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Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz und DNA-Untersuchung

„“Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz und DNA-Untersuchung“, was hat das denn miteinander zu tun? Nun, an sich nicht viel, aber es kann eine Verbindung geben, und zwar dann, wenn es die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe und die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren (§ 81g StPO) geht. Dann kann sich die Frage stellen, ob Verstöße gegen das AsylverfahrensG ausreichen, um die Entnahme der Speichelprobe anzuordnen. Das LG Amberg sagt in seinem Beschl. v. 15. 11. 2010 – 11 Qs 87/10: Nein. Solche Taten reichen nicht.

Der Beschluss ist im Übrigen auch wegen der Ausführungen des Landgerichts zur Frage, inwieweit eine ganze Reihe von kleineren Diebstahlstaten ausreichen, lesenswert.

Hehlerei reicht nicht für DNA-Feststellung

In der Praxis macht die Vorschrift des § 81g StPO nicht selten Schwierigkeiten. Gemäß § 81g Abs. 1 StPO dürfen einem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Das OLG Celle hat jetzt in einem Beschl. v. 07.12.2009 – 1 Ws 556/09 darauf hingewiesen, dass dafür eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht ausreicht. Zwar störe die den Rechtsfrieden. Anlässlich des Begehens einer Hehlerei sei regelmäßig nicht mit dem Auffinden von DNA-Spuren zu rechnen, so dass die Entnahme von Körperzellen insoweit nichts bringe.