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Lieber weitersuchen nach einem freien Parkplatz, sonst kann es teuer werden

entnommen wikimedia.org

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Scheint dann doch wohl häufiger vorzukommen, als man denkt: Das Parken auf einem mit Zeichen 314 nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichneten Parkplatz, also einem Parkplatz für Schwerbehinderte. Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des VG Düsseldorf. Denn nach dem VG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2014 – 14 K 7129/13 (vgl. dazu Auch ein “Feiertag” ist ein “Wochentag” – und ein “Spezialparkverbot” gilt) bin ich auf eine weitere VG Düsseldorf Entscheidung gestoßen, die sich mit dem zeichen 314 befasst. Nämlich das VG Düsseldorf, Urt. v. 16?.?06?.?2014? – 14 K ?8019?/?13?. In dem Verfahren aber keine Besonderheiten, die den Parkverstoß noch „nachvollziehbar“ machen könnten, wie etwa die Frage: Gilt das Spezialparkverbot überhaupt an dem Wochen)Tag, da es sich um einen Feiertag handelt (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2014 – 14 K 7129/13). Nein ein ganz „normaler“ Fall, in dem der spätere Kläger seinen Pkw auf einen Platz abgestellte hatte, der durch Zeichen 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild Personen mit einem Sonderparkausweis für schwerbehinderte Menschen gekennzeichnet war. Unter dem Zeichen 314 (Parken) mit Zusatzzeichen befand sich ein weiteres Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der Aufschrift „2 Std.“ sowie darunter ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Mo – Fr 8 – 18 h“. Einen Sonderparkausweis für schwerbehinderte Menschen lag im Fahrzeug des Klägers nicht aus. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der beklagten Gemeinde wurde dann ein Abschleppfahrzeug angefordert, welches das Kraftfahrzeug des Klägers in Sichtweite um fünf Meter nach hinten auf einen freigehaltenen Parkplatz versetzte. Und um die dadurch entstandenen Kosten ging es dann beim VG. Das VG hat zugesprochen und das – letztlich – nur knapp begründet, denn viel einzuwenden gab es da grundsätzlich nicht:

In materieller Hinsicht sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt entstandenen Kosten zu tragen. Die insoweit vorausgesetzte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.

Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO vor. In Straßenabschnitten auf denen das Zeichen 314 (Parken) durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild ergänzt wird, ist die Parkberechtigung ausschließlich auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen beschränkt. Die Parkerlaubnis gilt – auch für den berechtigten Personenkreis – nur, wenn ein entsprechender Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist. Fahrzeugführern, die nicht an einer Schwerbehinderung im vorgenannten Sinne leiden, ist das Parken auf derartigen Straßenabschnitten ausnahmslos verboten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 – 14 K 7129/13 -, Rn. 27, […].

Also: Lieber weitersuchen nach einem freien Parkplatz, sonst kann es teuer werden.

 

Der Parkplatzkampf – ich will mehr als meinen eigenen…

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

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Manchmal tun mir die (Zivil)Gerichte leid, wenn ich in Pressemitteilungen lese, was alles entschieden werden muss. So ist es mir auch bei der PM des AG München zum AG München, Urt. v. 11.06.2013 – 415 C 3398/13 – gegangen. Da geht es um einen Parkplatzkampf, allerdings der etwas anderen Art. Die Klägerin in dem Zivilverfahren hatte zwar einen Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Im Grunde wollte sie aber mehr, nämlich auch noch einen Teil des daneben liegenden Stellplatzes. Das hat das AG München aber nicht mitgemacht. In der PM heißt es:

„Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Das hat das AG München entschieden.

Eine Münchnerin parkte gewöhnlich ihren Opel Corsa auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Von Zeit zu Zeit stellte diese ihren Renault nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte ab. Dies störte die Fahrerin des Opel Corsa. Sie werde dadurch beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert. Sie forderte ihre Nachbarin auf, dies zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese weigerte sich. Erstens mache sie das auch nur, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei, da sie sonst nicht aus dem Auto aussteigen könne, zweitens könne die andere Autofahrerin ebenfalls weiter rechts parken. Die Besitzerin des Opel Corsa erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Verurteilung der Fahrerin des Renaults dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 Zentimeter an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie 5000 Euro.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da eine Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht vorliege. Das Parken der Renaultfahrerin stelle keine solche dar. Diese parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Renaultfahrerin parke ihren PKW nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken.“

Ich frage mich immer, ob man über so etwas nicht reden kann. Aber vielleicht hat man ja und ist aus uns unbekannten Gründen nicht zu einem vernünftigen Ergebnis gekommen.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

„rechts vor links“ – Vorfahrt auf dem Parkplatz

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Das LG Detmold hat sich in einem Urt. v. 02.05.2012 – 10 S 1/12 mit der Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen befasst. Danach gilt – auch bei der LTO gefunden – die grundlegende Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf Parkplätzen nur eingeschränkt.

Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, sei die Regel anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gelte die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ (§ 8 der Straßenverkehrsordnung) nicht. Mit diesem Urteil vom 2. Mai 2012 (Az. 10 S 1/12) hat das Landgericht (LG) Detmold ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Lemgo in vollem Umfang bestätigt.

Das AG hatte über einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz in Bad Salzuflen zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden. Vor Gericht konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht des AG galt für beide Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Der Schaden wurde daher geteilt.“