Und dann noch die dritte StGB-Entscheidung, die auch vom 3. Strafsenat des BGH kommt. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 07.08.2025 – 3 StR 545/24.
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen und mit Bedrohung schuldig gesprochen. Sowohl die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft als auch dasjenige des Angeklagten hat weitgehend Erfolg.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Die Nebenklägerin ist das dritte der vier Kinder des Angeklagten. Sie wurde als sein Sohn geboren und gehörte – jedenfalls zur Tatzeit – personenstandsrechtlich dem männlichen Geschlecht an, hatte allerdings im Alter von 13 Jahren öffentlich gemacht, sie fühle sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Dementsprechend kleidete sie sich feminin, trug Extensions (Haarverlängerungen) und schminkte sich. Der Angeklagte, der gemeinsam mit seiner Ehefrau das Sorgerecht innehatte, sah sich außerstande, diese Transsexualität zu akzeptieren.
a) Am 6. Februar 2024 traf die damals 15-jährige Nebenklägerin mittags in der von der Familie genutzten Wohnung vor ihrem Zimmer auf den Angeklagten. Nach einem an dem Morgen desselben Tages vorausgegangenen Streit griff er sie an. Er schlug sie, drückte sie gegen die Wand, erfasste ihre Haare samt Extensions und schleuderte sie zweimal daran herum. Als sie dadurch zu Boden fiel, trat der Angeklagte viermal nach ihr und traf sie am Hinterkopf, seitlich am Kopf sowie im Bereich des Dekolletés; dabei trug er schwere Winterschuhe. Wiederholt belegte er sie mit ehrverletzenden Äußerungen und drohte ihr mit dem Tod. Sie war aufgrund der Tritte vorübergehend etwas benommen (Fall II. „Kerngeschehen“ 1. der Urteilsgründe [nachfolgend: Fall 1]).
b) Als der Angeklagte kurzzeitig von der Nebenklägerin abließ, misslang ihr Fluchtversuch in ihr Zimmer. Der Angeklagte fing sie ab, schlug ihr mit der Faust in das Gesicht und stieß sie in dieses Zimmer hinein. Erneut beschimpfte er sie und drohte, sie zu töten. Danach verschloss er von außen die Zimmertür und sperrte die Nebenklägerin auf diese Weise für ein bis zwei Minuten ein.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, sein Kind, das aus der Nase blutete, erhebliche Schmerzen verspürte und unter Todesangst litt, seelisch zu brechen, für das vermeintlich ehrlose Verhalten zu bestrafen und äußerlich wieder zu einem „Mann“ zu machen. Er begab sich mit einer Haarschneidemaschine erneut in das Zimmer der Nebenklägerin, warf sie auf das dortige Bett und drückte einen Stuhl so auf sie, dass die Rückenlehne auf dem Oberkörper und dem Hals lastete. Der kräftige Angeklagte legte sich auf den Stuhl, woraufhin die Nebenklägerin schwer Luft bekam und Druckschmerzen im Oberkörper erlitt. Der Angeklagte fixierte sie und rasierte ihr mit der Maschine die Haare samt Extensions, soweit sie noch nicht herausgerissen waren, vollständig ab. Nach dieser für die 15-Jährige sehr schmerzhaften Misshandlung verließ der Angeklagte das Zimmer, wobei er erneut die Tür verschloss.
Der Angeklagte kehrte kurze Zeit später mit einem Müllsack zurück und begann die gesamte – weibliche – Kleidung sowie den Schmuck der Nebenklägerin einzupacken. Im Anschluss daran fotografierte er mit dem Smartphone sein Kind, das weinend mit abrasierten Haaren auf dem Stuhl saß. Er kündigte an, er werde das Bild in sozialen Medien hochladen, um allen zu zeigen, „was“ er „für einen Sohn“ habe. Herbeigerufene Polizeibeamte, welche die Wohnungstür eintraten, verhinderten dies (Fall II. „Kerngeschehen“ 2. der Urteilsgründe [fortan: Fall 2]).
c) Die Nebenklägerin zog sich aufgrund der Schläge und Tritte neben der blutenden Nase eine Prellung des Nasenbeins, eine leichte Schwellung am Hinterkopf, Rötungen im Gesicht sowie Einblutungen an der Kopfhaut zu. Zudem erlitt sie eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich durch Alpträume, Angstzustände und Flashbacks äußert. Sie begab sich in ambulante psychologische Behandlung und beabsichtigt, eine stationäre Therapie anzutreten.“
Das LG hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten dahin bewertet, dass er zwei materiellrechtlich selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) begangen habe. In den beiden Fällen habe er jeweils zugleich (§ 52 Abs. 1 StGB) rechtswidrig und schuldhaft die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) sowie der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) verwirklicht, im Fall 2 darüber hinaus denjenigen der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB). Eine schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen, namentlich in der Variante der Herbeiführung der Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Tatopfers (§ 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB), hat die Strafkammer verneint.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der zugrundeliegenden Feststellungen geführt. Wegen der insoweit gemachten Ausführungen des BGH zur – verneinten – Frage -, ob zwei zueinander in Tatmehrheit stehende Taten anzunehmen sind, verweise ich auf den verlinkten Volltext.
Zur Misshandlung von Schutzbefohlenen führt der BGH aus:
„2. Der Schuldspruch erweist sich ebenso als zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht eine Strafbarkeit wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen mit rechtlich defizitären Erwägungen verneint hat.
a) Den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht, wer den Schutzbefohlenen durch die Tat nach § 225 Abs. 1 StGB in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Dies erfordert in Anlehnung an § 171 StGB die naheliegende Möglichkeit, dass der normale Ablauf des körperlichen oder seelischen Entwicklungsprozesses dauernd oder nachhaltig gestört ist. Auch falls bereits Schäden vorhanden sind oder die Gefahr von Schäden gegeben ist, kann der Tatbestand erfüllt sein, sofern durch die Tat die – weitergehende – Gefahr verursacht wird, die bestehenden oder drohenden Schäden in erheblichem Maß zu vergrößern, oder durch sie die aus einer individuellen Schadensdisposition resultierenden Risiken messbar gesteigert werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 3 Gefahr 1 Rn. 13; Beschluss vom 31. August 2016 – 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 283; LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 225 Rn. 31). In subjektiver Hinsicht muss der Täter hinsichtlich der Hervorrufung der tatbestandlichen Gefahr gemäß § 15 StGB (zumindest bedingt) vorsätzlich handeln (s. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 ‒ 3 StR 633/14, aaO; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 225 Rn. 37).
b) Die Strafkammer hat diese Maßstäbe nicht zutreffend auf den festgestellten Sachverhalt angelegt. Unklar bleibt, ob sie bei der Rechtsanwendung bedacht hat, dass für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes die naheliegende Möglichkeit einer erheblichen Entwicklungsschädigung ausreichend ist.
Die in den Urteilsgründen mitgeteilte rechtliche Würdigung zu § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB deutet auf ein Verständnis hin, wonach es auf den Eintritt einer solchen Schädigung ankomme. So ist zu Beginn des betreffenden Abschnitts dargelegt, die von der Vorschrift „geforderte erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung“ der Nebenklägerin habe nicht festgestellt werden können (UA S. 25). Zwar geht der Text nachfolgend mitunter auf eine konkrete Gefahr für die – hier allein fragliche – psychische Entwicklung ein. Bei der folgenden Erörterung der tatsächlichen Grundlagen im konkreten Fall gerät jedoch dieser rechtliche Maßstab aus dem Blick. Der Abschnitt schließt mit der für die tatrichterliche Entscheidung ersichtlich maßgebenden Erwägung, eine „nachhaltige und andauernde Störung der psychischen Entwicklung … [stehe] zumindest zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung und vor Abschluss der stationären Therapie … (noch) nicht sicher fest“ (UA S. 26).
Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob es naheliegt, dass bei der Nebenklägerin eine qualifizierte Entwicklungsstörung eintreten wird. In Anbetracht der festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung mit Alpträumen, Angstzuständen und Flashbacks einschließlich der in Anspruch genommenen und beabsichtigten psychologischen Behandlung ist dies jedenfalls nicht auszuschließen.“
