Heute dann ein OWi-Tag, den ich mit dem KG, Beschl. v. 22.01.2020 – 3 Ws (B) 18720 beginne. In ihm äußert sich das KG ,zur Verfahrensrüge bei vom Betroffenen behaupteter Unverwertbarkeit von Messergebnissen. Dazu meint (auch) das KG:
„3. Soweit der Betroffene unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) das gewonnene Messergebnis für unverwertbar hält, weil Rohmessdaten nicht ausreichend vom Gerät gespeichert werden und deshalb nicht für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses zur Verfügung stehen, kann dahingestellt bleiben, ob die aus der Verwertung des Messergebnisses abgeleitete Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren über den Wortlaut des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG (RBS S. 4) die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen kann. Denn auch diese Verfahrensrüge ist bereits nicht in einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und deshalb bereits unzulässig. Wird ein Verwertungsverbot – wie vorliegend – aus der Verletzung einer den Rechtskreis des Betroffenen schützenden Verfahrensnorm abgeleitet, muss der verteidigte Betroffene nach gefestigter höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlich gebilligter (BVerfG NJW 2012, 907) Rechtsprechung (grundlegend BGHSt 38, 214 ff.; BGHSt 42, 15 ff.) der Verwertung des Beweises in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen haben (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019, 2 Rb 35 Ss 808/19, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Januar 2020 – (1Z) 53 Ss-OWi 676/19 (388/19) –, juris).“