesem im Namen des Beklagten, dass eine „konkrete Mandatierung“ des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt sei. Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht gezahlt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das AG Brandenburg sagt: Auch ein Anwaltsvertrag kann ein Fernabsatzvertrag sein, der ein Widerrufsrecht begründet. Zwar sei nicht jeder Anwaltsvertrag, bei dem zwischendurch telefoniert werde oder Mails bzw. Telefaxe verschickt werden, ein Fernabsatzvertrag. Das Gesetz verlange ein erkennbares System der Akquise und/oder der Abwicklung des Anwaltsvertrages über die Distanz der Fernkommunikationsmittel. Zur Anwendung des Fernabsatzrechts genüge es aber, wenn der Rechtsanwalt seinen Betrieb so organisiere, dass Verträge mit Verbrauchern regelmäßig auch im Fernabsatz abgeschlossen und abgewickelt werden könnten. Werde ein Anwaltsvertrag mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c BGB) abgeschlossen und bediene sich der Rechtsanwalt in der Folge dieser Fernkommunikationsmittel auch zur Leistungserbringung, so könne das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages nicht verneint werden. Voraussetzung hierfür sei nur, dass sich der Rechtsanwalt Techniken der Kommunikation systematisch zu Nutze mache, um seine Geschäfte insgesamt als Distanzgeschäfte abzuwickeln. Vorliegend seien die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln durchgeführt worden.

Also: Vorsicht: