Ich beginne die Woche dann wieder mit zwei Entscheidungen zu Corona. Es lässt sich leider nicht ändern. Die Fragen werden uns sicherlich auch noch längere Zeit „begleiten“.
Es geht zunächst noch einmal um das Ansammlungsverbot in NRW nach der im April 2020 geltenden Corona-VO. Die hatte das AG Dortmund im AG Dortmund, Urt. v. 02.11.2020 – 733 OWi 127 Js 75/20-64/20 – als unwirksam angesehen.
Dem AG hat jetzt auf die Rechtsbeschwerde der StA der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.2021 – 1 RBs 2, 4-5/21 – geantwortet.
Der 1. Senat für Bußgeldsachen meint, dass das „Ansammlungsverbot“ nach der im April 2020 geltenden Coronaschutzverordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage hat und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Damit gibt es beim OLG Hamm eine eine einheitlliche Rechtsprechung. Denn auch der 4. Senat für Bußgeldsachen hatte die VO ja schon als wirksam angesehen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2021 – 4 RBs 446/20 und dazu: Corona II: “Zusammenkunft oder Ansammlung” schon bei zwei Personen, oder: CoronaschutzVO NRW ist ok).
Auch der 1. Senat für Bußgeldsachen geht davon aus, dass das „Ansammlungsverbot“ nach dem im April 2020 geltenden § 12 der CoronaschutzVO eine ausreichende gesetzliche Grundlage in den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020) findet. Sowohl die vorgenannte Regelung in der CoronaschutzVO als auch das InfektionsschutzG würden – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Insbesondere sei die Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetztes hinreichend bestimmt und auch mit dem so genannten Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt vereinbar.
Also: Noch einmal neu beim AG Dortmund.