Vorsatz, Vorsatz, Vorsatz – immer wieder Vorsatz…reelle Chance

© lassedesignen - Fotolia.com

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Die Frage, ob dem Betroffenen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden kann, vorsätzlich zu schnell gefahren zu sein, ist für die Frage, ob ggf. von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, von erheblicher entscheidender Bedeutung. Denn die BKatV geht in § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV davon aus, dass bei den in Abschnitt 1 des BKat enthaltenen Verkehrsordnungswidrigkeiten i.d.R. Fahrlässigkeit vorliegt. Hat der Betroffene also in diesen Fällen nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt, muss er ggf. „erst recht“ mit einem angedrohten Fahrverbot rechnen. Das Absehen wird in den Fällen i.d.R. nicht zu erreichen sein.

Deshalb ist das Verhindern einer Vorsatzverurteilung von erheblicher Bedeutung. Und ist das beim AG nicht gelungen, stehen die Chancen in der Rechtsbeschwerde gar nicht schlecht, eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu erreichen. Denn die Rechtsprechung des OLG an die Anforderungen des Vorsatzes sind recht streng. Dazu haben sich in der letzten Zeit in meinem Blog-Ordner drei OLG-Entscheidungen angesammelt, auf die ich dann heute in einem Posting hinweisen möchte, allerdings nur mit den Leitsätzen, die Volltexte stehen – wie immer – kostenfrei auf meiner HP:

1. Annahme vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Vorahndungslage

Die Verurteilung wegen einer (bedingt) vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf nicht ausschließlich mit der verkehrsrechtlichen Vorahndungssituation des Betroffenen begründet werden. Erforderlich sind darüber hinaus vielmehr wenigstens ergänzende Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie im Einzelfall gegebenenfalls zu weiteren indiziell beweisrelevanten Umständen.
OLG Bamberg, Beschl. v. 12.11.2013 – 3 Ss OWi 1304/13

2. Relative Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40 % angenommen wird. Bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
OLG Celle, Beschl. v. 28. 10.2013 – 322 SsRs 280/13

3. Tatvorsatz bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitung mit Motorrad

 1. Maßgeblich für die dem Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde zu legende Schuldform ist nicht die gemessene Tatzeitgeschwindigkeit und das aus dieser resultierende exakte Maß der sog. relativen Geschwindigkeitsüberschreitung sondern die Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit als solcher.

 2. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 km/h überschritten, bedarf die tatrichterliche Feststellung, der Betroffene habe „nur fahrlässig“ gehandelt, auch dann einer qualifizierten und nachvollziehbaren Begründung, wenn die Tat mit einem Motorrad begangen und damit begründet wird, der Betroffene habe das Drehmoment des Gasdrehgriffs der ihm unvertrauten Maschine unterschätzt.
OLG Bamberg, Beschl. v. 19.06. 2013 – 3 Ss OWi 474/12

Also: Reelle Chance.

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