Urteil im Prozess gegen zwei Bundespolizisten – keine U-Haft

Das LG Berlin meldet mit PM 34/2010 v. 06.07.2010 folgendes:

„LG Berlin: Urteil im Prozess gegen zwei Bundespolizisten Das LG Berlin hat zwei 27 und 42 Jahre alte Angeklagte unter anderem wegen schweren Raubes in acht Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten und vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren wurden die Angeklagten von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

Die Kammer kam unter anderem zu folgenden Feststellungen: Die beiden Angeklagten waren bei der Bundespolizei tätig. Im Rahmen ihres Dienstes kontrollierten sie ohne Grund vietnamesische Staatsangehörige, nahmen ihnen in acht Fällen Geldbeträge in Höhe von 3 Euro bis zu 300 Euro ab und zerstörten teilweise die SIM-Karten, damit die Geschädigten keine Hilfe holen konnten. In einem Fall schlug der 42 Jahre alte Angeklagte einen vietnamesischen Staatsangehörigen. Teilweise veranlassten die Angeklagten, dass die Geschädigten in das Polizeifahrzeug einsteigen sollten. Anschließend fuhren die Angeklagten die Geschädigten zu Orten, die diese nicht kannten, und ließen sie dort aussteigen. Die Feststellungen beruhen auf den umfassenden Geständnissen der Angeklagten. Die Angeklagten hätten ihr Amt missbraucht, führte der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung an. Die Taten habe der 42 Jahre alte Angeklagte nur begangen, da er unzufrieden gewesen sei.

Das Gericht ging bei allen Fällen von einem „minder schweren Fall“ im Sinne des StGB aus, da die Taten von dem Regelfall des schweren Raubes abweichen würden. Die Angeklagten hätten nämlich umfassende Geständnisse abgelegt und im Wesentlichen seien die Drohungen gegenüber den Geschädigten durch das äußere Erscheinungsbild – nämlich das Tragen der Polizeiuniform- ausgegangen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass beide Angeklagte ihre Arbeitsplätze verlieren würden. Allerdings sei zu Lasten der Angeklagten anzuführen, dass sie die Straftaten im Dienst begangen und damit dem Ansehen der Polizei schweren Schaden zugefügt hätten. Es sei keine einmalige Entgleisung gewesen. Vielmehr seien alle Taten nach demselben Muster ausgeführt worden. Die Angeklagten hätten sich wehrlose Opfer gesucht und die Taten seien aus nichtigem Anlass begangen worden, erklärte der Vorsitzende in der Urteilsbegründung weiter.

Urteil des LG Berlin vom 06.07.2010 Az.: (532) 34 Js 125/10 KLs (8/10)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2010 des LG Berlin vom 06.07.2010″

Natürlich ist die Entscheidung interessant; besonders interessant ist aber, dass die Angeklagten vom weiteren Vollzug der U-Haft verschont worden sind. Und das bei den „hohen Freiheitsstrafen“.

5 Gedanken zu „Urteil im Prozess gegen zwei Bundespolizisten – keine U-Haft

  1. Leser

    Eine schräge Begründung.
    – Dass die Tat im Amt begangen wurde – und damit fast notwendigerweise in Uniform – ist sowohl strafmildernd wie auch strafschärfend zu berücksichtigen?
    – Ein Geständnis macht einen Raub rückwirkend minderschwer?
    – Der Verlust des Arbeitsplatzes ist bei Beamten strafmildernd zu berücksichtigen?

    Hätten die Vietnamesen die Polizisten ausgeraubt, wäre dann berücksichtigt worden,
    – dass die Polizisten sich hätten wehren können oder
    – die Vietnamesen aufgrund der Tat ausgewiesen werden?
    – Ob ein Geständnis den Fall hier auch minderschwer gemacht hätte?

    Man wundert sich.

  2. n.n.

    wenn die täter keine polizeibeamten sondern drogensüchtige gewesen wären und die geschädigten keine kleinen steuerhinterzieher sondern deutsche kioskbetreiber, dann hätte man vor die strafe aber noch eine "1" setzen können. und dass die begehung von straftaten aus "unzufriedenheit" schon zu einem minderschweren fall führen soll?! grotesk.

  3. Karsten

    Ist bekannt, was die Staatsanwaltschaft gefordert hat? Darüber hinaus erlaube ich mir, auch den letzten Absatz der Pressemitteilung zu zitieren: "Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden."

  4. n.n.

    @ 3

    völlig unabhängig davon, ob das urteil jemals rechtskräftig werden sollte, sagt es allerdings eine menge über den spruchkörper des lg berlin aus.

    weiter gibt es zumindest für die nebenklage keine strafmaßrevision.

  5. n.n.

    und interessieren würde mich auch, wie dieses urteil in der schriftlichen begründung aussieht:

    „Richter Gert Wegner folgte nicht der „Hinrichtungstheorie“ der Nebenklage. Der Kommissar habe den Kleinkriminellen nicht mit Vorsatz in einem stehenden Auto töten wollen. Er habe durch den Schuss aus 1,50 bis 3 Metern Entfernung auf den Oberkörper des Mannes in dem langsam fahrenden Jaguar aber in Kauf genommen, ihn zu töten. „Der Schuss war extrem lebensgefährlich.“

    http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/polizist-zu-bewaehrungsstrafe-veurteilt/

    zwei jahre zb sind für einen totschlag ja ungefähr genauso preiswert, wie die begründung des vorsatzes (in der taz-berichterstattung) krude wirkt.

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