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OWI III: Abwesenheitsverfahren, oder: Es muss alles auf den Tisch

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Und die dritte OWi-Entscheidung ist eine verfahrensrechtliche. Der OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.05.2019 – 2 Ss (OWi) 140/19 – verhält sich mal wieder zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im sog. Abwesenheitsverfahren:

„Der Betroffene hatte insbesondere mit Schriftsatz vom 17.12.2018 umfangreich vorgetragen und unter anderem Einwendungen gegen die Messung erhoben.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG sind frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder Verlesung in die Haupthandlung einzuführen. Die Verlesung bzw. Bekanntgabe gehört dabei zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BayObLG, NZV 1996, 211). Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ist dieser Schriftsatz und auch derjenige vom 6.7.2018, gerichtet an den Landkreis Emsland, nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden.

In den Urteilsgründen wird auf den Schriftsatz vom 17.12.2018 lediglich bezüglich des Widerspruchs gegen die Verwertung in der Akte befindlicher Urkunden und eines Aussetzungsantrages eingegangen.

Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Verteidigers ist, über die vorgenannten Punkte hinausgehend, nicht erfolgt.

Das wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. BayObLG a. a. 0.; OLG Dresden DAR 2014, 708 f.). Dies gilt unabhängig davon, dass außerhalb der Hauptverhandlung angebrachte Anträge nur als Beweisanregungen zu bewerten sind.

Es ist deshalb zu besorgen, dass das Amtsgericht die Ausführung des Verteidigers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

Wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs war die Rechtsbeschwerde deshalb zuzulassen, die sich aus diesem Grunde auch als begründet erweist.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vorn 20.5.2019 ausführt, dass die Gehörsrüge deshalb nicht durchgreife, weil diese nur in Betracht komme, wenn ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde, hier aber der Rechtsweg wegen eines nicht gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 74 Abs. 4 OWiG nicht ausgeschöpft worden sei, greift diese Argumentation nicht durch. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG gehörend bestimmt (DAR 1977,46). Anders als im dortigen Fall war es hier aber so, dass der Betroffene keinen Antrag auf Terminsaufhebung gestellt hatte, sondern antragsgemäß von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war. Deshalb macht der Betroffene hier auch nicht geltend, dass er unverschuldet an der Wahrung einer Frist oder der Wahrnehmung eines Termins gehindert gewesen wäre. Wiedereinsetzung kam deshalb in dieser Konstellation ohnehin nicht in Betracht.“